# § 14a BAföG einfach erklärt: Zusätzliches BAföG in Härtefällen per Verordnung

Amtlicher Titel: Zusatzleistungen in Härtefällen  
Gesetz: Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG), Stand 2026-10-07  
Quelle der Erklärung: https://gesetze-einfach.de/bafoeg/14a/  
Hinweis: KI-erstellt · nicht juristisch geprüft. Die Erklärung hat eine KI (Claude von Anthropic) aus dem Gesetzestext geschrieben, eine zweite KI hat sie damit abgeglichen; geprüft hat sie kein Mensch und kein Jurist. Keine Rechtsberatung. Maßgeblich ist allein der Gesetzestext (hier: nichtamtliche Lesefassung).

## Das Wichtigste in einem Satz

Nach § 14a BAföG darf die Bundesregierung per Rechtsverordnung festlegen, dass es bei einer Ausbildung in Deutschland zusätzliche Förderung für besondere Ausbildungs- oder Unterkunftskosten gibt.

## Absatz für Absatz

### Text

**Einfach erklärt:** Die Bundesregierung darf durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates festlegen, dass es bei einer Ausbildung in Deutschland mehr Förderung gibt als die Beträge nach § 12 Absatz 1 und 2, § 13 Absatz 1 und 2 und § 13a BAföG. Das zusätzliche Geld deckt besondere Kosten:
1. für die Ausbildung, wenn sie unmittelbar mit ihr zusammenhängen und nötig sind, um das Ausbildungsziel zu erreichen,
2. für die Unterkunft, soweit das nötig ist, um unbillige Härten zu vermeiden.
Die Verordnung kann vor allem regeln:
1. für welche Ausbildungsgänge es zusätzlichen Bedarf gibt,
2. welche Arten von Kosten allgemein den Bedarf erhöhen,
3. für welche Lern- und Arbeitsmittel die Anschaffungskosten als zusätzlicher Bedarf zählen,
4. wie der zusätzliche Bedarf auf den Ausbildungsabschnitt verteilt wird,
5. wie hoch der zusätzliche Bedarf ist oder höchstens sein darf und wie hoch ein Eigenanteil ist.

**Original:** Die Bundesregierung kann durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates bestimmen, dass bei einer Ausbildung im Inland Ausbildungsförderung über die Beträge nach § 12 Absatz 1 und 2, § 13 Absatz 1 und 2 sowie § 13a hinaus geleistet wird zur Deckung besonderer Aufwendungen des Auszubildenden

1. für seine Ausbildung, wenn sie hiermit in unmittelbarem Zusammenhang stehen und soweit dies zur Erreichung des Ausbildungszieles notwendig ist,
2. für seine Unterkunft, soweit dies zur Vermeidung unbilliger Härten erforderlich ist.
In der Rechtsverordnung können insbesondere Regelungen getroffen werden über

1. die Ausbildungsgänge, für die ein zusätzlicher Bedarf gewährt wird,
2. die Arten der Aufwendungen, die allgemein als bedarfserhöhend berücksichtigt werden,
3. die Arten der Lern- und Arbeitsmittel, deren Anschaffungskosten als zusätzlicher Bedarf anzuerkennen sind,
4. die Verteilung des zusätzlichen Bedarfs auf den Ausbildungsabschnitt,
5. die Höhe oder die Höchstbeträge des zusätzlichen Bedarfs und die Höhe einer Selbstbeteiligung.

## Begriffe

- **Rechtsverordnung**: Eine verbindliche Regelung, die eine Regierung oder ein Ministerium auf Grundlage eines Gesetzes erlässt.
- **unbillige Härte**: Eine besondere Belastung, die im Einzelfall nicht zumutbar wäre. Was genau darunter fällt, legt § 14a nicht fest.

## Verweise

- § 12 BAföG – Bedarf für Schülerinnen und Schüler
- § 13 BAföG – Bedarf für Studierende
- § 13a BAföG – Zuschläge für Kranken- und Pflegeversicherung

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Erklärung: CC0 1.0 – bitte „gesetze-einfach.de“, das Datum und den Hinweis „KI-erstellt, nicht juristisch geprüft“ nennen (https://gesetze-einfach.de/).