# § 44 BAföG einfach erklärt: Der Beirat für Ausbildungsförderung

Amtlicher Titel: Beirat für Ausbildungsförderung  
Gesetz: Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG), Stand 2026-10-07  
Quelle der Erklärung: https://gesetze-einfach.de/bafoeg/44/  
Hinweis: KI-erstellt · nicht juristisch geprüft. Die Erklärung hat eine KI (Claude von Anthropic) aus dem Gesetzestext geschrieben, eine zweite KI hat sie damit abgeglichen; geprüft hat sie kein Mensch und kein Jurist. Keine Rechtsberatung. Maßgeblich ist allein der Gesetzestext (hier: nichtamtliche Lesefassung).

## Das Wichtigste in einem Satz

Nach § 44 BAföG kann das Bundesbildungsministerium per Verordnung einen Beirat bilden, der es beim BAföG berät; darin sitzen unter anderem Vertreter von Behörden, Auszubildenden und Eltern.

## Absatz für Absatz

### Absatz 1

**Einfach erklärt:** Das Bundesministerium für Bildung und Forschung kann durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates einen Beirat für Ausbildungsförderung bilden. Der Beirat berät das Ministerium
1. bei der Ausführung des Gesetzes,
2. bei der Weiterentwicklung der gesetzlichen Regeln zur individuellen Ausbildungsförderung und
3. bei der Berücksichtigung neuer Ausbildungsformen.

**Original:** (1) Das Bundesministerium für Bildung und Forschung kann durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates einen Beirat für Ausbildungsförderung bilden, der es bei

1. der Durchführung des Gesetzes,
2. der weiteren Ausgestaltung der gesetzlichen Regelung der individuellen Ausbildungsförderung und
3. der Berücksichtigung neuer Ausbildungsformen
berät.

### Absatz 2

**Einfach erklärt:** In den Beirat werden Vertreter berufen: von den beteiligten Landes- und Gemeindebehörden, vom Deutschen Studentenwerk e. V., von der Bundesagentur für Arbeit, von den Lehrkräften der Ausbildungsstätten, von den Auszubildenden, von der Elternschaft, aus den Rechts-, Wirtschafts- oder Sozialwissenschaften, von den Arbeitgebern und von den Arbeitnehmern.

**Original:** (2) In den Beirat sind Vertreter der an der Ausführung des Gesetzes beteiligten Landes- und Gemeindebehörden, des Deutschen Studentenwerkes e. V., der Bundesagentur für Arbeit, der Lehrkörper der Ausbildungsstätten, der Auszubildenden, der Elternschaft, der Rechts-, Wirtschafts- oder Sozialwissenschaften, der Arbeitgeber sowie der Arbeitnehmer zu berufen.

## Begriffe

- **Rechtsverordnung**: Eine Regelung, die nicht das Parlament, sondern die Regierung oder ein Ministerium aufgrund einer gesetzlichen Erlaubnis erlässt.

---
Erklärung: CC0 1.0 – bitte „gesetze-einfach.de“, das Datum und den Hinweis „KI-erstellt, nicht juristisch geprüft“ nennen (https://gesetze-einfach.de/).