# § 18b BAföG einfach erklärt: Teilerlass für gute oder schnelle Abschlüsse bis 2012

Amtlicher Titel: Teilerlass des Darlehens  
Gesetz: Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG), Stand 2026-10-07  
Quelle der Erklärung: https://gesetze-einfach.de/bafoeg/18b/  
Hinweis: KI-erstellt · nicht juristisch geprüft. Die Erklärung hat eine KI (Claude von Anthropic) aus dem Gesetzestext geschrieben, eine zweite KI hat sie damit abgeglichen; geprüft hat sie kein Mensch und kein Jurist. Keine Rechtsberatung. Maßgeblich ist allein der Gesetzestext (hier: nichtamtliche Lesefassung).

## Das Wichtigste in einem Satz

Nach § 18b BAföG wurde auf Antrag ein Teil des Darlehens erlassen, wenn man die Abschlussprüfung bis Ende 2012 unter den besten 30 Prozent oder mindestens 2 Monate vor Ende der Förderungshöchstdauer bestand.

## Absatz für Absatz

### Absatz 1

**Einfach erklärt:** Dieser Absatz ist weggefallen.

**Original:** (1) (weggefallen)

### Absatz 2

**Einfach erklärt:** Hast du die Abschlussprüfung bis zum 31. Dezember 2012 bestanden und gehörst nach dem Ergebnis zu den besten 30 Prozent aller, die diese Prüfung im selben Kalenderjahr abgeschlossen haben? Dann wird dir auf Antrag ein Teil des Darlehens für diesen Ausbildungsabschnitt erlassen. Erlassen wird folgender Anteil des Darlehens, das du nach dem 31. Dezember 1983 für diesen Abschnitt bekommen hast:
1. 25 Prozent, wenn du die Prüfung innerhalb der Förderungshöchstdauer bestanden hast,
2. 20 Prozent, wenn du sie innerhalb von 6 Monaten nach dem Ende der Förderungshöchstdauer bestanden hast,
3. 15 Prozent, wenn du sie innerhalb von 12 Monaten nach dem Ende der Förderungshöchstdauer bestanden hast.
Den Antrag musst du innerhalb von 1 Monat stellen, nachdem dir der Bescheid nach § 18 Absatz 9 BAföG bekanntgegeben wurde. In 2 Fällen kommt es darauf an, ob du zu den besten 30 Prozent der Geförderten gehörst, und es zählen andere Leistungen:
a) Wird als Gesamtergebnis der Abschlussprüfung nur das Bestehen festgestellt, zählen die Leistungen, die du in dieser Prüfung erbracht hast.
b) Gibt es keine Abschlussprüfung, zählen die Leistungen, die am Ende der planmäßig abgeschlossenen Ausbildung ausgewiesen sind. Eine feinere Bewertung als die Zuordnung zu den besten 30 Prozent ist dabei nicht nötig.
Hast du die Ausbildung an einer Ausbildungsstätte im Ausland bestanden, gibt es den Teilerlass nicht. Ausnahme: Du hast vor dem 1. April 2001 eine Ausbildung begonnen, die nach § 5 Absatz 1 oder 3 BAföG in der bis 31. Dezember 2007 geltenden Fassung oder nach § 6 BAföG förderungsfähig war. Du hast die Abschlussprüfung im Ausland bestanden und gehörst zu den besten 30 Prozent der Geförderten. Dann bekommst du den Teilerlass, wenn die Ausbildungsstätte im Ausland einer deutschen Höheren Fachschule, Akademie oder Hochschule gleichwertig ist. In diesen Fällen übernimmt das nach § 45 BAföG zuständige Amt für Ausbildungsförderung die Aufgabe der Prüfungsstelle.

**Original:** (2) Auszubildenden, die die Abschlussprüfung bis zum 31. Dezember 2012 bestanden haben und nach ihrem Ergebnis zu den ersten 30 vom Hundert aller Prüfungsabsolventen gehören, die diese Prüfung in demselben Kalenderjahr abgeschlossen haben, wird auf Antrag der für diesen Ausbildungsabschnitt geleistete Darlehensbetrag teilweise erlassen. Der Erlass beträgt von dem nach dem 31. Dezember 1983 für diesen Ausbildungsabschnitt geleisteten Darlehensbetrag

1. 25 vom Hundert, wenn innerhalb der Förderungshöchstdauer,
2. 20 vom Hundert, wenn innerhalb von sechs Monaten nach dem Ende der Förderungshöchstdauer,
3. 15 vom Hundert, wenn innerhalb von zwölf Monaten nach dem Ende der Förderungshöchstdauer
die Abschlussprüfung bestanden wurde. Der Antrag ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Bescheids nach § 18 Absatz 9 zu stellen. Abweichend von Satz 1 erhalten Auszubildende, die zu den ersten 30 vom Hundert der Geförderten gehören, unter den dort genannten Voraussetzungen den Erlass

a) in Ausbildungs- und Studiengängen, in denen als Gesamtergebnis der Abschlussprüfung nur das Bestehen festgestellt wird, nach den in dieser Prüfung erbrachten Leistungen,
b) in Ausbildungs- und Studiengängen ohne Abschlussprüfung nach den am Ende der planmäßig abgeschlossenen Ausbildung ausgewiesenen Leistungen; dabei ist eine differenzierte Bewertung über die Zuordnung zu den ersten 30 vom Hundert der Geförderten hinaus nicht erforderlich.
Auszubildende, die ihre Ausbildung an einer im Ausland gelegenen Ausbildungsstätte bestanden haben, erhalten den Teilerlass nicht. Abweichend von Satz 5 wird den Auszubildenden, die eine nach § 5 Absatz 1 oder 3 in der bis zum 31. Dezember 2007 geltenden Fassung des Gesetzes oder eine nach § 6 förderungsfähige Ausbildung vor dem 1. April 2001 aufgenommen haben, die Abschlussprüfung an einer im Ausland gelegenen Ausbildungsstätte bestanden haben und zu den ersten 30 vom Hundert der Geförderten gehören, der Teilerlass nach Satz 1 gewährt, wenn der Besuch der im Ausland gelegenen Ausbildungsstätte dem einer im Inland gelegenen Höheren Fachschule, Akademie oder Hochschule gleichwertig ist. Die Funktion der Prüfungsstelle nimmt in diesen Fällen das nach § 45 zuständige Amt für Ausbildungsförderung wahr.

### Absatz 2a

**Einfach erklärt:** An Akademien beträgt der Teilerlass nach Absatz 2 20 Prozent – unabhängig davon, wann du die Abschlussprüfung bestanden hast.

**Original:** (2a) Für Auszubildende an Akademien gilt Absatz 2 mit der Maßgabe, dass der Teilerlass unabhängig vom Zeitpunkt des Bestehens der Abschlussprüfung 20 vom Hundert beträgt.

### Absatz 3

**Einfach erklärt:** Hast du die Ausbildung bis zum 31. Dezember 2012 schon 4 Monate vor dem Ende der Förderungshöchstdauer beendet, werden dir auf Antrag 2 560 Euro des Darlehens erlassen. Beendet heißt: mit bestandener Abschlussprüfung oder, wenn keine vorgesehen ist, planmäßig nach den Ausbildungsvorschriften. Waren es nur 2 Monate vor dem Ende der Förderungshöchstdauer, werden 1 025 Euro erlassen. Den Antrag musst du innerhalb von 1 Monat stellen, nachdem dir der Bescheid nach § 18 Absatz 9 BAföG bekanntgegeben wurde.

**Original:** (3) Beendet der Auszubildende bis zum 31. Dezember 2012 die Ausbildung vier Monate vor dem Ende der Förderungshöchstdauer mit dem Bestehen der Abschlussprüfung oder, wenn eine solche nicht vorgesehen ist, nach den Ausbildungsvorschriften planmäßig, so werden auf seinen Antrag 2 560 Euro des Darlehens erlassen. Beträgt der in Satz 1 genannte Zeitraum nur zwei Monate, werden 1 025 Euro erlassen. Der Antrag ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Bescheides nach § 18 Absatz 9 zu stellen.

### Absatz 4

**Einfach erklärt:** Manche Ausbildungen haben eine Mindestausbildungszeit (Absatz 5). Liegen zwischen ihrem Ende und dem Ende der Förderungshöchstdauer weniger als 4 Monate, bekommst du den Erlass von 2 560 Euro nach Absatz 3 Satz 1 auf Antrag auch dann, wenn du die Ausbildung mit Ablauf der Mindestausbildungszeit beendet hast. Den Erlass von 1 025 Euro nach Absatz 3 Satz 2 bekommst du auf Antrag auch, wenn du die Mindestausbildungszeit um höchstens 2 Monate überschritten hast. Den Antrag musst du innerhalb von 1 Monat nach Bekanntgabe des Bescheids nach § 18 Absatz 9 BAföG stellen. Sonderfall: Der Bescheid war vor dem 21. Juni 2011 nicht bestandskräftig oder rechtskräftig, wurde aber vor dem 13. Dezember 2011 bekanntgegeben. Dann war der Antrag bis zum 13. Januar 2012 zu stellen.

**Original:** (4) Ist für eine Ausbildung eine Mindestausbildungszeit im Sinne von Absatz 5 festgelegt und liegen zwischen deren Ende und dem Ende der Förderungshöchstdauer weniger als vier Monate, wird auf Antrag der Erlass nach Absatz 3 Satz 1 auch gewährt, wenn die Ausbildung mit Ablauf der Mindestausbildungszeit beendet wurde. Der Erlass nach Absatz 3 Satz 2 wird auf Antrag auch gewährt, wenn die Mindestausbildungszeit um höchstens zwei Monate überschritten wurde. Der Antrag ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Bescheides nach § 18 Absatz 9 zu stellen. Ist der Bescheid vor dem 21. Juni 2011 nicht bestandskräftig oder rechtskräftig geworden, aber vor dem 13. Dezember 2011 bekannt gegeben worden, ist der Antrag bis zum 13. Januar 2012 zu stellen.

### Absatz 5

**Einfach erklärt:** Mindestausbildungszeit ist die durch Rechtsvorschrift festgelegte Zeit, vor deren Ende die Ausbildung nicht mit Abschlussprüfung oder sonst planmäßig beendet werden kann. Gibt es eine Mindeststudienzeit und eine Abschlussprüfung, die ganz oder in bestimmten Teilen erst nach der Mindeststudienzeit beginnen darf, gilt als Mindestausbildungszeit: Mindeststudienzeit plus Prüfungszeit. Mindeststudienzeit ist die durch Rechtsvorschrift festgelegte Mindestzeit für die reinen Ausbildungsleistungen, einschließlich geforderter Praktika, ohne Abschlussprüfung. Prüfungszeit ist die Zeit, die man ab dem frühestmöglichen Beginn der Prüfung oder der betreffenden Prüfungsteile bis zum letzten Prüfungsteil regelmäßig braucht. Ist sie nicht durch Rechtsvorschrift festgelegt, wird vermutet, dass sie 3 Monate beträgt.

**Original:** (5) Mindestausbildungszeit ist die durch Rechtsvorschrift festgelegte Zeit, vor deren Ablauf die Ausbildung nicht durch Abschlussprüfung oder sonst planmäßig beendet werden kann. Bei Ausbildungen, für die eine Mindeststudienzeit im Sinne von Satz 3 bestimmt ist und zugleich eine Abschlussprüfung vorgeschrieben ist, die insgesamt oder hinsichtlich bestimmter Prüfungsteile erst nach der Mindeststudienzeit begonnen werden darf, gilt die Mindeststudienzeit zuzüglich der Prüfungszeit im Sinne von Satz 4 als Mindestausbildungszeit. Mindeststudienzeit ist die durch Rechtsvorschrift festgelegte Mindestzeit für die reinen Ausbildungsleistungen, einschließlich geforderter Praktika, ohne Abschlussprüfung. Prüfungszeit ist die Zeit, die ab dem frühestmöglichen Beginn der Prüfung oder der bestimmten Prüfungsteile bis zum letzten Prüfungsteil regelmäßig erforderlich ist; wenn die Prüfungszeit nicht durch Rechtsvorschrift festgelegt ist, wird vermutet, dass sie drei Monate beträgt.

### Absatz 5a

**Einfach erklärt:** Absatz 4 gilt nicht, wenn über den Teilerlass nach Absatz 3 schon vor dem 21. Juni 2011 bestandskräftig oder rechtskräftig entschieden wurde.

**Original:** (5a) Absatz 4 ist nicht anzuwenden, wenn über die Gewährung eines Teilerlasses nach Absatz 3 vor dem 21. Juni 2011 bestandskräftig oder rechtskräftig entschieden worden ist.

### Absatz 6

**Einfach erklärt:** Das Bundesministerium für Bildung und Forschung regelt per Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates die Einzelheiten des Verfahrens, vor allem die Mitwirkung der Prüfungsstellen. Die Prüfungsstellen müssen Auskunft geben und mitwirken, soweit das für die Durchführung des BAföG nötig ist.

**Original:** (6) Das Bundesministerium für Bildung und Forschung bestimmt durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates das Nähere über das Verfahren, insbesondere über die Mitwirkung der Prüfungsstellen. Diese sind zur Auskunft und Mitwirkung verpflichtet, soweit dies für die Durchführung dieses Gesetzes erforderlich ist.

## Darauf kommt es an

- Den Teilerlass gibt es nur für Abschlussprüfungen und Ausbildungen, die bis zum 31. Dezember 2012 bestanden oder beendet wurden.
- Der Antrag ist innerhalb von 1 Monat nach Bekanntgabe des Bescheids nach § 18 Absatz 9 BAföG zu stellen.

## Beispiel: Sehr guter Abschluss im Jahr 2025

Emre hat 2025 seinen Master mit einer der besten Noten seines Jahrgangs abgeschlossen. Er hofft, dass ihm deshalb ein Teil seines BAföG-Darlehens erlassen wird. § 18b BAföG sieht einen Teilerlass für die besten 30 Prozent aber nur vor, wenn die Abschlussprüfung bis zum 31. Dezember 2012 bestanden wurde. Auch der Erlass für ein vorzeitiges Ende nach Absatz 3 gilt nur bis zu diesem Datum. Emre bekommt nach § 18b BAföG also keinen Teilerlass.

_Ausgedachter Fall._

## Häufige Fragen

**Gibt es noch einen BAföG-Teilerlass für gute Noten?**  
Nach § 18b Absatz 2 BAföG gibt es ihn nur für Abschlussprüfungen, die bis zum 31. Dezember 2012 bestanden wurden. Für spätere Abschlüsse sieht § 18b BAföG keinen Teilerlass vor.

**Wie viel wurde beim BAföG-Teilerlass erlassen?**  
Für die besten 30 Prozent eines Prüfungsjahrgangs 25, 20 oder 15 Prozent des Darlehens – je nachdem, ob sie innerhalb der Förderungshöchstdauer oder bis 6 beziehungsweise 12 Monate danach bestanden (§ 18b Absatz 2 BAföG). Wer die Ausbildung 4 Monate vor dem Ende der Förderungshöchstdauer beendete, bekam 2 560 Euro erlassen, bei 2 Monaten 1 025 Euro (Absatz 3).

## Begriffe

- **Teilerlass**: Ein Teil der Darlehensschuld fällt weg und muss nicht zurückgezahlt werden.
- **Mindestausbildungszeit**: Die durch Rechtsvorschrift festgelegte Zeit, vor deren Ende man die Ausbildung nicht abschließen kann.
- **bestandskräftig**: Ein Bescheid ist bestandskräftig, wenn er nicht mehr mit Widerspruch oder Klage angegriffen werden kann.

## Verweise

- § 18 BAföG – Rückzahlung des Darlehens und Bescheid über die Darlehensschuld (Absatz 9)
- § 15a BAföG – Förderungshöchstdauer
- § 45 BAföG – Welches Amt für Ausbildungsförderung zuständig ist

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Erklärung: CC0 1.0 – bitte „gesetze-einfach.de“, das Datum und den Hinweis „KI-erstellt, nicht juristisch geprüft“ nennen (https://gesetze-einfach.de/).