# § 15a BAföG einfach erklärt: Wie lange es BAföG fürs Studium höchstens gibt

Amtlicher Titel: Förderungshöchstdauer, Verordnungsermächtigung  
Gesetz: Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG), Stand 2026-10-07  
Quelle der Erklärung: https://gesetze-einfach.de/bafoeg/15a/  
Hinweis: KI-erstellt · nicht juristisch geprüft. Die Erklärung hat eine KI (Claude von Anthropic) aus dem Gesetzestext geschrieben, eine zweite KI hat sie damit abgeglichen; geprüft hat sie kein Mensch und kein Jurist. Keine Rechtsberatung. Maßgeblich ist allein der Gesetzestext (hier: nichtamtliche Lesefassung).

## Das Wichtigste in einem Satz

Nach § 15a BAföG entspricht die Förderungshöchstdauer der Regelstudienzeit; vorher schon in diesem Studium verbrachte oder anerkannte Zeiten werden angerechnet, nötige Sprachkenntnisse können sie verlängern.

## Absatz für Absatz

### Absatz 1

**Einfach erklärt:** Die Förderungshöchstdauer ist die Zeit, bis zu der es BAföG für ein Studium grundsätzlich gibt (§ 15 Absatz 2 BAföG). Sie entspricht der Regelstudienzeit nach § 10 Absatz 2 des Hochschulrahmengesetzes oder einer vergleichbaren Festlegung. Ausnahmen regeln die Absätze 1a und 1b.

**Original:** (1) Die Förderungshöchstdauer entspricht vorbehaltlich der Absätze 1a und 1b der Regelstudienzeit nach § 10 Absatz 2 des Hochschulrahmengesetzes oder einer vergleichbaren Festsetzung.

### Absatz 1a

**Einfach erklärt:** Manchmal wird die Regelstudienzeit als Ausnahme von den Regeln des Hochschulrechts verlängert. Der Grund: Der Lehrbetrieb war vorübergehend außergewöhnlich beeinträchtigt. Solche Verlängerungen zählen für die Förderungshöchstdauer nicht.

**Original:** (1a) Für die Bestimmung der Förderungshöchstdauer sind Verlängerungen der Regelstudienzeit nicht zu berücksichtigen, die als Ausnahme von hochschulrechtlichen Vorgaben zur Berücksichtigung vorübergehender außergewöhnlicher Beeinträchtigungen des Lehrbetriebs festgesetzt werden.

### Absatz 1b

**Einfach erklärt:** Die Bundesregierung darf per Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates festlegen, dass die Förderungshöchstdauer um einen bestimmten Zeitraum über die Regelstudienzeit hinaus verlängert wird. Das darf sie, soweit der Studien- und Lehrbetrieb an Hochschulen und gleichgestellten Akademien (§ 2 Absatz 1 Nummer 6 BAföG) erheblich beeinträchtigt ist.

**Original:** (1b) Die Bundesregierung darf abweichend von Absatz 1 durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates bestimmen, dass die Förderungshöchstdauer über die Regelstudienzeit nach Absatz 1 hinaus um einen bestimmten Zeitraum verlängert wird, soweit der Studien- und Lehrbetrieb an Ausbildungsstätten gemäß § 2 Absatz 1 Nummer 6 erheblich beeinträchtigt ist.

### Absatz 2

**Einfach erklärt:** Diese Zeiten zählen bei der Förderungshöchstdauer mit (sie werden angerechnet):
1. Zeiten, die du vor Beginn der Förderung schon in der Ausbildung verbracht hast, für die du jetzt BAföG willst.
2. Zeiten, die die zuständige Stelle für diese Ausbildung anerkennt, weil du vorher eine andere Ausbildung, eine berufspraktische Tätigkeit oder ein Praktikum gemacht hast.
3. Bei einem Masterstudium im Ausland, das nach dem 31. Dezember 2007 begonnen hat und nach § 5 Absatz 2 Nummer 1 und 3 BAföG gefördert wird: die Zeit über das 8. Fachsemester hinaus, die du in einem einstufigen Studiengang verbracht hast. Gemeint ist ein Studiengang, der nach § 7 Absatz 1a Nummer 1 BAföG als einem Bachelorabschluss entsprechend anerkannt wurde.
Zeiten in Teilzeit werden in Vollzeit umgerechnet. Legst du keine Anerkennungsentscheidung nach Nummer 2 vor, legt das Amt für Ausbildungsförderung die anzurechnenden Zeiten selbst fest. Es richtet sich dabei nach der Studien- und Prüfungsordnung und nach den Umständen deines Einzelfalls. Weicht eine spätere Anerkennungsentscheidung der zuständigen Stelle davon ab, wird sie berücksichtigt. Das gilt aber nur, wenn du nachweist, dass du die Anerkennung zum frühestmöglichen Zeitpunkt beantragt hast.

**Original:** (2) Auf die Förderungshöchstdauer sind anzurechnen

1. Zeiten, die der Auszubildende vor Förderungsbeginn in der zu fördernden Ausbildung verbracht hat,
2. Zeiten, die durch die zuständige Stelle auf Grund einer vorangegangenen Ausbildung oder berufspraktischen Tätigkeit oder eines vorangegangenen Praktikums für die zu fördernde Ausbildung anerkannt werden,
3. in Fällen der Förderung eines nach dem 31. Dezember 2007 aufgenommenen Masterstudiengangs nach § 5 Absatz 2 Nummer 1 und 3 Zeiten, die der Auszubildende in einem gemäß § 7 Absatz 1a Nummer 1 als einem Bachelorabschluss entsprechend anerkannten einstufigen Studiengang über das achte Fachsemester hinaus verbracht hat.
Zeiten, in denen der Auszubildende eine Teilzeitausbildung durchgeführt hat, sind in Vollzeitausbildungszeiten umzurechnen. Legt der Auszubildende eine Anerkennungsentscheidung im Sinne des Satzes 1 Nummer 2 nicht vor, setzt das Amt für Ausbildungsförderung die anzurechnenden Zeiten unter Berücksichtigung der jeweiligen Studien- und Prüfungsordnungen sowie der Umstände des Einzelfalles fest. Weicht eine spätere Anerkennungsentscheidung der zuständigen Stelle von der Festsetzung nach Satz 3 ab, so ist sie zu berücksichtigen, wenn der Auszubildende nachweist, dass er den Antrag auf Anerkennung zu dem für ihn frühestmöglichen Zeitpunkt gestellt hat.

### Absatz 3

**Einfach erklärt:** Manche Studiengänge setzen Kenntnisse in anderen Sprachen als Deutsch, Englisch, Französisch oder Latein voraus. Lernst du eine solche Sprache während des Studiums, verlängert sich die Förderungshöchstdauer um 1 Semester pro Sprache. Für Latein gilt das nur in einem Fall: Du hast deine Hochschulzugangsberechtigung vor dem 1. Oktober 2001 in den neuen Bundesländern oder im früheren Ost-Berlin erworben (Gebiet nach Artikel 3 des Einigungsvertrages). Dann verlängern auch nötige Lateinkenntnisse, die du während des Studiums erwirbst, die Förderungshöchstdauer.

**Original:** (3) Setzt ein Studiengang Sprachkenntnisse über die Sprachen Deutsch, Englisch, Französisch oder Latein hinaus voraus und werden diese Kenntnisse von dem Auszubildenden während des Besuchs der Hochschule erworben, verlängert sich die Förderungshöchstdauer für jede Sprache um ein Semester. Satz 1 gilt für Auszubildende, die die Hochschulzugangsberechtigung vor dem 1. Oktober 2001 in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet erworben haben, mit der Maßgabe, dass auch der Erwerb erforderlicher Lateinkenntnisse während des Besuchs der Hochschule zu einer Verlängerung der Förderungshöchstdauer führt.

## Darauf kommt es an

- Zeiten, die du vor Beginn der Förderung schon in derselben Ausbildung verbracht hast, zählen bei der Förderungshöchstdauer mit.
- Eine spätere, abweichende Anerkennung deiner Vorleistungen zählt nur, wenn du nachweist, dass du sie zum frühestmöglichen Zeitpunkt beantragt hast.

## Beispiel: Griechisch und Hebräisch fürs Theologiestudium

Jonas studiert evangelische Theologie. Die Regelstudienzeit seines Studiengangs beträgt 10 Semester. Der Studiengang setzt Kenntnisse in Altgriechisch und Hebräisch voraus. Jonas lernt beide Sprachen während des Studiums. Nach § 15a Absatz 3 BAföG verlängert sich seine Förderungshöchstdauer um 1 Semester pro Sprache, also auf 12 Semester.

_Ausgedachter Fall._

## Häufige Fragen

**Wie lange bekomme ich BAföG im Studium?**  
Nach § 15a Absatz 1 BAföG entspricht die Förderungshöchstdauer der Regelstudienzeit deines Studiengangs. Bis zu ihrem Ende gibt es BAföG im Studium grundsätzlich. Wann es darüber hinaus Förderung gibt, regelt § 15 BAföG.

**Zählen Semester aus einem früheren Studium bei der BAföG-Höchstdauer mit?**  
Ja, wenn die zuständige Stelle sie für dein jetziges Studium anerkennt (§ 15a Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 BAföG). Legst du keine Anerkennung vor, legt das Amt für Ausbildungsförderung die anzurechnenden Zeiten selbst fest. Auch Zeiten, die du vor Beginn der Förderung schon in diesem Studium verbracht hast, zählen mit (Nummer 1).

**Gibt es länger BAföG, wenn ich für mein Studium eine Sprache lernen muss?**  
Ja, wenn dein Studiengang Kenntnisse in einer anderen Sprache als Deutsch, Englisch, Französisch oder Latein voraussetzt und du sie während des Studiums erwirbst. Dann verlängert sich die Förderungshöchstdauer um 1 Semester pro Sprache (§ 15a Absatz 3 BAföG).

## Begriffe

- **Förderungshöchstdauer**: Die Zeit, bis zu der es BAföG für ein Studium grundsätzlich gibt.
- **Regelstudienzeit**: Die Studienzeit, die für einen Studiengang festgelegt ist und in der man den Abschluss erreichen kann.
- **anrechnen**: Hier: Eine Zeit zählt bei der Förderungshöchstdauer mit, sodass für die Förderung weniger Zeit übrig bleibt.

## Verweise

- § 15 BAföG – Förderungsdauer und Förderung über die Förderungshöchstdauer hinaus
- § 10 HRG – Regelstudienzeit nach dem Hochschulrahmengesetz
- § 2 BAföG – Welche Ausbildungsstätten gefördert werden, etwa Hochschulen und Akademien
- § 5 BAföG – Förderung einer Ausbildung im Ausland
- § 7 BAföG – Förderung von Masterstudiengängen und weiteren Ausbildungen

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Erklärung: CC0 1.0 – bitte „gesetze-einfach.de“, das Datum und den Hinweis „KI-erstellt, nicht juristisch geprüft“ nennen (https://gesetze-einfach.de/).