# § 18d BAföG einfach erklärt: Was die KfW mit übergegangenen Bankdarlehen macht

Amtlicher Titel: Kreditanstalt für Wiederaufbau  
Gesetz: Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG), Stand 2026-10-07  
Quelle der Erklärung: https://gesetze-einfach.de/bafoeg/18d/  
Hinweis: KI-erstellt · nicht juristisch geprüft. Die Erklärung hat eine KI (Claude von Anthropic) aus dem Gesetzestext geschrieben, eine zweite KI hat sie damit abgeglichen; geprüft hat sie kein Mensch und kein Jurist. Keine Rechtsberatung. Maßgeblich ist allein der Gesetzestext (hier: nichtamtliche Lesefassung).

## Das Wichtigste in einem Satz

Nach § 18d BAföG verwaltet die KfW die auf den Bund übergegangenen BAföG-Bankdarlehen, zieht sie ein und bekommt bestimmte Beträge und Verwaltungskosten erstattet.

## Absatz für Absatz

### Absatz 1

**Einfach erklärt:** Bankdarlehen, die nach § 18c Absatz 10 BAföG auf den Bund übergegangen sind, verwaltet die Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW) und zieht sie ein.

**Original:** (1) Die nach § 18c Absatz 10 auf den Bund übergegangenen Darlehensbeträge werden von der Kreditanstalt für Wiederaufbau verwaltet und eingezogen.

### Absatz 2

**Einfach erklärt:** Die KfW bekommt erstattet:
1. Darlehensbeträge, die beim Tod der Darlehensnehmer entsprechend § 18 Absatz 11 BAföG erlöschen, und
2. die Darlehens- und Zinsbeträge, deren Zahlung sie nach § 18c Absatz 10 Satz 1 BAföG verlangt hat.

**Original:** (2) Der Kreditanstalt für Wiederaufbau werden erstattet:

1. die Darlehensbeträge, die in entsprechender Anwendung von § 18 Absatz 11 erlöschen, und
2. die Darlehens- und Zinsbeträge nach § 18c Absatz 10 Satz 1.

### Absatz 3

**Einfach erklärt:** Verwaltungskosten bekommt die KfW nur für die Verwaltung der auf den Bund übergegangenen Darlehen erstattet, und nur, soweit die Darlehensnehmer die Kosten nicht selbst tragen.

**Original:** (3) Verwaltungskosten werden der Kreditanstalt für Wiederaufbau nur für die Verwaltung der nach § 18c Absatz 10 auf den Bund übergegangenen Darlehensbeträge erstattet, soweit die Kosten nicht von den Darlehensnehmern getragen werden.

### Absatz 4

**Einfach erklärt:** Nach jedem Kalenderjahr schickt die KfW den Ländern eine Aufstellung: wie viel sie für den Bund eingezogen hat – bei Darlehen, deren Erstattung sie bis zum 31. Dezember 2014 verlangt hat – und wie diese Beträge nach Maßgabe von § 56 Absatz 2a BAföG aufgeteilt werden. Zum Jahresende zahlt sie jedem Land einen Abschlag in Höhe des voraussichtlichen Anteils, den Rest bis zum 30. Juni des Folgejahres.

**Original:** (4) Die Kreditanstalt für Wiederaufbau übermittelt den Ländern nach Ablauf eines Kalenderjahres eine Aufstellung sowohl über die Höhe der nach Absatz 1 für den Bund eingezogenen Beträge und Zinsen aus den Darlehen, deren Erstattung nach Absatz 2 sie bis zum 31. Dezember 2014 verlangt hat, als auch über deren Aufteilung nach Maßgabe des § 56 Absatz 2a. Sie zahlt zum Ende des jeweiligen Kalenderjahres jedem Land einen Abschlag in Höhe des ihm voraussichtlich zustehenden Betrages, bis zum 30. Juni des folgenden Jahres den Restbetrag.

## Begriffe

- **Abschlag**: Eine Teilzahlung im Voraus, die später mit dem genauen Betrag abgerechnet wird.

## Verweise

- § 18c BAföG – Rückzahlung der Bankdarlehen und Übergang auf den Bund

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Erklärung: CC0 1.0 – bitte „gesetze-einfach.de“, das Datum und den Hinweis „KI-erstellt, nicht juristisch geprüft“ nennen (https://gesetze-einfach.de/).