# § 16 BAföG einfach erklärt: Wie lange es BAföG für eine Ausbildung im Ausland gibt

Amtlicher Titel: Förderungsdauer im Ausland  
Gesetz: Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG), Stand 2026-10-07  
Quelle der Erklärung: https://gesetze-einfach.de/bafoeg/16/  
Hinweis: KI-erstellt · nicht juristisch geprüft. Die Erklärung hat eine KI (Claude von Anthropic) aus dem Gesetzestext geschrieben, eine zweite KI hat sie damit abgeglichen; geprüft hat sie kein Mensch und kein Jurist. Keine Rechtsberatung. Maßgeblich ist allein der Gesetzestext (hier: nichtamtliche Lesefassung).

## Das Wichtigste in einem Satz

Nach § 16 BAföG gibt es für einen Ausbildungsaufenthalt nach § 5 Absatz 2 Nr. 1 oder ein Auslandspraktikum grundsätzlich höchstens 1 Jahr BAföG; für Ausbildungen in der EU oder der Schweiz gilt diese Grenze nicht.

## Absatz für Absatz

### Absatz 1

**Einfach erklärt:** Für eine Ausbildung im Ausland nach § 5 Absatz 2 Nummer 1 BAföG oder ein Praktikum im Ausland nach § 5 Absatz 5 BAföG gibt es BAföG höchstens 1 Jahr lang. § 5 Absatz 2 Nummer 1 meint einen Aufenthalt an einer Ausbildungsstätte im Ausland, der deiner Ausbildung förderlich ist. Innerhalb eines Ausbildungsabschnitts muss dieses Jahr ein einziger zusammenhängender Zeitraum sein. Das gilt nicht, wenn der Besuch von Ausbildungsstätten in mehreren Ländern für deine Ausbildung von besonderer Bedeutung ist.

**Original:** (1) Für eine Ausbildung im Ausland nach § 5 Absatz 2 Nummer 1 oder Absatz 5 wird Ausbildungsförderung längstens für die Dauer eines Jahres geleistet. Innerhalb eines Ausbildungsabschnitts gilt Satz 1 nur für einen einzigen zusammenhängenden Zeitraum, soweit nicht der Besuch von Ausbildungsstätten in mehreren Ländern für die Ausbildung von besonderer Bedeutung ist.

### Absatz 2

**Einfach erklärt:** Bei einer Ausbildung im Ausland nach § 5 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 BAföG kann es darüber hinaus für 3 weitere Semester BAföG geben. Das gilt für den Besuch einer Ausbildungsstätte, die den Hochschulen in Deutschland gleichwertig ist. Der Besuch muss für deine Ausbildung von besonderer Bedeutung sein.

**Original:** (2) Darüber hinaus kann in den Fällen einer Ausbildung im Ausland im Sinne des § 5 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 während drei weiterer Semester Ausbildungsförderung geleistet werden für den Besuch einer Ausbildungsstätte, die den im Inland gelegenen Hochschulen gleichwertig ist, wenn er für die Ausbildung von besonderer Bedeutung ist.

### Absatz 3

**Einfach erklärt:** Für eine Ausbildung im Ausland nach § 5 Absatz 2 Nummer 2 und 3 BAföG gelten die Zeitgrenzen der Absätze 1 und 2 nicht. Nummer 2 meint eine einheitliche Ausbildung, die eine deutsche und mindestens eine ausländische Ausbildungsstätte gemeinsam anbieten, mit Lehrveranstaltungen abwechselnd in beiden Ländern. Nummer 3 meint eine Ausbildung, die du an einer Ausbildungsstätte in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in der Schweiz aufnimmst oder fortsetzt.

**Original:** (3) In den Fällen des § 5 Absatz 2 Nummer 2 und 3 wird Ausbildungsförderung ohne die zeitliche Begrenzung der Absätze 1 und 2 geleistet.

## Darauf kommt es an

- Innerhalb eines Ausbildungsabschnitts gibt es das eine Jahr nur für einen einzigen zusammenhängenden Zeitraum, außer mehrere Länder sind für deine Ausbildung von besonderer Bedeutung.
- Für eine Ausbildung, die du in einem EU-Mitgliedstaat oder in der Schweiz aufnimmst oder fortsetzt, gelten die Zeitgrenzen dieser Vorschrift nicht.

## Beispiel: Zwei Semester in Kanada

Paul studiert Geografie in Münster. Von September bis April studiert er 2 Semester an einer Universität in Kanada. Der Aufenthalt ist seinem Studium förderlich (§ 5 Absatz 2 Nummer 1 BAföG). Nach § 16 Absatz 1 BAföG gibt es dafür höchstens 1 Jahr BAföG – das deckt seinen Aufenthalt ab. Bleibt Paul länger, kann es nach Absatz 2 bis zu 3 weitere Semester geben. Dafür muss die Uni deutschen Hochschulen gleichwertig und der Besuch für sein Studium von besonderer Bedeutung sein.

_Ausgedachter Fall._

## Häufige Fragen

**Wie lange bekomme ich Auslands-BAföG?**  
Für einen Aufenthalt nach § 5 Absatz 2 Nummer 1 oder ein Auslandspraktikum nach § 5 Absatz 5 BAföG höchstens 1 Jahr (§ 16 Absatz 1 BAföG). An einer Ausbildungsstätte, die deutschen Hochschulen gleichwertig ist, kann es 3 weitere Semester geben, wenn der Besuch von besonderer Bedeutung ist (Absatz 2). Für Ausbildungen in der EU oder der Schweiz gelten diese Grenzen nicht (Absatz 3).

**Gibt es BAföG für ein ganzes Studium in einem anderen EU-Land?**  
Nach § 16 Absatz 3 BAföG gelten für eine Ausbildung nach § 5 Absatz 2 Nummer 3 – also in einem EU-Mitgliedstaat oder der Schweiz – die Zeitgrenzen von 1 Jahr und 3 weiteren Semestern nicht. Welche Voraussetzungen sonst gelten, regelt § 5 BAföG.

## Begriffe

- **Ausbildungsabschnitt**: Die Zeit an Ausbildungsstätten einer Art bis zu einem Abschluss oder Abbruch, etwa ein Bachelorstudium (§ 2 Absatz 5 BAföG).
- **von besonderer Bedeutung**: Der Aufenthalt ist für deine Ausbildung besonders wichtig. Was genau darunter fällt, legt § 16 BAföG nicht fest.

## Verweise

- § 5 BAföG – Wann eine Ausbildung oder ein Praktikum im Ausland gefördert wird
- § 2 BAföG – Was ein Ausbildungsabschnitt ist

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Erklärung: CC0 1.0 – bitte „gesetze-einfach.de“, das Datum und den Hinweis „KI-erstellt, nicht juristisch geprüft“ nennen (https://gesetze-einfach.de/).