# § 22 BAföG einfach erklärt: Welcher Zeitraum bei deinem eigenen Einkommen zählt

Amtlicher Titel: Berechnungszeitraum für das Einkommen des Auszubildenden  
Gesetz: Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG), Stand 2026-10-07  
Quelle der Erklärung: https://gesetze-einfach.de/bafoeg/22/  
Hinweis: KI-erstellt · nicht juristisch geprüft. Die Erklärung hat eine KI (Claude von Anthropic) aus dem Gesetzestext geschrieben, eine zweite KI hat sie damit abgeglichen; geprüft hat sie kein Mensch und kein Jurist. Keine Rechtsberatung. Maßgeblich ist allein der Gesetzestext (hier: nichtamtliche Lesefassung).

## Das Wichtigste in einem Satz

Nach § 22 BAföG zählt dein eigenes Einkommen im Bewilligungszeitraum; es wird gleichmäßig auf alle Monate dieses Zeitraums verteilt und auf deinen Bedarf angerechnet.

## Absatz für Absatz

### Absatz 1

**Einfach erklärt:** Für die Anrechnung deines eigenen Einkommens zählt dein Einkommen im Bewilligungszeitraum. Müssen dabei Werbungskosten-Pauschbeträge nach § 9a des Einkommensteuergesetzes berücksichtigt werden, gilt: Ein Zwölftel des Jahrespauschbetrags wird mit der Zahl der Kalendermonate des Bewilligungszeitraums multipliziert. Dieser Betrag wird abgezogen.

**Original:** (1) Für die Anrechnung des Einkommens des Auszubildenden sind die Einkommensverhältnisse im Bewilligungszeitraum maßgebend. Sind bei ihrer Ermittlung Pauschbeträge für Werbungskosten nach § 9a des Einkommensteuergesetzes zu berücksichtigen, so ist der Betrag abzuziehen, der sich ergibt, wenn ein Zwölftel des Jahrespauschbetrages mit der Zahl der Kalendermonate des Bewilligungszeitraumes vervielfacht wird.

### Absatz 2

**Einfach erklärt:** Dein Gesamteinkommen im Bewilligungszeitraum wird durch die Zahl seiner Kalendermonate geteilt. Dieser Betrag wird auf deinen Bedarf in jedem Monat des Bewilligungszeitraums angerechnet.

**Original:** (2) Auf den Bedarf jedes Kalendermonats des Bewilligungszeitraums wird der Betrag angerechnet, der sich ergibt, wenn das Gesamteinkommen durch die Zahl der Kalendermonate des Bewilligungszeitraums geteilt wird.

### Absatz 3

**Einfach erklärt:** Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend für das Einkommen:
1. der Kinder nach § 23 Absatz 2 BAföG,
2. der Kinder, der in § 25 Absatz 5 Nummer 1 bis 3 BAföG genannten Personen (Pflegekinder, in den Haushalt aufgenommene Kinder des Ehe- oder Lebenspartners, in den Haushalt aufgenommene Enkel) und der sonstigen Unterhaltsberechtigten nach § 25 Absatz 3 BAföG.

**Original:** (3) Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend für die Berücksichtigung des Einkommens

1. der Kinder nach § 23 Absatz 2,
2. der Kinder, der in § 25 Absatz 5 Nummer 1 bis 3 bezeichneten Personen und der sonstigen Unterhaltsberechtigten nach § 25 Absatz 3.

## Darauf kommt es an

- Bei deinem eigenen Einkommen zählt das Einkommen im Bewilligungszeitraum.
- Dein Einkommen wird gleichmäßig auf alle Monate des Bewilligungszeitraums verteilt, egal in welchem Monat du es verdienst.

## Beispiel: Ferienjob im August

Ben bekommt BAföG für den Bewilligungszeitraum Oktober bis September, also 12 Monate. Im August hat er einen Ferienjob, sonst kein Einkommen. Nach den Abzügen aus § 21 BAföG bleiben 2 400 Euro Einkommen. Nach § 22 Absatz 2 BAföG wird dieses Einkommen auf alle 12 Monate verteilt: 200 Euro pro Monat. Wie viel davon wirklich angerechnet wird, hängt noch von den Freibeträgen in § 23 BAföG ab.

_Ausgedachter Fall._

## Häufige Fragen

**Welches eigene Einkommen zählt beim BAföG?**  
Nach § 22 Absatz 1 BAföG zählt dein Einkommen im Bewilligungszeitraum. Es wird durch die Zahl der Monate geteilt und jeden Monat auf deinen Bedarf angerechnet (Absatz 2).

**Zählt ein Ferienjob beim BAföG nur in dem Monat, in dem ich arbeite?**  
Nein. Nach § 22 Absatz 2 BAföG wird dein Gesamteinkommen im Bewilligungszeitraum durch die Zahl der Monate geteilt. Dieser Durchschnitt wird auf den Bedarf jedes Monats angerechnet.

## Begriffe

- **Bewilligungszeitraum**: Der Zeitraum, für den über dein BAföG entschieden wird – in der Regel 1 Jahr (§ 50 Absatz 3 BAföG).
- **Werbungskosten-Pauschbetrag**: Ein fester Betrag nach § 9a des Einkommensteuergesetzes, der ohne Nachweis als Kosten für die Einnahmen abgezogen wird.

## Verweise

- § 21 BAföG – Was als Einkommen zählt
- § 23 BAföG – Freibeträge vom Einkommen des Auszubildenden
- § 24 BAföG – Berechnungszeitraum für das Einkommen der Eltern
- § 25 BAföG – Wer als Kind oder sonstiger Unterhaltsberechtigter zählt

---
Erklärung: CC0 1.0 – bitte „gesetze-einfach.de“, das Datum und den Hinweis „KI-erstellt, nicht juristisch geprüft“ nennen (https://gesetze-einfach.de/).