# § 21 BAföG einfach erklärt: Was beim BAföG als Einkommen zählt

Amtlicher Titel: Einkommensbegriff  
Gesetz: Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG), Stand 2026-10-07  
Quelle der Erklärung: https://gesetze-einfach.de/bafoeg/21/  
Hinweis: KI-erstellt · nicht juristisch geprüft. Die Erklärung hat eine KI (Claude von Anthropic) aus dem Gesetzestext geschrieben, eine zweite KI hat sie damit abgeglichen; geprüft hat sie kein Mensch und kein Jurist. Keine Rechtsberatung. Maßgeblich ist allein der Gesetzestext (hier: nichtamtliche Lesefassung).

## Das Wichtigste in einem Satz

Nach § 21 BAföG zählen als Einkommen die positiven Einkünfte nach dem Einkommensteuergesetz abzüglich Steuern und einer Pauschale für die soziale Sicherung, dazu etwa Waisenrenten und Ausbildungsbeihilfen.

## Absatz für Absatz

### Absatz 1

**Einfach erklärt:** Als Einkommen gilt die Summe der positiven Einkünfte im Sinne von § 2 Absatz 1 und 2 des Einkommensteuergesetzes. Ausnahmen und Ergänzungen stehen in Satz 3 und in den Absätzen 2a, 3 und 4. Verluste aus anderen Einkunftsarten dürfen nicht gegengerechnet werden. Auch Verluste des Ehe- oder Lebenspartners, mit dem jemand zusammen veranlagt wird, werden nicht verrechnet. Abgezogen werden können:
1. der Altersentlastungsbetrag (§ 24a des Einkommensteuergesetzes),
2. (weggefallen)
3. die Einkommensteuer, Kirchensteuer und Gewerbesteuer, die für den Berechnungszeitraum zu zahlen ist,
4. die Pflichtbeiträge zur Sozialversicherung und zur Bundesagentur für Arbeit für den Berechnungszeitraum sowie freiwillige Beiträge zur Sozialversicherung und für eine private Kranken-, Pflege-, Unfall- oder Lebensversicherung in angemessenem Umfang,
5. geförderte Altersvorsorgebeiträge nach § 82 des Einkommensteuergesetzes, soweit sie den Mindesteigenbeitrag nach § 86 des Einkommensteuergesetzes nicht überschreiten.
Leibrenten – auch Unfallrenten – und Versorgungsrenten zählen in voller Höhe als Einnahmen aus nichtselbstständiger Arbeit.

**Original:** (1) Als Einkommen gilt – vorbehaltlich des Satzes 3, der Absätze 2a, 3 und 4 – die Summe der positiven Einkünfte im Sinne des § 2 Absatz 1 und 2 des Einkommensteuergesetzes. Ein Ausgleich mit Verlusten aus anderen Einkunftsarten und mit Verlusten des zusammenveranlagten Ehegatten oder Lebenspartners ist nicht zulässig. Abgezogen werden können:

1. der Altersentlastungsbetrag (§ 24a des Einkommensteuergesetzes),
2. (weggefallen)
3. die für den Berechnungszeitraum zu leistende Einkommensteuer, Kirchensteuer und Gewerbesteuer,
4. die für den Berechnungszeitraum zu leistenden Pflichtbeiträge zur Sozialversicherung und zur Bundesagentur für Arbeit sowie die geleisteten freiwilligen Aufwendungen zur Sozialversicherung und für eine private Kranken-, Pflege-, Unfall- oder Lebensversicherung in angemessenem Umfang und
5. geförderte Altersvorsorgebeiträge nach § 82 des Einkommensteuergesetzes, soweit sie den Mindesteigenbeitrag nach § 86 des Einkommensteuergesetzes nicht überschreiten.
Leibrenten, einschließlich Unfallrenten, und Versorgungsrenten gelten in vollem Umfang als Einnahmen aus nichtselbständiger Arbeit.

### Absatz 2

**Einfach erklärt:** Die Abzüge nach Absatz 1 Nummer 4 werden nicht in tatsächlicher Höhe berücksichtigt, sondern mit einer Pauschale abgegolten. Grundlage ist die Summe der positiven Einkünfte, gemindert um den Altersentlastungsbetrag und um Beträge nach Absatz 4 Nummer 4. Davon werden abgezogen:
1. bei rentenversicherungspflichtigen Arbeitnehmern und bei Auszubildenden 22,3 Prozent, höchstens 17 200 Euro im Jahr,
2. bei nicht rentenversicherungspflichtigen Arbeitnehmern und bei Personen im Ruhestandsalter mit Anspruch auf Alterssicherung aus einer renten- oder nicht rentenversicherungspflichtigen Beschäftigung oder Tätigkeit 16,5 Prozent, höchstens 10 200 Euro im Jahr,
3. bei Nichtarbeitnehmern, etwa Selbstständigen, und bei Arbeitnehmern, die auf Antrag von der Versicherungspflicht befreit oder wegen geringfügiger Beschäftigung versicherungsfrei sind, 38,8 Prozent, höchstens 29 500 Euro im Jahr,
4. bei Personen im Ruhestandsalter, soweit sie nicht erwerbstätig sind, und bei sonstigen Nichterwerbstätigen 16,5 Prozent, höchstens 10 200 Euro im Jahr.
Jede Person mit Einkommen wird nur einer dieser Gruppen zugeordnet – auch wenn sie die Voraussetzungen nur für einen Teil des Berechnungszeitraums erfüllt. Einer Gruppe kann nur zugeordnet werden, wer nicht schon unter eine der vorherigen Nummern fällt.

**Original:** (2) Zur Abgeltung der Abzüge nach Absatz 1 Nummer 4 wird von der – um die Beträge nach Absatz 1 Nummer 1 und Absatz 4 Nummer 4 geminderten – Summe der positiven Einkünfte ein Betrag in Höhe folgender Vomhundertsätze dieses Gesamtbetrages abgesetzt:

1. für rentenversicherungspflichtige Arbeitnehmer und für Auszubildende 22,3 vom Hundert, höchstens jedoch ein Betrag von jährlich 17 200 Euro,
2. für nichtrentenversicherungspflichtige Arbeitnehmer und für Personen im Ruhestandsalter, die einen Anspruch auf Alterssicherung aus einer renten- oder nichtrentenversicherungspflichtigen Beschäftigung oder Tätigkeit haben, 16,5 vom Hundert, höchstens jedoch ein Betrag von jährlich 10 200 Euro,
3. für Nichtarbeitnehmer und auf Antrag von der Versicherungspflicht befreite oder wegen geringfügiger Beschäftigung versicherungsfreie Arbeitnehmer 38,8 vom Hundert, höchstens jedoch ein Betrag von jährlich 29 500 Euro,
4. für Personen im Ruhestandsalter, soweit sie nicht erwerbstätig sind, und für sonstige Nichterwerbstätige 16,5 vom Hundert, höchstens jedoch ein Betrag von jährlich 10 200 Euro.
Jeder Einkommensbezieher ist nur einer der in den Nummern 1 bis 4 bezeichneten Gruppen zuzuordnen; dies gilt auch, wenn er die Voraussetzungen nur für einen Teil des Berechnungszeitraums erfüllt. Einer Gruppe kann nur zugeordnet werden, wer nicht unter eine in den jeweils vorhergehenden Nummern bezeichnete Gruppe fällt.

### Absatz 2a

**Einfach erklärt:** Als Einkommen zählen auch Einkünfte, die nur ausländischem Steuerrecht unterliegen, wenn die Person ihren ständigen Wohnsitz im Ausland hat. Vom Bruttobetrag werden – entsprechend dem Einkommensteuergesetz – Beträge je nach Einkunftsart abgezogen, gegebenenfalls mindestens die Werbungskosten-Pauschbeträge nach § 9a des Einkommensteuergesetzes. Die so ermittelte Summe der positiven Einkünfte wird um die gezahlten Steuern und um eine Pauschale für die soziale Sicherung nach Absatz 2 gemindert.

**Original:** (2a) Als Einkommen gelten auch nur ausländischem Steuerrecht unterliegende Einkünfte eines Einkommensbeziehers, der seinen ständigen Wohnsitz im Ausland hat. Von dem Bruttobetrag sind in entsprechender Anwendung des Einkommensteuergesetzes Beträge entsprechend der jeweiligen Einkunftsart, gegebenenfalls mindestens Beträge in Höhe der Pauschbeträge für Werbungskosten nach § 9a des Einkommensteuergesetzes, abzuziehen. Die so ermittelte Summe der positiven Einkünfte vermindert sich um die gezahlten Steuern und den nach Absatz 2 entsprechend zu bestimmenden Pauschbetrag für die soziale Sicherung.

### Absatz 3

**Einfach erklärt:** Als Einkommen zählen außerdem in Höhe der tatsächlich gezahlten Beträge:
1. Waisenrenten und Waisengelder, die du als Antragsteller bekommst,
2. Ausbildungsbeihilfen und ähnliche Leistungen, die nicht nach dem BAföG gezahlt werden. Werden sie nach Begabung und Leistung nach allgemeinen Richtlinien des Gebers vergeben, ohne dass der Verwendungszweck näher festgelegt ist, zählen sie nur, soweit sie im Berechnungszeitraum im Monatsdurchschnitt 300 Euro übersteigen. Absatz 4 Nummer 4 bleibt unberührt.
3. (weggefallen)
4. sonstige Einnahmen, die den Lebensbedarf decken sollen, soweit das Bundesministerium für Bildung und Forschung sie in einer Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates bestimmt hat. Ausgenommen ist Unterhalt von deinen Eltern und von deinem Ehe- oder Lebenspartner.
Die Erziehungsbeihilfe, die ein Beschädigter für ein Kind bekommt (§ 145 Absatz 1 und 2 Nummer 3 SGB XIV in Verbindung mit § 27 des Bundesversorgungsgesetzes in der am 31. Dezember 2023 geltenden Fassung), zählt als Einkommen des Kindes. Dasselbe gilt für Leistungen nach § 84 Absatz 2 Nummer 3 des Soldatenentschädigungsgesetzes in Verbindung mit § 27 des Bundesversorgungsgesetzes in dieser Fassung.

**Original:** (3) Als Einkommen gelten ferner in Höhe der tatsächlich geleisteten Beträge

1. Waisenrenten und Waisengelder, die der Antragsteller bezieht,
2. Ausbildungsbeihilfen und gleichartige Leistungen, die nicht nach diesem Gesetz gewährt werden; wenn sie begabungs- und leistungsabhängig nach von dem Geber allgemeingültig erlassenen Richtlinien ohne weitere Konkretisierung des Verwendungszwecks vergeben werden, gilt dies jedoch nur, soweit sie im Berechnungszeitraum einen Gesamtbetrag übersteigen, der einem Monatsdurchschnitt von 300 Euro entspricht; Absatz 4 Nummer 4 bleibt unberührt;
3. (weggefallen)
4. sonstige Einnahmen, die zur Deckung des Lebensbedarfs bestimmt sind, mit Ausnahme der Unterhaltsleistungen der Eltern des Auszubildenden und seines Ehegatten oder Lebenspartners, soweit sie das Bundesministerium für Bildung und Forschung in einer Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates bezeichnet hat.
Die Erziehungsbeihilfe, die ein Beschädigter für ein Kind erhält (§ 145 Absatz 1 und 2 Nummer 3 des Vierzehnten Buches Sozialgesetzbuch in Verbindung mit § 27 des Bundesversorgungsgesetzes in der am 31. Dezember 2023 geltenden Fassung), gilt als Einkommen des Kindes. Gleiches gilt für Leistungen nach § 84 Absatz 2 Nummer 3 des Soldatenentschädigungsgesetzes in Verbindung mit § 27 des Bundesversorgungsgesetzes in der am 31. Dezember 2023 geltenden Fassung.

### Absatz 4

**Einfach erklärt:** Nicht als Einkommen zählen:
1. Entschädigungszahlungen nach Kapitel 9 SGB XIV, Einmalzahlungen nach § 102 Absatz 4 und 5 SGB XIV und Geldleistungen nach § 144 in Verbindung mit § 149 SGB XIV,
2. ein Betrag in Höhe der monatlichen Entschädigungszahlung nach Kapitel 9 SGB XIV, soweit der Anspruch darauf nach § 8 Absatz 3 SGB XIV ruht,
3. Renten an Opfer nationalsozialistischer Verfolgung wegen eines Gesundheitsschadens durch die Verfolgung – bis zu dem Betrag, der nach Kapitel 9 SGB XIV bei gleicher Minderung der Erwerbsfähigkeit als monatliche Entschädigung gezahlt würde,
4. Einnahmen, deren Zweck einer Anrechnung auf den Bedarf entgegensteht – vor allem Einnahmen, die für einen anderen Zweck bestimmt sind als für den Bedarf, den das BAföG decken soll,
5. (weggefallen)
6. Ausgleich für gesundheitliche Schädigungsfolgen nach Kapitel 2 des Soldatenentschädigungsgesetzes, Ausgleichszahlungen nach Kapitel 7 und Geldzahlungen nach § 83 Absatz 1 des Soldatenentschädigungsgesetzes.

**Original:** (4) Nicht als Einkommen gelten

1. Entschädigungszahlungen nach Kapitel 9 des Vierzehnten Buches Sozialgesetzbuch, die Einmalzahlungen nach § 102 Absatz 4 und 5 des Vierzehnten Buches Sozialgesetzbuch sowie Geldleistungen nach § 144 in Verbindung mit § 149 des Vierzehnten Buches Sozialgesetzbuch,
2. ein der monatlichen Entschädigungszahlung nach Kapitel 9 des Vierzehnten Buches Sozialgesetzbuch entsprechender Betrag, soweit der Anspruch auf Leistung nach § 8 Absatz 3 des Vierzehnten Buches Sozialgesetzbuch ruht,
3. Renten, die den Opfern nationalsozialistischer Verfolgung wegen einer durch die Verfolgung erlittenen Gesundheitsschädigung geleistet werden, bis zur Höhe des Betrages, der nach Kapitel 9 des Vierzehnten Buches Sozialgesetzbuch bei gleicher Minderung der Erwerbsfähigkeit als monatliche Entschädigungszahlung geleistet würde,
4. Einnahmen, deren Zweckbestimmung einer Anrechnung auf den Bedarf entgegensteht; dies gilt insbesondere für Einnahmen, die für einen anderen Zweck als für die Deckung des Bedarfs im Sinne dieses Gesetzes bestimmt sind.
5. (weggefallen)
6. Ausgleich für gesundheitliche Schädigungsfolgen nach Kapitel 2 des Soldatenentschädigungsgesetzes, Ausgleichszahlungen nach Kapitel 7 sowie Geldzahlungen nach § 83 Absatz 1 des Soldatenentschädigungsgesetzes.

## Darauf kommt es an

- Verluste aus einer Einkunftsart dürfen nicht mit positiven Einkünften aus einer anderen Einkunftsart verrechnet werden.
- Statt der tatsächlichen Sozialversicherungsbeiträge wird eine Pauschale abgezogen – bei rentenversicherungspflichtigen Arbeitnehmern und Auszubildenden 22,3 Prozent, höchstens 17 200 Euro im Jahr.
- Begabungs- und leistungsabhängige Ausbildungsbeihilfen ohne festgelegten Verwendungszweck zählen nur, soweit sie im Monatsdurchschnitt 300 Euro übersteigen.

## Beispiel: Pauschale für die soziale Sicherung

Ninas Vater ist rentenversicherungspflichtig angestellt. Seine positiven Einkünfte im maßgeblichen Jahr betragen 50 000 Euro. Nach § 21 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 BAföG werden davon pauschal 22,3 Prozent für die soziale Sicherung abgezogen, also 11 150 Euro. Seine tatsächlichen Sozialversicherungsbeiträge spielen dafür keine Rolle. Zusätzlich werden nach Absatz 1 Satz 3 Nummer 3 die Einkommensteuer und Kirchensteuer abgezogen, die er für das Jahr zahlen muss.

_Ausgedachter Fall._

## Häufige Fragen

**Was zählt beim BAföG als Einkommen?**  
Nach § 21 Absatz 1 BAföG die Summe der positiven Einkünfte im Sinne des Einkommensteuergesetzes. Abgezogen werden unter anderem Steuern und eine Pauschale für die soziale Sicherung (Absatz 2). Zusätzlich zählen etwa Waisenrenten und Ausbildungsbeihilfen (Absatz 3).

**Zählt ein Stipendium beim BAföG als Einkommen?**  
Ausbildungsbeihilfen, die nicht nach dem BAföG gezahlt werden, zählen nach § 21 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 BAföG als Einkommen. Werden sie nach Begabung und Leistung ohne näher festgelegten Verwendungszweck vergeben, zählen sie nur, soweit sie im Monatsdurchschnitt 300 Euro übersteigen. Ob ein bestimmtes Stipendium darunter fällt, sagt § 21 BAföG nicht.

**Wie hoch ist die Sozialpauschale beim BAföG?**  
Je nach Gruppe 22,3 Prozent (höchstens 17 200 Euro im Jahr), 16,5 Prozent (höchstens 10 200 Euro) oder 38,8 Prozent (höchstens 29 500 Euro), siehe § 21 Absatz 2 BAföG. Für rentenversicherungspflichtige Arbeitnehmer und für Auszubildende gelten 22,3 Prozent.

## Begriffe

- **positive Einkünfte**: Einkünfte nach dem Steuerrecht, die über null liegen – etwa Lohn nach Abzug der Werbungskosten.
- **Berechnungszeitraum**: Der Zeitraum, dessen Einkommen zählt: bei dir der Bewilligungszeitraum (§ 22 BAföG), bei Eltern und Ehe- oder Lebenspartner das vorletzte Kalenderjahr (§ 24 BAföG).
- **Ausbildungsbeihilfen**: Geld, das jemand für deine Ausbildung zahlt, etwa ein Stipendium.
- **Altersentlastungsbetrag**: Ein Freibetrag nach § 24a des Einkommensteuergesetzes für Menschen ab einem bestimmten Alter.

## Verweise

- § 2 EStG – Was Einkünfte und Einkunftsarten sind
- § 22 BAföG – Welcher Zeitraum beim Einkommen des Auszubildenden zählt
- § 23 BAföG – Freibeträge vom Einkommen des Auszubildenden
- § 24 BAföG – Welcher Zeitraum beim Einkommen der Eltern zählt
- § 25 BAföG – Freibeträge vom Einkommen der Eltern und des Ehe- oder Lebenspartners

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Erklärung: CC0 1.0 – bitte „gesetze-einfach.de“, das Datum und den Hinweis „KI-erstellt, nicht juristisch geprüft“ nennen (https://gesetze-einfach.de/).