# § 14b BAföG einfach erklärt: Zuschlag für Auszubildende mit Kind

Amtlicher Titel: Zusatzleistung für Auszubildende mit Kind (Kinderbetreuungszuschlag)  
Gesetz: Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG), Stand 2026-10-07  
Quelle der Erklärung: https://gesetze-einfach.de/bafoeg/14b/  
Hinweis: KI-erstellt · nicht juristisch geprüft. Die Erklärung hat eine KI (Claude von Anthropic) aus dem Gesetzestext geschrieben, eine zweite KI hat sie damit abgeglichen; geprüft hat sie kein Mensch und kein Jurist. Keine Rechtsberatung. Maßgeblich ist allein der Gesetzestext (hier: nichtamtliche Lesefassung).

## Das Wichtigste in einem Satz

Nach § 14b BAföG erhöht sich der Bedarf um 160 Euro im Monat für jedes eigene Kind unter 14 Jahren, mit dem du in einem Haushalt lebst; den Zuschlag bekommt nur ein Elternteil.

## Absatz für Absatz

### Absatz 1

**Einfach erklärt:** Lebst du mit mindestens einem eigenen Kind in einem Haushalt, das jünger als 14 Jahre ist (also das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet hat), erhöht sich dein Bedarf um 160 Euro im Monat – für jedes dieser Kinder. Für denselben Zeitraum bekommt nur ein Elternteil den Zuschlag. Sind beide Eltern nach dem BAföG dem Grunde nach förderungsberechtigt und leben in einem gemeinsamen Haushalt, legen sie untereinander fest, wer den Zuschlag bekommt.

**Original:** (1) Für Auszubildende, die mit mindestens einem eigenen Kind, das das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, in einem Haushalt leben, erhöht sich der Bedarf um monatlich 160 Euro für jedes dieser Kinder. Der Zuschlag wird für denselben Zeitraum nur einem Elternteil gewährt. Sind beide Elternteile nach diesem Gesetz dem Grunde nach förderungsberechtigt und leben in einem gemeinsamen Haushalt, bestimmen sie untereinander den Berechtigten.

### Absatz 2

**Einfach erklärt:** Bei anderen Sozialleistungen zählt der Zuschlag nicht als Einkommen. Für einen Kostenbeitrag nach § 90 SGB VIII gilt das aber nur, soweit dieser Beitrag für eine Kindertagesbetreuung an Wochentagen während der regulären Betreuungszeiten erhoben wird.

**Original:** (2) Der Zuschlag nach Absatz 1 bleibt als Einkommen bei Sozialleistungen unberücksichtigt. Für die Ermittlung eines Kostenbeitrags nach § 90 des Achten Buches Sozialgesetzbuch gilt dies jedoch nur, soweit der Kostenbeitrag für eine Kindertagesbetreuung an Wochentagen während der regulären Betreuungszeiten erhoben wird.

## Darauf kommt es an

- Den Zuschlag gibt es für jedes eigene Kind unter 14 Jahren, mit dem du in einem Haushalt lebst.
- Für denselben Zeitraum bekommt nur ein Elternteil den Zuschlag; leben beide förderungsberechtigten Eltern zusammen, bestimmen sie selbst, wer ihn bekommt.
- Bei anderen Sozialleistungen zählt der Zuschlag nicht als Einkommen; bei Kostenbeiträgen nach § 90 SGB VIII nur für die reguläre Kindertagesbetreuung an Wochentagen.

## Beispiel: Studentin mit zwei Kindern

Mara studiert in Leipzig und lebt mit ihren Kindern Ben (4 Jahre) und Lotta (9 Jahre) in einem Haushalt. Beide Kinder sind jünger als 14 Jahre. Nach § 14b BAföG erhöht sich Maras Bedarf deshalb um 160 Euro im Monat für Ben und um weitere 160 Euro im Monat für Lotta. Den Zuschlag für denselben Zeitraum bekommt nur ein Elternteil.

_Ausgedachter Fall._

## Häufige Fragen

**Wie viel BAföG gibt es zusätzlich für ein Kind?**  
Nach § 14b BAföG erhöht sich dein Bedarf um 160 Euro im Monat für jedes eigene Kind unter 14 Jahren, mit dem du in einem Haushalt lebst.

**Bekommen beide Eltern den Kinderbetreuungszuschlag?**  
Nein. Für denselben Zeitraum bekommt nur ein Elternteil den Zuschlag. Sind beide nach dem BAföG förderungsberechtigt und leben zusammen, bestimmen sie selbst, wer ihn bekommt.

**Zählt der Kinderbetreuungszuschlag bei anderen Sozialleistungen als Einkommen?**  
Nein, nach § 14b Absatz 2 BAföG bleibt er bei Sozialleistungen als Einkommen unberücksichtigt. Bei Kostenbeiträgen nach § 90 SGB VIII gilt das nur, soweit es um Kindertagesbetreuung an Wochentagen während der regulären Betreuungszeiten geht.

## Begriffe

- **dem Grunde nach förderungsberechtigt**: Du erfüllst die Voraussetzungen für BAföG – unabhängig davon, ob du nach Anrechnung von Einkommen tatsächlich Geld bekommst.
- **Kostenbeitrag**: Ein Betrag, den Eltern nach § 90 SGB VIII für Leistungen der Kinder- und Jugendhilfe zahlen, zum Beispiel für die Kindertagesbetreuung.

## Verweise

- § 17 BAföG – Der Kinderbetreuungszuschlag wird nicht als Darlehen geleistet (Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 und Absatz 3)
- § 90 SGB VIII – Kostenbeiträge, etwa für die Kindertagesbetreuung

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Erklärung: CC0 1.0 – bitte „gesetze-einfach.de“, das Datum und den Hinweis „KI-erstellt, nicht juristisch geprüft“ nennen (https://gesetze-einfach.de/).