# § 13a BAföG einfach erklärt: Zuschlag für Kranken- und Pflegeversicherung

Amtlicher Titel: Kranken- und Pflegeversicherungszuschlag  
Gesetz: Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG), Stand 2026-10-07  
Quelle der Erklärung: https://gesetze-einfach.de/bafoeg/13a/  
Hinweis: KI-erstellt · nicht juristisch geprüft. Die Erklärung hat eine KI (Claude von Anthropic) aus dem Gesetzestext geschrieben, eine zweite KI hat sie damit abgeglichen; geprüft hat sie kein Mensch und kein Jurist. Keine Rechtsberatung. Maßgeblich ist allein der Gesetzestext (hier: nichtamtliche Lesefassung).

## Das Wichtigste in einem Satz

Nach § 13a BAföG erhöht sich der Bedarf, wenn du auf eine der dort genannten Arten kranken- und pflegeversichert bist: je nach Versicherung um 102 und 35 Euro oder um 185 und 48 Euro im Monat.

## Absatz für Absatz

### Absatz 1

**Einfach erklärt:** Bist du in der gesetzlichen Krankenversicherung nach § 5 Absatz 1 Nummer 9 oder 10 SGB V versichert – also zum Beispiel als Studentin oder Student pflichtversichert –, erhöht sich dein Bedarf für deinen Krankenversicherungsbeitrag um 102 Euro im Monat. Bist du außerdem als Pflichtmitglied in der sozialen Pflegeversicherung nach § 20 Absatz 1 Nummer 9 oder 10 SGB XI versichert, kommen für diesen Beitrag weitere 35 Euro im Monat dazu.
Dasselbe gilt, wenn du freiwilliges Mitglied in der gesetzlichen Krankenversicherung bist, Beiträge zahlen musst und deine Beiträge nach § 240 Absatz 4 Satz 2 SGB V und § 57 Absatz 4 SGB XI berechnet werden.

**Original:** (1) Für Auszubildende, die in der gesetzlichen Krankenversicherung nach § 5 Absatz 1 Nummer 9 oder 10 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch versichert sind, erhöht sich der Bedarf um 102 Euro monatlich für ihren Krankenversicherungsbeitrag. Für ihren Versicherungsbeitrag als Pflichtmitglied in der sozialen Pflegeversicherung nach § 20 Absatz 1 Nummer 9 oder 10 des Elften Buches Sozialgesetzbuch erhöht sich der Bedarf um weitere 35 Euro monatlich. Für Auszubildende, die als freiwilliges Mitglied in der gesetzlichen Krankenversicherung beitragspflichtig versichert sind und deren Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge nach § 240 Absatz 4 Satz 2 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch und § 57 Absatz 4 des Elften Buches Sozialgesetzbuch berechnet werden, gelten die Sätze 1 und 2 entsprechend.

### Absatz 2

**Einfach erklärt:** Bist du in anderen Fällen als freiwilliges Mitglied oder nach § 5 Absatz 1 Nummer 13 SGB V in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert und musst Beiträge zahlen, erhöht sich dein Bedarf um 185 Euro im Monat. Für deinen Beitrag als Pflichtmitglied in der sozialen Pflegeversicherung nach § 20 Absatz 1 Nummer 12 oder Absatz 3 SGB XI kommen 48 Euro im Monat dazu. Die Fälle aus Absatz 1 Satz 3 sind davon ausgenommen; für sie gilt Absatz 1.

**Original:** (2) Für Auszubildende, die – außer in den Fällen des Absatzes 1 Satz 3 – als freiwilliges Mitglied oder nach § 5 Absatz 1 Nummer 13 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch in der gesetzlichen Krankenversicherung beitragspflichtig versichert sind, erhöht sich der Bedarf um 185 Euro monatlich. Für ihren Versicherungsbeitrag als Pflichtmitglied in der sozialen Pflegeversicherung nach § 20 Absatz 1 Nummer 12 oder Absatz 3 des Elften Buches Sozialgesetzbuch – außer in den Fällen des Absatzes 1 Satz 3 – erhöht sich der Bedarf um 48 Euro monatlich.

### Absatz 3

**Einfach erklärt:** Bist du ausschließlich privat krankenversichert, erhöht sich dein Bedarf um 102 Euro im Monat. Dafür muss beides zutreffen:
1. Du bist bei einem privaten Krankenversicherungsunternehmen beitragspflichtig versichert, das die Voraussetzungen von § 257 Absatz 2a Satz 1 SGB V erfüllt, und
2. du kannst aus dieser Versicherung Leistungen verlangen, die der Art nach den Leistungen des SGB V entsprechen – ausgenommen Krankengeld und Mutterschaftsgeld.
Sind diese Leistungen auf einen bestimmten Anteil der erstattungsfähigen Kosten begrenzt, erhöht sich der Bedarf stattdessen um die Krankenversicherungsbeiträge, die du nachweist – höchstens um 102 Euro.
Bist du nach § 23 SGB XI bei einem privaten Versicherungsunternehmen pflegeversichert, das die Voraussetzungen von § 61 Absatz 5 SGB XI erfüllt, und musst Beiträge zahlen, kommen weitere 35 Euro im Monat dazu.
Bist du älter als die Altersgrenze in § 5 Absatz 1 Nummer 9 oder 10 SGB V, gelten diese Beträge nicht. Dann gilt Absatz 2 entsprechend.

**Original:** (3) Für Auszubildende, die ausschließlich

1. beitragspflichtig bei einem privaten Krankenversicherungsunternehmen versichert sind, das die in § 257 Absatz 2a Satz 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch genannten Voraussetzungen erfüllt, und
2. aus dieser Versicherung Leistungen beanspruchen können, die der Art nach den Leistungen des Fünften Buches Sozialgesetzbuch mit Ausnahme des Kranken- und Mutterschaftsgeldes entsprechen,
erhöht sich der Bedarf um 102 Euro monatlich. Sind die in Satz 1 Nummer 2 genannten Leistungen auf einen bestimmten Anteil der erstattungsfähigen Kosten begrenzt, erhöht sich der Bedarf stattdessen um die nachgewiesenen Krankenversicherungsbeiträge, höchstens aber um den in Satz 1 genannten Betrag. Für Auszubildende, die nach § 23 des Elften Buches Sozialgesetzbuch beitragspflichtig bei einem privaten Versicherungsunternehmen versichert sind, das die in § 61 Absatz 5 des Elften Buches Sozialgesetzbuch genannten Voraussetzungen erfüllt, erhöht sich der Bedarf um weitere 35 Euro monatlich. Abweichend von den Sätzen 1 bis 3 gilt für Auszubildende, die die Altersgrenze des § 5 Absatz 1 Nummer 9 oder Nummer 10 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch überschreiten, Absatz 2 entsprechend.

## Darauf kommt es an

- Wie hoch der Zuschlag ist, hängt davon ab, wie du versichert bist: In den Fällen von Absatz 1 gibt es 102 Euro und 35 Euro, in den Fällen von Absatz 2 gibt es 185 Euro und 48 Euro im Monat.
- Bei einer privaten Krankenversicherung, die nur einen Anteil der Kosten erstattet, gibt es nur die nachgewiesenen Beiträge, höchstens 102 Euro.
- Bist du privat versichert und älter als die Altersgrenze in § 5 Absatz 1 Nummer 9 oder 10 SGB V, gilt Absatz 2 entsprechend.

## Beispiel: Studentin in der gesetzlichen Krankenkasse

Elif studiert in Bremen. Sie ist als Studentin nach § 5 Absatz 1 Nummer 9 SGB V gesetzlich krankenversichert und in der sozialen Pflegeversicherung pflichtversichert. Nach § 13a Absatz 1 BAföG erhöht sich ihr Bedarf um 102 Euro für die Krankenversicherung und um weitere 35 Euro für die Pflegeversicherung.

_Ausgedachter Fall._

## Häufige Fragen

**Bekomme ich mit BAföG Geld für die Krankenversicherung?**  
Ja, nach § 13a BAföG erhöht sich dein Bedarf, wenn du auf eine der dort genannten Arten kranken- und pflegeversichert bist. Bist du als Studentin oder Student gesetzlich pflichtversichert, sind es 102 Euro für die Krankenversicherung und 35 Euro für die Pflegeversicherung im Monat.

**Wie hoch ist der BAföG-Zuschlag bei freiwilliger Krankenversicherung?**  
Werden deine Beiträge nach § 240 Absatz 4 Satz 2 SGB V und § 57 Absatz 4 SGB XI berechnet, gelten nach § 13a Absatz 1 BAföG 102 Euro und 35 Euro. In den anderen Fällen freiwilliger Versicherung sind es nach Absatz 2 185 Euro für die Krankenversicherung und 48 Euro für die Pflegeversicherung im Monat.

**Gibt es den Zuschlag auch bei privater Krankenversicherung?**  
Ja, unter den Voraussetzungen von § 13a Absatz 3 BAföG: 102 Euro für die Krankenversicherung und 35 Euro für die Pflegeversicherung. Erstattet die Versicherung nur einen Anteil der Kosten, gibt es die nachgewiesenen Beiträge, höchstens 102 Euro. Bist du älter als die Altersgrenze in § 5 Absatz 1 Nummer 9 oder 10 SGB V, gilt stattdessen Absatz 2 entsprechend.

## Begriffe

- **Bedarf**: Der Betrag, den das BAföG für deinen Lebensunterhalt und deine Ausbildung im Monat ansetzt (§ 11 Absatz 1 BAföG).
- **freiwilliges Mitglied**: Ein Mitglied der gesetzlichen Krankenversicherung, das dort nicht pflichtversichert ist, sondern sich freiwillig versichert hat.
- **soziale Pflegeversicherung**: Die gesetzliche Pflegeversicherung nach dem SGB XI.
- **beitragspflichtig**: Du musst für deine Versicherung selbst Beiträge zahlen.

## Verweise

- § 13 BAföG – Grundbedarf für Studierende, zu dem der Zuschlag hinzukommt
- § 5 SGB V – Wer in der gesetzlichen Krankenversicherung pflichtversichert ist, etwa Studierende
- § 240 SGB V – Wie Beiträge freiwilliger Mitglieder berechnet werden
- § 20 SGB XI – Wer in der sozialen Pflegeversicherung pflichtversichert ist

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Erklärung: CC0 1.0 – bitte „gesetze-einfach.de“, das Datum und den Hinweis „KI-erstellt, nicht juristisch geprüft“ nennen (https://gesetze-einfach.de/).