# § 47a BAföG einfach erklärt: Wann Eltern zu Unrecht gezahltes BAföG ersetzen müssen

Amtlicher Titel: Ersatzpflicht des Ehegatten oder Lebenspartners und der Eltern  
Gesetz: Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG), Stand 2026-10-07  
Quelle der Erklärung: https://gesetze-einfach.de/bafoeg/47a/  
Hinweis: KI-erstellt · nicht juristisch geprüft. Die Erklärung hat eine KI (Claude von Anthropic) aus dem Gesetzestext geschrieben, eine zweite KI hat sie damit abgeglichen; geprüft hat sie kein Mensch und kein Jurist. Keine Rechtsberatung. Maßgeblich ist allein der Gesetzestext (hier: nichtamtliche Lesefassung).

## Das Wichtigste in einem Satz

Nach § 47a BAföG müssen Eltern, Ehegatten oder Lebenspartner zu Unrecht gezahltes BAföG dem Land ersetzen, wenn sie es durch vorsätzlich oder fahrlässig falsche oder unvollständige Angaben verursacht haben.

## Absatz für Absatz

### Text

**Einfach erklärt:** Du bist Elternteil, Ehegatte oder Lebenspartner einer Person, die BAföG bekommt? Dann musst du dem Land BAföG ersetzen, das zu Unrecht gezahlt wurde, wenn du die Zahlung verursacht hast. Das ist der Fall, wenn du vorsätzlich oder fahrlässig
- falsche oder unvollständige Angaben gemacht hast oder
- eine Änderung nicht mitgeteilt hast, die du nach § 60 Absatz 1 Nr. 2 SGB I mitteilen musstest.
Du musst den Förderungsbetrag nach § 17 BAföG ersetzen, der zu Unrecht gezahlt wurde. Der Betrag wird ab dem Zeitpunkt der unrechtmäßigen Zahlung mit 6 Prozent im Jahr verzinst.

**Original:** Haben der Ehegatte oder Lebenspartner oder die Eltern des Auszubildenden die Leistung von Ausbildungsförderung an den Auszubildenden dadurch herbeigeführt, dass sie vorsätzlich oder fahrlässig falsche oder unvollständige Angaben gemacht oder eine Anzeige nach § 60 Absatz 1 Nummer 2 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch unterlassen haben, so haben sie den Betrag, der nach § 17 für den Auszubildenden als Förderungsbetrag zu Unrecht geleistet worden ist, dem Land zu ersetzen. Der Betrag ist vom Zeitpunkt der zu Unrecht erfolgten Leistung an mit 6 vom Hundert für das Jahr zu verzinsen.

## Darauf kommt es an

- Schon fahrlässig falsche oder unvollständige Angaben reichen – Absicht ist nicht nötig.
- Auch wer eine Änderung nicht mitteilt, die nach § 60 Absatz 1 Nr. 2 SGB I mitzuteilen ist, muss zu Unrecht gezahltes BAföG ersetzen.
- Der zu ersetzende Betrag wird ab der unrechtmäßigen Zahlung mit 6 Prozent im Jahr verzinst.

## Beispiel: Mieteinnahmen vergessen

Jans Mutter gibt für seinen BAföG-Antrag ihr Einkommen an, vergisst aber aus Unachtsamkeit ihre Mieteinnahmen. Dadurch bekommt Jan 10 Monate lang je 120 Euro BAföG zu viel, insgesamt 1 200 Euro. Weil seine Mutter fahrlässig unvollständige Angaben gemacht hat, muss sie dem Land nach § 47a BAföG die 1 200 Euro ersetzen. Der Betrag wird ab der jeweiligen Zahlung mit 6 Prozent im Jahr verzinst.

_Ausgedachter Fall._

## Häufige Fragen

**Müssen Eltern BAföG zurückzahlen, wenn sie falsche Angaben gemacht haben?**  
Ja, wenn sie die Zahlung durch vorsätzlich oder fahrlässig falsche oder unvollständige Angaben verursacht haben. Nach § 47a BAföG müssen sie dem Land den zu Unrecht gezahlten Förderungsbetrag ersetzen, mit 6 Prozent Zinsen im Jahr.

**Gilt die Ersatzpflicht auch, wenn meine Eltern eine Änderung nicht gemeldet haben?**  
Ja. § 47a BAföG gilt auch, wenn sie eine Änderung nicht mitgeteilt haben, die sie nach § 60 Absatz 1 Nr. 2 SGB I mitteilen mussten, und dadurch BAföG zu Unrecht gezahlt wurde – sofern sie vorsätzlich oder fahrlässig gehandelt haben.

## Begriffe

- **vorsätzlich**: Mit Wissen und Wollen – man weiß, dass die Angabe falsch ist, und macht sie trotzdem.
- **fahrlässig**: Aus Unachtsamkeit – man hätte bei der nötigen Sorgfalt erkennen können, dass die Angabe falsch oder unvollständig ist.
- **Förderungsbetrag**: Der BAföG-Betrag, der an die Person in Ausbildung gezahlt wird – als Zuschuss, Darlehen oder beides (§ 17 BAföG).

## Verweise

- § 60 SGB I – Pflicht, Angaben zu machen und Änderungen mitzuteilen
- § 47 BAföG – Auskunftspflichten der Eltern und Ehegatten oder Lebenspartner
- § 17 BAföG – Ob BAföG als Zuschuss oder Darlehen gezahlt wird

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Erklärung: CC0 1.0 – bitte „gesetze-einfach.de“, das Datum und den Hinweis „KI-erstellt, nicht juristisch geprüft“ nennen (https://gesetze-einfach.de/).