# § 15 BAföG einfach erklärt: Ab wann und wie lange es BAföG gibt

Amtlicher Titel: Förderungsdauer  
Gesetz: Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG), Stand 2026-10-07  
Quelle der Erklärung: https://gesetze-einfach.de/bafoeg/15/  
Hinweis: KI-erstellt · nicht juristisch geprüft. Die Erklärung hat eine KI (Claude von Anthropic) aus dem Gesetzestext geschrieben, eine zweite KI hat sie damit abgeglichen; geprüft hat sie kein Mensch und kein Jurist. Keine Rechtsberatung. Maßgeblich ist allein der Gesetzestext (hier: nichtamtliche Lesefassung).

## Das Wichtigste in einem Satz

Nach § 15 BAföG gibt es Förderung ab Ausbildungsbeginn, frühestens ab dem Antragsmonat, und im Studium grundsätzlich bis zur Förderungshöchstdauer; Verlängerungen gibt es nur in bestimmten Fällen.

## Absatz für Absatz

### Absatz 1

**Einfach erklärt:** Du bekommst Ausbildungsförderung ab dem Beginn des Monats, in dem du die Ausbildung aufnimmst. Frühestens bekommst du sie aber ab dem Beginn des Monats, in dem du den Antrag stellst.

**Original:** (1) Ausbildungsförderung wird vom Beginn des Monats an geleistet, in dem die Ausbildung aufgenommen wird, frühestens jedoch vom Beginn des Antragsmonats an.

### Absatz 2

**Einfach erklärt:** Du bekommst die Förderung für die Dauer der Ausbildung, auch in der unterrichts- und vorlesungsfreien Zeit. Bei Studiengängen an Hochschulen und Akademien nach § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 6 BAföG gibt es Förderung aber grundsätzlich nur bis zum Ende der Förderungshöchstdauer nach § 15a BAföG. Für Fernunterricht gibt es höchstens für 12 Kalendermonate Förderung.

**Original:** (2) Ausbildungsförderung wird für die Dauer der Ausbildung – einschließlich der unterrichts- und vorlesungsfreien Zeit – geleistet. Abweichend von Satz 1 wird bei Studiengängen an Hochschulen und an Akademien im Sinne des § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 6 Ausbildungsförderung jedoch grundsätzlich nur bis zum Ende der Förderungshöchstdauer nach § 15a geleistet. Für die Teilnahme an Einrichtungen des Fernunterrichts wird Ausbildungsförderung höchstens für 12 Kalendermonate geleistet.

### Absatz 2a

**Einfach erklärt:** Kannst du wegen einer Krankheit oder einer Schwangerschaft die Ausbildung nicht durchführen, bekommst du die Förderung weiter. Das gilt aber nicht über das Ende des 3. Kalendermonats hinaus.

**Original:** (2a) Ausbildungsförderung wird auch geleistet, solange die Auszubildenden infolge von Erkrankung oder Schwangerschaft gehindert sind, die Ausbildung durchzuführen, nicht jedoch über das Ende des dritten Kalendermonats hinaus.

### Absatz 3

**Einfach erklärt:** Über die Förderungshöchstdauer hinaus bekommst du für eine angemessene Zeit Förderung, wenn du sie überschritten hast
1. aus schwerwiegenden Gründen,
2. weil du zu Hause einen pflegebedürftigen nahen Angehörigen im Sinne von § 7 Absatz 3 des Pflegezeitgesetzes pflegst, der nach §§ 14 und 15 SGB XI mindestens in Pflegegrad 3 eingestuft ist,
3. weil du in gesetzlich oder satzungsmäßig vorgesehenen Gremien und Organen mitgewirkt hast, und zwar
a) der Hochschulen und der Akademien nach § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 6 BAföG,
b) der Selbstverwaltung der Studierenden an diesen Ausbildungsstätten,
c) der Studentenwerke und
d) der Länder,
4. weil du die Abschlussprüfung beim ersten Mal nicht bestanden hast,
5. wegen einer Behinderung, einer Schwangerschaft oder weil du ein Kind bis zu 14 Jahren gepflegt und erzogen hast.
Was eine „angemessene Zeit“ ist, legt § 15 nicht genau fest. Ein Flexibilitätssemester nach Absatz 4 spielt bei dieser Bemessung keine Rolle. Hast du schon eine Verlängerung nach Absatz 4 bekommen, schließt das eine Verlängerung nach Satz 1 nicht aus.

**Original:** (3) Über die Förderungshöchstdauer hinaus wird für eine angemessene Zeit Ausbildungsförderung geleistet, wenn sie

1. aus schwerwiegenden Gründen,
2. infolge der in häuslicher Umgebung erfolgenden Pflege eines oder einer pflegebedürftigen nahen Angehörigen im Sinne des § 7 Absatz 3 des Pflegezeitgesetzes, der oder die nach den §§ 14 und 15 des Elften Buches Sozialgesetzbuch – Soziale Pflegeversicherung – mindestens in Pflegegrad 3 eingeordnet ist,
3. infolge einer Mitwirkung in gesetzlich oder satzungsmäßig vorgesehenen Gremien und Organen

a) der Hochschulen und der Akademien im Sinne des § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 6,
b) der Selbstverwaltung der Studierenden an Ausbildungsstätten im Sinne des Buchstabens a,
c) der Studentenwerke und
d) der Länder,

4. infolge des erstmaligen Nichtbestehens der Abschlussprüfung,
5. infolge einer Behinderung, einer Schwangerschaft oder der Pflege und Erziehung eines Kindes bis zu 14 Jahren
überschritten worden ist. Bei der Bestimmung der angemessenen Zeit, um die die Förderungsdauer über die Förderungshöchstdauer hinaus verlängert wird, bleibt ein Flexibilitätssemester nach Absatz 4 außer Betracht. Eine bereits erfolgte Verlängerung nach Absatz 4 schließt eine Verlängerung der Förderungsdauer nach Satz 1 nicht aus.

### Absatz 4

**Einfach erklärt:** Studierst du an einer Hochschule oder an einer Akademie nach § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 6 BAföG, bekommst du nach dem Ende der Förderungshöchstdauer noch ein weiteres Semester Förderung, das sich direkt anschließt. Das heißt Flexibilitätssemester. Dasselbe gilt nach dem Ende einer Förderungsdauer, die nach Absatz 3 Satz 1 Nummer 1, 2, 3 oder 5 verlängert wurde. Voraussetzung: Du hast für einen früheren Ausbildungsabschnitt noch kein Flexibilitätssemester genutzt.
Treten während des Flexibilitätssemesters Umstände nach Absatz 3 Satz 1 ein und machst du sie geltend, bekommst du nach dem Flexibilitätssemester für eine angemessene Zeit weiter Förderung.

**Original:** (4) Ausbildungsförderung wird Auszubildenden an Hochschulen und an Akademien im Sinne des § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 6 nach Ablauf der Förderungshöchstdauer oder der Förderungsdauer nach Absatz 3 Satz 1 Nummer 1, 2, 3 oder 5 für ein weiteres sich unmittelbar anschließendes Semester gewährt (Flexibilitätssemester), wenn die Auszubildenden noch kein Flexibilitätssemester für einen früheren Ausbildungsabschnitt in Anspruch genommen haben. Werden während eines Flexibilitätssemesters eingetretene Umstände im Sinne von Absatz 3 Satz 1 geltend gemacht, wird nach Ablauf des Flexibilitätssemesters für eine angemessene Zeit Ausbildungsförderung geleistet.

### Absatz 5

**Einfach erklärt:** Studierst du an einer Hochschule oder an einer Akademie nach § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 6 BAföG in einem in sich selbständigen Studiengang, gibt es eine Hilfe zum Studienabschluss. Du bekommst dann für höchstens 12 Monate weiter Förderung – auch nach dem Ende der Förderungshöchstdauer, der Förderungsdauer nach Absatz 3 Satz 1 Nummer 1, 2, 3 oder 5 oder nach Absatz 4. Dafür muss beides zutreffen:
- Du bist spätestens innerhalb von 4 Semestern nach diesem Zeitpunkt zur Abschlussprüfung zugelassen worden.
- Die Prüfungsstelle bescheinigt, dass du die Ausbildung innerhalb der Dauer der Hilfe zum Studienabschluss abschließen kannst.
Ist keine Abschlussprüfung vorgesehen, brauchst du stattdessen eine Bestätigung der Ausbildungsstätte, dass du die Ausbildung innerhalb dieser Dauer abschließen kannst.

**Original:** (5) Auszubildenden an Hochschulen und an Akademien im Sinne des § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 6, die sich in einem in sich selbständigen Studiengang befinden, wird als Hilfe zum Studienabschluss für höchstens zwölf Monate Ausbildungsförderung auch nach dem Ende der Förderungshöchstdauer oder der Förderungsdauer nach Absatz 3 Satz 1 Nummer 1, 2, 3 oder 5 oder Absatz 4 geleistet, wenn die Auszubildenden spätestens innerhalb von vier Semestern nach diesem Zeitpunkt zur Abschlussprüfung zugelassen worden sind und die Prüfungsstelle bescheinigt, dass sie die Ausbildung innerhalb der Dauer der Hilfe zum Studienabschluss abschließen können. Ist eine Abschlussprüfung nicht vorgesehen, gilt Satz 1 unter der Voraussetzung, dass die Auszubildenden eine Bestätigung der Ausbildungsstätte darüber vorlegen, dass sie die Ausbildung innerhalb der Dauer der Hilfe zum Studienabschluss abschließen können.

## Darauf kommt es an

- Förderung gibt es frühestens ab dem Beginn des Monats, in dem du den Antrag stellst.
- Im Studium gibt es Förderung grundsätzlich nur bis zum Ende der Förderungshöchstdauer; länger nur in den Fällen der Absätze 3 bis 5.
- Bei Krankheit oder Schwangerschaft läuft die Förderung weiter, aber nicht über das Ende des 3. Kalendermonats hinaus.

## Beispiel: Antrag erst im zweiten Monat

Jana beginnt ihr Studium am 1. Oktober. Ihren BAföG-Antrag stellt sie erst am 20. November. Nach § 15 Absatz 1 BAföG bekommt sie Förderung frühestens ab dem Beginn des Antragsmonats, also ab dem 1. November. Für Oktober bekommt sie keine Förderung, obwohl ihr Studium da schon begonnen hatte.

_Ausgedachter Fall._

## Häufige Fragen

**Bekomme ich BAföG rückwirkend?**  
Nach § 15 Absatz 1 BAföG gibt es Förderung frühestens ab dem Beginn des Monats, in dem du den Antrag stellst. Für frühere Monate gibt es keine Förderung, auch wenn deine Ausbildung schon früher begonnen hat.

**Bekomme ich länger BAföG, wenn ich länger studiere?**  
Nach § 15 Absatz 3 BAföG für eine angemessene Zeit, wenn du die Förderungshöchstdauer aus bestimmten Gründen überschritten hast, etwa wegen einer Schwangerschaft, der Erziehung eines Kindes oder weil du die Abschlussprüfung beim ersten Mal nicht bestanden hast. An Hochschulen gibt es außerdem einmalig ein Flexibilitätssemester (Absatz 4) und unter bestimmten Bedingungen bis zu 12 Monate Hilfe zum Studienabschluss (Absatz 5), diese nach § 17 Absatz 3 BAföG nur als Darlehen.

**Bekomme ich BAföG in den Semesterferien?**  
Ja. Nach § 15 Absatz 2 BAföG gibt es Förderung für die Dauer der Ausbildung einschließlich der unterrichts- und vorlesungsfreien Zeit.

## Begriffe

- **Förderungshöchstdauer**: Die längste Zeit, für die es im Studium grundsätzlich Förderung gibt; sie ist in § 15a BAföG geregelt.
- **Flexibilitätssemester**: Ein zusätzliches Semester Förderung direkt nach dem Ende der Förderungshöchstdauer, wenn du noch keins für einen früheren Ausbildungsabschnitt genutzt hast.
- **Hilfe zum Studienabschluss**: Bis zu 12 Monate weitere Förderung nach dem Ende der Förderungsdauer, damit du dein Studium abschließen kannst.
- **Pflegegrad**: Eine Einstufung nach dem SGB XI, die zeigt, wie stark ein Mensch auf Pflege angewiesen ist.

## Verweise

- § 15a BAföG – Wie lange die Förderungshöchstdauer ist
- § 17 BAföG – Ob Förderung als Zuschuss oder Darlehen kommt, etwa nach Überschreiten der Förderungshöchstdauer (Absatz 3)
- § 46 BAföG – Antrag auf Ausbildungsförderung
- § 7 PflegeZG – Wer als naher Angehöriger gilt

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Erklärung: CC0 1.0 – bitte „gesetze-einfach.de“, das Datum und den Hinweis „KI-erstellt, nicht juristisch geprüft“ nennen (https://gesetze-einfach.de/).