# § 19 BAföG einfach erklärt: Wann das Amt Rückforderungen mit BAföG verrechnen darf

Amtlicher Titel: Aufrechnung  
Gesetz: Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG), Stand 2026-10-07  
Quelle der Erklärung: https://gesetze-einfach.de/bafoeg/19/  
Hinweis: KI-erstellt · nicht juristisch geprüft. Die Erklärung hat eine KI (Claude von Anthropic) aus dem Gesetzestext geschrieben, eine zweite KI hat sie damit abgeglichen; geprüft hat sie kein Mensch und kein Jurist. Keine Rechtsberatung. Maßgeblich ist allein der Gesetzestext (hier: nichtamtliche Lesefassung).

## Das Wichtigste in einem Satz

Nach § 19 BAföG darf eine Rückforderung von BAföG in voller Höhe mit deinem BAföG-Anspruch für bereits abgelaufene Monate verrechnet werden; für Bankdarlehen gilt das nicht.

## Absatz für Absatz

### Text

**Einfach erklärt:** Musst du BAföG erstatten – nach § 50 SGB X oder nach § 20 BAföG –, darf diese Forderung mit deinem Anspruch auf BAföG für bereits abgelaufene Monate verrechnet werden (Aufrechnung). Das geht in voller Höhe. Die Grenzen, die § 51 SGB I für eine Aufrechnung gegen Sozialleistungen sonst setzt, gelten dafür nicht. Hast du deinen BAföG-Anspruch an einen Träger der Sozialhilfe abgetreten, damit er seine Ausgaben für dich ausgleichen kann, gilt etwas anderes: Dann darf das Amt für Ausbildungsförderung gegenüber dem Sozialhilfeträger nicht mit einer Erstattungsforderung aufrechnen. Beide Regeln gelten nicht für Bankdarlehen nach § 18c BAföG.

**Original:** Mit einem Anspruch auf Erstattung von Ausbildungsförderung (§ 50 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch und § 20) kann gegen den Anspruch auf Ausbildungsförderung für abgelaufene Monate abweichend von § 51 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch in voller Höhe aufgerechnet werden. Ist der Anspruch auf Ausbildungsförderung von einem Auszubildenden an einen Träger der Sozialhilfe zum Ausgleich seiner Aufwendungen abgetreten worden, kann das Amt für Ausbildungsförderung gegenüber dem Träger der Sozialhilfe mit einem Anspruch auf Erstattung von Ausbildungsförderung nicht aufrechnen. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht für Bankdarlehen nach § 18c.

## Darauf kommt es an

- Die Verrechnung in voller Höhe ist nur mit BAföG für bereits abgelaufene Monate erlaubt.

## Beispiel: Nachzahlung und Rückforderung

Nach einer Neuberechnung stehen Jakob für Oktober bis Dezember noch 300 Euro BAföG zu. Gleichzeitig muss er für ein früheres Semester 250 Euro BAföG erstatten. Nach § 19 BAföG darf das Amt die 250 Euro in voller Höhe mit der Nachzahlung für die abgelaufenen Monate verrechnen. Jakob bekommt dann noch 50 Euro ausgezahlt.

_Ausgedachter Fall._

## Häufige Fragen

**Darf das BAföG-Amt eine Nachzahlung mit einer Rückforderung verrechnen?**  
Ja. Nach § 19 Satz 1 BAföG darf eine Erstattungsforderung mit deinem Anspruch auf BAföG für abgelaufene Monate in voller Höhe verrechnet werden. Das gilt nicht für Bankdarlehen nach § 18c BAföG.

**Darf das Amt mein laufendes BAföG wegen einer Rückforderung kürzen?**  
§ 19 BAföG erlaubt die Verrechnung in voller Höhe nur mit BAföG für bereits abgelaufene Monate. Für laufende Monate gilt diese Sonderregel nicht; die allgemeinen Grenzen stehen in § 51 SGB I.

## Begriffe

- **Aufrechnung**: Zwei Geldforderungen werden miteinander verrechnet, sodass nur der Unterschied gezahlt wird.
- **abtreten**: Einen Anspruch auf jemand anderen übertragen, sodass dieser das Geld bekommt.
- **Erstattung**: Die Rückzahlung von Geld, das du zu Unrecht bekommen hast.

## Verweise

- § 20 BAföG – Wann du BAföG zurückzahlen musst
- § 50 SGB X – Erstattung zu Unrecht erbrachter Leistungen
- § 51 SGB I – Allgemeine Grenzen der Aufrechnung gegen Sozialleistungen
- § 18c BAföG – Frühere Bankdarlehen der KfW

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Erklärung: CC0 1.0 – bitte „gesetze-einfach.de“, das Datum und den Hinweis „KI-erstellt, nicht juristisch geprüft“ nennen (https://gesetze-einfach.de/).