# § 29 BAföG einfach erklärt: Wie viel Vermögen du beim BAföG behalten darfst

Amtlicher Titel: Freibeträge vom Vermögen  
Gesetz: Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG), Stand 2026-10-07  
Quelle der Erklärung: https://gesetze-einfach.de/bafoeg/29/  
Hinweis: KI-erstellt · nicht juristisch geprüft. Die Erklärung hat eine KI (Claude von Anthropic) aus dem Gesetzestext geschrieben, eine zweite KI hat sie damit abgeglichen; geprüft hat sie kein Mensch und kein Jurist. Keine Rechtsberatung. Maßgeblich ist allein der Gesetzestext (hier: nichtamtliche Lesefassung).

## Das Wichtigste in einem Satz

Nach § 29 BAföG bleiben von deinem Vermögen 15 000 Euro anrechnungsfrei, ab 30 Jahren 45 000 Euro, dazu je 2 300 Euro für deinen Ehegatten oder Lebenspartner und für jedes Kind.

## Absatz für Absatz

### Absatz 1

**Einfach erklärt:** Ein Teil deines Vermögens wird nicht auf dein BAföG angerechnet. Diese Beträge bleiben frei:
1. für dich selbst 15 000 Euro, wenn du noch nicht 30 Jahre alt bist. Bist du 30 Jahre oder älter, sind es 45 000 Euro.
2. für deinen Ehegatten oder Lebenspartner 2 300 Euro,
3. für jedes deiner Kinder 2 300 Euro.
Es zählen die Verhältnisse zu dem Zeitpunkt, an dem du den Antrag stellst. Es kommt also darauf an, wie alt du an diesem Tag bist und ob du dann verheiratet bist oder Kinder hast.

**Original:** (1) Von dem Vermögen bleiben anrechnungsfrei

1. für Auszubildende, die das 30. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, 15 000 Euro, für Auszubildende, die das 30. Lebensjahr vollendet haben, 45 000 Euro,
2. für den Ehegatten oder Lebenspartner des Auszubildenden 2 300 Euro,
3. für jedes Kind des Auszubildenden 2 300 Euro.
Maßgebend sind die Verhältnisse im Zeitpunkt der Antragstellung.

### Absatz 2

**Einfach erklärt:** Dieser Absatz ist weggefallen.

**Original:** (2) (weggefallen)

### Absatz 3

**Einfach erklärt:** Damit keine unbillige Härte entsteht, kann ein weiterer Teil deines Vermögens anrechnungsfrei bleiben. Wann eine solche Härte vorliegt, legt § 29 BAföG nicht fest.

**Original:** (3) Zur Vermeidung unbilliger Härten kann ein weiterer Teil des Vermögens anrechnungsfrei bleiben.

## Darauf kommt es an

- Für die Freibeträge zählt deine Lage zum Zeitpunkt der Antragstellung, zum Beispiel dein Alter an diesem Tag.
- Der höhere Freibetrag von 45 000 Euro gilt erst, wenn du bei der Antragstellung 30 Jahre oder älter bist.
- Die Freibeträge für Ehegatten, Lebenspartner und Kinder kommen zu deinem eigenen Freibetrag hinzu.

## Beispiel: Erspartes von 17 000 Euro

Lena ist 22 Jahre alt, ledig und hat keine Kinder. Als sie im September BAföG beantragt, hat sie 17 000 Euro auf ihrem Sparkonto und keine Schulden. Nach § 29 Absatz 1 Nr. 1 BAföG bleiben 15 000 Euro anrechnungsfrei. Nur die übrigen 2 000 Euro werden angerechnet. Wie dieser Betrag auf die Monate verteilt wird, regelt § 30 BAföG.

_Ausgedachter Fall._

## Häufige Fragen

**Wie viel Erspartes darf ich beim BAföG haben?**  
Nach § 29 Absatz 1 BAföG bleiben 15 000 Euro anrechnungsfrei, wenn du bei der Antragstellung noch nicht 30 Jahre alt bist, sonst 45 000 Euro. Für deinen Ehegatten oder Lebenspartner und für jedes Kind kommen je 2 300 Euro dazu.

**Zu welchem Zeitpunkt zählt mein Vermögen beim BAföG?**  
Nach § 29 Absatz 1 BAföG zählen für die Freibeträge die Verhältnisse zum Zeitpunkt der Antragstellung. Dass auch der Wert des Vermögens zu diesem Zeitpunkt bestimmt wird, regelt § 28 BAföG.

**Kann mehr Vermögen anrechnungsfrei bleiben als 15 000 Euro?**  
Ja, das ist möglich. Nach § 29 Absatz 3 BAföG kann ein weiterer Teil frei bleiben, wenn sonst eine unbillige Härte entstünde. Wann das der Fall ist, legt die Vorschrift nicht fest.

## Begriffe

- **anrechnungsfrei**: Dieser Teil deines Vermögens zählt nicht und mindert dein BAföG nicht.
- **unbillige Härte**: Eine Lage, in der die volle Anrechnung des Vermögens für dich unzumutbar wäre. Was genau darunter fällt, lässt das Gesetz offen.
- **das 30. Lebensjahr vollendet**: Du hast deinen 30. Geburtstag erreicht, bist also 30 Jahre oder älter.

## Verweise

- § 27 BAföG – Was beim BAföG als Vermögen gilt
- § 28 BAföG – Wie der Wert des Vermögens bestimmt wird und dass Schulden abgezogen werden
- § 30 BAföG – Wie das anzurechnende Vermögen auf die Monate verteilt wird

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Erklärung: CC0 1.0 – bitte „gesetze-einfach.de“, das Datum und den Hinweis „KI-erstellt, nicht juristisch geprüft“ nennen (https://gesetze-einfach.de/).