# § 27 BAföG einfach erklärt: Was beim BAföG als Vermögen zählt

Amtlicher Titel: Vermögensbegriff  
Gesetz: Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG), Stand 2026-10-07  
Quelle der Erklärung: https://gesetze-einfach.de/bafoeg/27/  
Hinweis: KI-erstellt · nicht juristisch geprüft. Die Erklärung hat eine KI (Claude von Anthropic) aus dem Gesetzestext geschrieben, eine zweite KI hat sie damit abgeglichen; geprüft hat sie kein Mensch und kein Jurist. Keine Rechtsberatung. Maßgeblich ist allein der Gesetzestext (hier: nichtamtliche Lesefassung).

## Das Wichtigste in einem Satz

Nach § 27 BAföG zählen zum Vermögen alle beweglichen und unbeweglichen Sachen sowie Forderungen und Rechte; ausgenommen sind etwa Haushaltsgegenstände, Rentenansprüche und rechtlich nicht verwertbare Gegenstände.

## Absatz für Absatz

### Absatz 1

**Einfach erklärt:** Als Vermögen gelten alle:
1. beweglichen und unbeweglichen Sachen – zum Beispiel ein Auto oder ein Grundstück,
2. Forderungen und sonstigen Rechte – zum Beispiel ein Guthaben auf deinem Konto.
Ausgenommen sind Gegenstände, soweit du sie aus rechtlichen Gründen nicht verwerten kannst.

**Original:** (1) Als Vermögen gelten alle

1. beweglichen und unbeweglichen Sachen,
2. Forderungen und sonstige Rechte.
Ausgenommen sind Gegenstände, soweit der Auszubildende sie aus rechtlichen Gründen nicht verwerten kann.

### Absatz 2

**Einfach erklärt:** Nicht als Vermögen gelten:
1. Rechte auf Versorgungsbezüge, auf Renten und auf andere wiederkehrende Leistungen,
2. Übergangsbeihilfen nach den §§ 12 und 13 des Soldatenversorgungsgesetzes in der Fassung vom 21. April 1983 sowie die Wiedereingliederungsbeihilfe nach § 4 Absatz 1 Nummer 2 des Entwicklungshelfer-Gesetzes,
3. Nießbrauchsrechte,
4. Haushaltsgegenstände.

**Original:** (2) Nicht als Vermögen gelten

1. Rechte auf Versorgungsbezüge, auf Renten und andere wiederkehrende Leistungen,
2. Übergangsbeihilfen nach den §§ 12 und 13 des Soldatenversorgungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. April 1983 (BGBl. I S. 457) sowie die Wiedereingliederungsbeihilfe nach § 4 Absatz 1 Nummer 2 des Entwicklungshelfer-Gesetzes,
3. Nießbrauchsrechte,
4. Haushaltsgegenstände.

## Darauf kommt es an

- Auch Guthaben auf Konten und andere Forderungen zählen als Vermögen.
- Gegenstände, die du aus rechtlichen Gründen nicht verwerten kannst, zählen insoweit nicht als Vermögen.
- Haushaltsgegenstände und Rechte auf Renten oder andere wiederkehrende Leistungen zählen nicht als Vermögen.

## Beispiel: Sparkonto, Auto und Möbel

Laura beantragt BAföG. Sie hat 3 000 Euro auf dem Sparkonto, ein eigenes Auto und Möbel in ihrer Wohnung. Nach § 27 Absatz 1 BAföG zählen das Sparguthaben und das Auto zu ihrem Vermögen. Die Möbel sind Haushaltsgegenstände und zählen nach Absatz 2 Nummer 4 nicht. Welcher Teil ihres Vermögens frei bleibt, regelt § 29 BAföG.

_Ausgedachter Fall._

## Häufige Fragen

**Zählt mein Auto beim BAföG als Vermögen?**  
Ein Auto ist eine bewegliche Sache und zählt nach § 27 Absatz 1 Nummer 1 BAföG zum Vermögen. Wie sein Wert bestimmt wird, regelt § 28 BAföG; welche Beträge frei bleiben, regelt § 29 BAföG.

**Zählt Geld auf meinem Konto beim BAföG als Vermögen?**  
Ja. Ein Kontoguthaben ist eine Forderung gegen die Bank und gilt nach § 27 Absatz 1 Nummer 2 BAföG als Vermögen.

**Was zählt beim BAföG nicht als Vermögen?**  
Nach § 27 Absatz 2 BAföG unter anderem Haushaltsgegenstände, Nießbrauchsrechte und Rechte auf Renten oder Versorgungsbezüge. Außerdem zählen Gegenstände nicht, soweit du sie aus rechtlichen Gründen nicht verwerten kannst (Absatz 1 Satz 2).

## Begriffe

- **bewegliche und unbewegliche Sachen**: Bewegliche Sachen sind Gegenstände wie ein Auto oder Schmuck. Unbewegliche Sachen sind Grundstücke und Gebäude.
- **Forderungen**: Ansprüche gegen jemand anderen auf Geld oder eine Leistung, etwa dein Guthaben bei der Bank.
- **verwerten**: Einen Gegenstand zu Geld machen, etwa durch Verkauf.
- **Nießbrauchsrecht**: Das Recht, eine fremde Sache zu nutzen und ihre Erträge zu behalten, zum Beispiel Mieteinnahmen aus einem Haus.

## Verweise

- § 26 BAföG – Dass Vermögen des Auszubildenden angerechnet wird
- § 28 BAföG – Wie der Wert des Vermögens bestimmt wird
- § 29 BAföG – Freibeträge vom Vermögen

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Erklärung: CC0 1.0 – bitte „gesetze-einfach.de“, das Datum und den Hinweis „KI-erstellt, nicht juristisch geprüft“ nennen (https://gesetze-einfach.de/).