# § 17 BAföG einfach erklärt: Wann BAföG geschenkt ist und wann ein Darlehen

Amtlicher Titel: Förderungsarten  
Gesetz: Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG), Stand 2026-10-07  
Quelle der Erklärung: https://gesetze-einfach.de/bafoeg/17/  
Hinweis: KI-erstellt · nicht juristisch geprüft. Die Erklärung hat eine KI (Claude von Anthropic) aus dem Gesetzestext geschrieben, eine zweite KI hat sie damit abgeglichen; geprüft hat sie kein Mensch und kein Jurist. Keine Rechtsberatung. Maßgeblich ist allein der Gesetzestext (hier: nichtamtliche Lesefassung).

## Das Wichtigste in einem Satz

Nach § 17 BAföG ist BAföG grundsätzlich ein Zuschuss; im Studium gibt es den monatlichen Betrag zur Hälfte als Darlehen, in bestimmten Fällen nur als Darlehen.

## Absatz für Absatz

### Absatz 1

**Einfach erklärt:** BAföG gibt es als Zuschuss. Einen Zuschuss musst du nicht zurückzahlen. Ausnahmen regeln die Absätze 2 und 3.

**Original:** (1) Ausbildungsförderung wird vorbehaltlich der Absätze 2 und 3 als Zuschuss geleistet.

### Absatz 2

**Einfach erklärt:** Besuchst du eine Höhere Fachschule, eine Akademie oder eine Hochschule, bekommst du den monatlichen Förderungsbetrag zur Hälfte als Darlehen. Das gilt auch für ein Praktikum, das mit dem Besuch dieser Ausbildungsstätten zusammenhängt. Die andere Hälfte ist ein Zuschuss. Ausnahmen regelt Absatz 3. Ganz als Zuschuss gibt es:
1. den Zuschlag für nachweisbar notwendige Studiengebühren nach § 13 Absatz 4 BAföG,
2. BAföG, das du nach § 15 Absatz 3 Nummer 5 BAföG über die Förderungshöchstdauer hinaus bekommst – also wegen einer Behinderung, einer Schwangerschaft oder der Pflege und Erziehung eines Kindes bis zu 14 Jahren,
3. den Kinderbetreuungszuschlag nach § 14b BAföG.

**Original:** (2) Bei dem Besuch von Höheren Fachschulen, Akademien und Hochschulen sowie bei der Teilnahme an einem Praktikum, das im Zusammenhang mit dem Besuch dieser Ausbildungsstätten steht, wird der monatliche Förderungsbetrag vorbehaltlich des Absatzes 3 zur Hälfte als Darlehen geleistet. Satz 1 gilt nicht

1. für den Zuschlag zum Bedarf nach § 13 Absatz 4 für nachweisbar notwendige Studiengebühren,
2. für die Ausbildungsförderung, die nach § 15 Absatz 3 Nummer 5 über die Förderungshöchstdauer hinaus geleistet wird,
3. für den Kinderbetreuungszuschlag nach § 14b.

### Absatz 3

**Einfach erklärt:** An Höheren Fachschulen, Akademien und Hochschulen – und bei einem Praktikum, das damit zusammenhängt – gibt es BAföG in diesen Fällen nur als Darlehen:
1. (weggefallen)
2. für eine andere Ausbildung nach einem Abbruch oder Fachrichtungswechsel (§ 7 Absatz 3 BAföG), soweit du die Förderungshöchstdauer der neuen Ausbildung überschreitest. Diese Höchstdauer wird um die Fachsemester der vorherigen, nicht abgeschlossenen Ausbildung gekürzt.
3. für die Hilfe zum Studienabschluss nach § 15 Absatz 5 BAföG. Das ist Förderung nach dem Ende der Förderungshöchstdauer, nach einer nach § 15 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1, 2, 3 oder 5 verlängerten Förderungsdauer oder nach dem Flexibilitätssemester (§ 15 Absatz 4 BAföG).
Nummer 2 gilt nicht, wenn du erstmalig aus wichtigem Grund oder aus unabweisbarem Grund die Ausbildung abgebrochen oder die Fachrichtung gewechselt hast. Die Regel „nur als Darlehen“ gilt nicht für den Kinderbetreuungszuschlag nach § 14b BAföG. Nummer 2 gilt auch nicht für BAföG, das du nach § 15 Absatz 3 oder 4 BAföG über die Förderungshöchstdauer hinaus bekommst.

**Original:** (3) Bei dem Besuch von Höheren Fachschulen, Akademien und Hochschulen sowie bei der Teilnahme an einem Praktikum, das im Zusammenhang mit dem Besuch dieser Ausbildungsstätten steht, erhält der Auszubildende Ausbildungsförderung ausschließlich als Darlehen

1. (weggefallen)
2. für eine andere Ausbildung nach § 7 Absatz 3, soweit die Semesterzahl der hierfür maßgeblichen Förderungshöchstdauer, die um die Fachsemester der vorangegangenen, nicht abgeschlossenen Ausbildung zu kürzen ist, überschritten wird,
3. nach Überschreiten der Förderungshöchstdauer oder der Förderungsdauer nach § 15 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1, 2, 3 oder 5 oder Absatz 4 in den Fällen des § 15 Absatz 5.
Nummer 2 gilt nicht, wenn der Auszubildende erstmalig aus wichtigem Grund oder aus unabweisbarem Grund die Ausbildung abgebrochen oder die Fachrichtung gewechselt hat. Satz 1 gilt nicht für den Kinderbetreuungszuschlag nach § 14b. Satz 1 Nummer 2 gilt auch nicht für die Ausbildungsförderung, die nach § 15 Absatz 3 oder 4 über die Förderungshöchstdauer hinaus geleistet wird.

## Darauf kommt es an

- Im Studium ist die Hälfte des monatlichen BAföG ein Darlehen, das du später zurückzahlen musst.
- Die Hilfe zum Studienabschluss nach § 15 Absatz 5 BAföG gibt es nur als Darlehen.
- Wer nach einem Abbruch oder Fachrichtungswechsel die gekürzte Förderungshöchstdauer der neuen Ausbildung überschreitet, bekommt nur noch ein Darlehen – außer er hat erstmalig aus wichtigem Grund oder aus unabweisbarem Grund abgebrochen oder gewechselt oder es geht um eine Verlängerung nach § 15 Absatz 3 oder 4 BAföG.

## Beispiel: Halb Zuschuss, halb Darlehen

Mara studiert Biologie in Leipzig. Ihr BAföG-Bescheid nennt einen monatlichen Förderungsbetrag von 700 Euro. Nach § 17 Absatz 2 BAföG bekommt sie davon 350 Euro als Zuschuss und 350 Euro als Darlehen. Nur das Darlehen muss sie später zurückzahlen. Ihr Bruder Tim besucht eine Berufsfachschule und bekommt Schüler-BAföG. Das ist nach § 17 Absatz 1 BAföG ganz ein Zuschuss.

_Ausgedachter Fall._

## Häufige Fragen

**Muss ich BAföG zurückzahlen?**  
BAföG ist nach § 17 Absatz 1 BAföG grundsätzlich ein Zuschuss, den du nicht zurückzahlen musst – etwa beim Schüler-BAföG. An Hochschulen, Akademien und Höheren Fachschulen bekommst du den monatlichen Betrag nach Absatz 2 zur Hälfte als Darlehen; nur diese Hälfte zahlst du zurück. Es gibt Ausnahmen, etwa für den Kinderbetreuungszuschlag (ganz Zuschuss) oder die Hilfe zum Studienabschluss (ganz Darlehen).

**Ist BAföG nach der Regelstudienzeit nur noch ein Darlehen?**  
Das hängt vom Grund ab. Bei einer Verlängerung wegen Behinderung, Schwangerschaft oder Pflege und Erziehung eines Kindes bis 14 Jahre (§ 15 Absatz 3 Nummer 5 BAföG) ist es ganz ein Zuschuss, bei den übrigen Verlängerungen nach § 15 Absatz 3 und 4 BAföG halb Zuschuss, halb Darlehen. Die Hilfe zum Studienabschluss nach § 15 Absatz 5 BAföG gibt es nur als Darlehen.

**Was passiert mit meinem BAföG nach einem Fachrichtungswechsel?**  
Nach § 17 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 BAföG gibt es nur noch ein Darlehen, soweit du die Förderungshöchstdauer der neuen Ausbildung überschreitest; sie wird um die Fachsemester der alten Ausbildung gekürzt. Das gilt nicht, wenn du erstmalig aus wichtigem Grund oder aus unabweisbarem Grund gewechselt hast. Es gilt auch nicht für BAföG, das du nach § 15 Absatz 3 oder 4 BAföG über die Förderungshöchstdauer hinaus bekommst.

## Begriffe

- **Zuschuss**: Geld, das du nicht zurückzahlen musst.
- **Darlehen**: Geld, das du geliehen bekommst und später zurückzahlen musst. Wie, regelt § 18 BAföG.
- **Fachrichtungswechsel**: Du strebst an derselben Art von Ausbildungsstätte einen anderen Abschluss an, zum Beispiel ein anderes Studienfach (§ 7 Absatz 3 BAföG).
- **unabweisbarer Grund**: Ein Grund, der dir keine Wahl lässt, die Ausbildung so fortzusetzen. Was genau darunter fällt, entscheiden im Streit die Gerichte.

## Verweise

- § 18 BAföG – Wie das Darlehen zurückgezahlt und wann es verzinst wird
- § 7 BAföG – Abbruch und Fachrichtungswechsel aus wichtigem oder unabweisbarem Grund
- § 15 BAföG – Förderung über die Förderungshöchstdauer hinaus, Flexibilitätssemester, Hilfe zum Studienabschluss
- § 13 BAföG – Bedarf für Studierende, Zuschlag für Studiengebühren
- § 14b BAföG – Kinderbetreuungszuschlag

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Erklärung: CC0 1.0 – bitte „gesetze-einfach.de“, das Datum und den Hinweis „KI-erstellt, nicht juristisch geprüft“ nennen (https://gesetze-einfach.de/).