# § 24 BAföG einfach erklärt: Welches Einkommensjahr der Eltern beim BAföG zählt

Amtlicher Titel: Berechnungszeitraum für das Einkommen der Eltern und des Ehegatten oder Lebenspartners  
Gesetz: Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG), Stand 2026-10-07  
Quelle der Erklärung: https://gesetze-einfach.de/bafoeg/24/  
Hinweis: KI-erstellt · nicht juristisch geprüft. Die Erklärung hat eine KI (Claude von Anthropic) aus dem Gesetzestext geschrieben, eine zweite KI hat sie damit abgeglichen; geprüft hat sie kein Mensch und kein Jurist. Keine Rechtsberatung. Maßgeblich ist allein der Gesetzestext (hier: nichtamtliche Lesefassung).

## Das Wichtigste in einem Satz

Nach § 24 BAföG zählt das Einkommen deiner Eltern aus dem vorletzten Kalenderjahr vor dem Bewilligungszeitraum; ist es jetzt wesentlich niedriger, kannst du die Berücksichtigung des aktuellen Einkommens beantragen.

## Absatz für Absatz

### Absatz 1

**Einfach erklärt:** Für das Einkommen deiner Eltern und deines Ehe- oder Lebenspartners zählen die Einkommensverhältnisse im vorletzten Kalenderjahr vor Beginn des Bewilligungszeitraums.

**Original:** (1) Für die Anrechnung des Einkommens der Eltern und des Ehegatten oder Lebenspartners des Auszubildenden sind die Einkommensverhältnisse im vorletzten Kalenderjahr vor Beginn des Bewilligungszeitraums maßgebend.

### Absatz 2

**Einfach erklärt:** Wird die Person für dieses Jahr zur Einkommensteuer veranlagt, liegt dem Amt für Ausbildungsförderung der Steuerbescheid aber noch nicht vor, entscheidet das Amt anhand der glaubhaft gemachten Einkommensverhältnisse. Das BAföG wird dann insoweit unter dem Vorbehalt der Rückforderung gezahlt – außer bei Bankdarlehen nach § 18c BAföG. Sobald der Steuerbescheid vorliegt, entscheidet das Amt endgültig über deinen Antrag.

**Original:** (2) Ist der Einkommensbezieher für diesen Zeitraum zur Einkommensteuer zu veranlagen, liegt jedoch der Steuerbescheid dem Amt für Ausbildungsförderung noch nicht vor, so wird unter Berücksichtigung der glaubhaft gemachten Einkommensverhältnisse über den Antrag entschieden. Ausbildungsförderung wird insoweit – außer in den Fällen des § 18c – unter dem Vorbehalt der Rückforderung geleistet. Sobald der Steuerbescheid dem Amt für Ausbildungsförderung vorliegt, wird über den Antrag abschließend entschieden.

### Absatz 3

**Einfach erklärt:** Ist das Einkommen im Bewilligungszeitraum voraussichtlich wesentlich niedriger als im vorletzten Kalenderjahr, kannst du einen besonderen Antrag stellen. Dann zählen die Einkommensverhältnisse im Bewilligungszeitraum. Anträge, die du erst nach dem Ende des Bewilligungszeitraums stellst, werden nicht berücksichtigt. Du musst glaubhaft machen, dass die Voraussetzungen vorliegen. Das BAföG wird insoweit unter dem Vorbehalt der Rückforderung gezahlt – außer bei Bankdarlehen nach § 18c BAföG. Sobald sich das Einkommen im Bewilligungszeitraum endgültig feststellen lässt, entscheidet das Amt abschließend.

**Original:** (3) Ist das Einkommen im Bewilligungszeitraum voraussichtlich wesentlich niedriger als in dem nach Absatz 1 maßgeblichen Zeitraum, so ist auf besonderen Antrag des Auszubildenden bei der Anrechnung von den Einkommensverhältnissen im Bewilligungszeitraum auszugehen; nach dessen Ende gestellte Anträge werden nicht berücksichtigt. Der Auszubildende hat das Vorliegen der Voraussetzungen des Satzes 1 glaubhaft zu machen. Ausbildungsförderung wird insoweit – außer in den Fällen des § 18c – unter dem Vorbehalt der Rückforderung geleistet. Sobald sich das Einkommen in dem Bewilligungszeitraum endgültig feststellen lässt, wird über den Antrag abschließend entschieden.

### Absatz 4

**Einfach erklärt:** Auf deinen Bedarf in jedem Monat des Bewilligungszeitraums wird ein Zwölftel des Jahreseinkommens aus dem Berechnungszeitraum angerechnet. In den Fällen von Absatz 3 gilt etwas anderes: Die Monatseinkommen des Bewilligungszeitraums werden zusammengezählt und durch die Zahl seiner Kalendermonate geteilt. Als Monatseinkommen gilt dabei ein Zwölftel des Einkommens im jeweiligen Kalenderjahr.

**Original:** (4) Auf den Bedarf für jeden Kalendermonat des Bewilligungszeitraums ist ein Zwölftel des im Berechnungszeitraum erzielten Jahreseinkommens anzurechnen. Abweichend von Satz 1 ist in den Fällen des Absatzes 3 der Betrag anzurechnen, der sich ergibt, wenn die Summe der Monatseinkommen des Bewilligungszeitraums durch die Zahl der Kalendermonate des Bewilligungszeitraums geteilt wird; als Monatseinkommen gilt ein Zwölftel des jeweiligen Kalenderjahreseinkommens.

## Darauf kommt es an

- Beim Einkommen deiner Eltern zählt das vorletzte Kalenderjahr vor Beginn des Bewilligungszeitraums.
- Den besonderen Antrag, das wesentlich niedrigere aktuelle Einkommen zu berücksichtigen, musst du vor dem Ende des Bewilligungszeitraums stellen.
- Wird nach vorläufigen Angaben oder auf diesen Antrag hin entschieden, gibt es das BAföG insoweit nur unter dem Vorbehalt der Rückforderung.

## Beispiel: Vater verdient jetzt weniger

Lea beantragt BAföG für den Bewilligungszeitraum ab Oktober 2026. Nach § 24 Absatz 1 BAföG zählt das Einkommen ihrer Eltern aus dem Jahr 2024. Ihr Vater ist aber seit Anfang 2026 arbeitslos. Sein Einkommen im Bewilligungszeitraum wird voraussichtlich wesentlich niedriger sein. Lea stellt deshalb einen besonderen Antrag nach Absatz 3. Dann zählt das Einkommen im Bewilligungszeitraum. Das BAföG wird insoweit unter dem Vorbehalt der Rückforderung gezahlt.

_Ausgedachter Fall._

## Häufige Fragen

**Welches Einkommen der Eltern zählt beim BAföG?**  
Nach § 24 Absatz 1 BAföG das Einkommen im vorletzten Kalenderjahr vor Beginn des Bewilligungszeitraums. Beginnt dein Bewilligungszeitraum zum Beispiel im Oktober 2026, zählt das Jahr 2024.

**Was gilt beim BAföG, wenn meine Eltern jetzt weniger verdienen?**  
Ist das Einkommen im Bewilligungszeitraum voraussichtlich wesentlich niedriger, kannst du nach § 24 Absatz 3 BAföG einen besonderen Antrag stellen. Dann zählt das Einkommen im Bewilligungszeitraum, und das BAföG wird insoweit unter dem Vorbehalt der Rückforderung gezahlt. Anträge nach dem Ende des Bewilligungszeitraums werden nicht berücksichtigt.

**Was passiert, wenn der Steuerbescheid meiner Eltern noch fehlt?**  
Nach § 24 Absatz 2 BAföG entscheidet das Amt anhand der glaubhaft gemachten Einkommensverhältnisse und zahlt insoweit unter dem Vorbehalt der Rückforderung. Sobald der Steuerbescheid vorliegt, entscheidet es endgültig.

## Begriffe

- **glaubhaft machen**: Überzeugend darlegen, dass etwas wahrscheinlich zutrifft – ein voller Beweis ist nicht nötig.
- **zur Einkommensteuer veranlagen**: Das Finanzamt setzt die Einkommensteuer einer Person mit einem Steuerbescheid fest.
- **wesentlich niedriger**: Das Einkommen muss deutlich sinken. Wie viel genau, legt § 24 BAföG nicht fest.
- **Vorbehalt der Rückforderung**: BAföG wird gezahlt, obwohl noch nicht alles endgültig feststeht. Stand dir weniger zu, musst du den Unterschied zurückzahlen (§ 20 BAföG).

## Verweise

- § 21 BAföG – Was als Einkommen zählt
- § 25 BAföG – Freibeträge vom Einkommen der Eltern und des Ehe- oder Lebenspartners
- § 20 BAföG – Rückzahlung von BAföG, das unter Vorbehalt gezahlt wurde
- § 18c BAföG – Frühere Bankdarlehen der KfW

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Erklärung: CC0 1.0 – bitte „gesetze-einfach.de“, das Datum und den Hinweis „KI-erstellt, nicht juristisch geprüft“ nennen (https://gesetze-einfach.de/).