# § 40a BAföG einfach erklärt: Landesämter für Ausbildungsförderung

Amtlicher Titel: Landesämter für Ausbildungsförderung  
Gesetz: Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG), Stand 2026-10-07  
Quelle der Erklärung: https://gesetze-einfach.de/bafoeg/40a/  
Hinweis: KI-erstellt · nicht juristisch geprüft. Die Erklärung hat eine KI (Claude von Anthropic) aus dem Gesetzestext geschrieben, eine zweite KI hat sie damit abgeglichen; geprüft hat sie kein Mensch und kein Jurist. Keine Rechtsberatung. Maßgeblich ist allein der Gesetzestext (hier: nichtamtliche Lesefassung).

## Das Wichtigste in einem Satz

Nach § 40a BAföG können die Länder Landesämter für Ausbildungsförderung errichten, auch gemeinsam mit anderen Ländern.

## Absatz für Absatz

### Text

**Einfach erklärt:** Die Länder können Landesämter für Ausbildungsförderung errichten. Mehrere Länder können auch ein gemeinsames Landesamt errichten. Gibt es ein solches Landesamt, gilt die Bedingung aus § 40 Absatz 2 Satz 3 Nummer 2 BAföG nicht. Danach muss ein Studentenwerk, das Amt für Ausbildungsförderung ist, einen Beschäftigten mit Befähigung zum Richteramt oder für den höheren allgemeinen Verwaltungsdienst haben.

**Original:** Die Länder können Landesämter für Ausbildungsförderung errichten. Mehrere Länder können ein gemeinsames Landesamt für Ausbildungsförderung errichten. Im Falle der Errichtung eines Landesamtes für Ausbildungsförderung nach Satz 1 findet § 40 Absatz 2 Satz 3 Nummer 2 keine Anwendung.

## Verweise

- § 40 BAföG – Wo die Ämter für Ausbildungsförderung eingerichtet werden

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Erklärung: CC0 1.0 – bitte „gesetze-einfach.de“, das Datum und den Hinweis „KI-erstellt, nicht juristisch geprüft“ nennen (https://gesetze-einfach.de/).