# § 48 BAföG einfach erklärt: Welchen Leistungsnachweis du ab dem 5. Semester brauchst

Amtlicher Titel: Mitwirkung von Ausbildungsstätten  
Gesetz: Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG), Stand 2026-10-07  
Quelle der Erklärung: https://gesetze-einfach.de/bafoeg/48/  
Hinweis: KI-erstellt · nicht juristisch geprüft. Die Erklärung hat eine KI (Claude von Anthropic) aus dem Gesetzestext geschrieben, eine zweite KI hat sie damit abgeglichen; geprüft hat sie kein Mensch und kein Jurist. Keine Rechtsberatung. Maßgeblich ist allein der Gesetzestext (hier: nichtamtliche Lesefassung).

## Das Wichtigste in einem Satz

Nach § 48 BAföG gibt es ab dem 5. Fachsemester BAföG erst ab dem Zeitpunkt, an dem du einen Leistungsnachweis vorlegst, etwa über die übliche Zahl an ECTS-Punkten.

## Absatz für Absatz

### Absatz 1

**Einfach erklärt:** Ab dem 5. Fachsemester bekommst du BAföG für eine Höhere Fachschule, Akademie oder Hochschule erst ab dem Zeitpunkt, an dem du einen dieser Nachweise vorgelegt hast:
1. ein Zeugnis über eine bestandene Zwischenprüfung. Es muss eine Zwischenprüfung sein, die nach den Ausbildungsbestimmungen erst ab dem Ende des 3. Fachsemesters abgeschlossen werden kann. Du musst sie vor dem Ende des 4. Fachsemesters abgeschlossen haben.
2. eine Bescheinigung deiner Ausbildungsstätte, ausgestellt nach Beginn des 4. Fachsemesters. Darin steht, dass du die Leistungen erbracht hast, die bei einem geordneten Verlauf bis zum Ende deines erreichten Fachsemesters üblich sind.
3. einen Nachweis über deine bisher erworbenen ECTS-Leistungspunkte, ausgestellt nach Beginn des 4. Fachsemesters. Du musst dabei mindestens die Zahl an Punkten haben, die bei einem geordneten Verlauf bis zum Ende deines erreichten Fachsemesters üblich ist.
Legst du den Nachweis in den ersten 4 Monaten des folgenden Semesters vor, gilt er als zum Ende des vorherigen Semesters vorgelegt. Dafür muss sich aus ihm ergeben, dass du die Leistungen schon im vorherigen Semester erbracht hast.

**Original:** (1) Vom fünften Fachsemester an wird Ausbildungsförderung für den Besuch einer Höheren Fachschule, Akademie oder einer Hochschule nur von dem Zeitpunkt an geleistet, in dem der Auszubildende vorgelegt hat

1. ein Zeugnis über eine bestandene Zwischenprüfung, die nach den Ausbildungsbestimmungen erst vom Ende des dritten Fachsemesters an abgeschlossen werden kann und vor dem Ende des vierten Fachsemesters abgeschlossen worden ist,
2. eine nach Beginn des vierten Fachsemesters ausgestellte Bescheinigung der Ausbildungsstätte darüber, dass er die bei geordnetem Verlauf seiner Ausbildung bis zum Ende des jeweils erreichten Fachsemesters üblichen Leistungen erbracht hat, oder
3. einen nach Beginn des vierten Fachsemesters ausgestellten Nachweis über die bis dahin erworbene Anzahl von Leistungspunkten nach dem Europäischen System zur Anrechnung von Studienleistungen (ECTS), wenn die bei geordnetem Verlauf der Ausbildung bis zum Ende des jeweils erreichten Fachsemesters übliche Zahl an ECTS-Leistungspunkten nicht unterschritten wird.
Die Nachweise gelten als zum Ende des vorhergehenden Semesters vorgelegt, wenn sie innerhalb der ersten vier Monate des folgenden Semesters vorgelegt werden und sich aus ihnen ergibt, dass die darin ausgewiesenen Leistungen bereits in dem vorhergehenden Semester erbracht worden sind.

### Absatz 2

**Einfach erklärt:** Gibt es Tatsachen, die voraussichtlich später eine Überschreitung der Förderungshöchstdauer nach § 15 Absatz 3 BAföG oder eine Verlängerung nach § 15a Absatz 3 BAföG rechtfertigen? Dann kann das Amt erlauben, dass du die Bescheinigung entsprechend später vorlegst.

**Original:** (2) Liegen Tatsachen vor, die voraussichtlich eine spätere Überschreitung der Förderungshöchstdauer nach § 15 Absatz 3 oder eine Verlängerung der Förderungshöchstdauer nach § 15a Absatz 3 rechtfertigen, kann das Amt für Ausbildungsförderung die Vorlage der Bescheinigung zu einem entsprechend späteren Zeitpunkt zulassen.

### Absatz 3

**Einfach erklärt:** Während du eine Höhere Fachschule, Akademie oder Hochschule besuchst, kann das Amt bei begründeten Zweifeln an deiner Eignung (§ 9 BAföG) eine gutachtliche Stellungnahme deiner Ausbildungsstätte einholen. Eignung heißt: Deine Leistungen lassen erwarten, dass du dein Ausbildungsziel erreichst.

**Original:** (3) Während des Besuchs einer Höheren Fachschule, Akademie und Hochschule kann das Amt für Ausbildungsförderung bei begründeten Zweifeln an der Eignung (§ 9) des Auszubildenden für die gewählte Ausbildung eine gutachtliche Stellungnahme der Ausbildungsstätte einholen, die der Auszubildende besucht.

### Absatz 4

**Einfach erklärt:** Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend für eine Ausbildung im Ausland nach § 5 Absatz 2 Nr. 2 und 3 BAföG. Das ist eine gemeinsame Ausbildung einer deutschen und mindestens einer ausländischen Ausbildungsstätte oder eine Ausbildung in einem EU-Mitgliedstaat oder der Schweiz.

**Original:** (4) In den Fällen des § 5 Absatz 2 Nummer 2 und 3 sind die Absätze 1 und 2 entsprechend anzuwenden.

### Absatz 5

**Einfach erklärt:** Bei einer weiteren Ausbildung nach § 7 Absatz 2 Satz 2 BAföG und bei einer anderen Ausbildung nach § 7 Absatz 3 BAföG – also nach einem Abbruch oder Fachrichtungswechsel – kann das Amt eine gutachtliche Stellungnahme der Ausbildungsstätte einholen.

**Original:** (5) In den Fällen des § 7 Absatz 2 Satz 2 und Absatz 3 kann das Amt für Ausbildungsförderung eine gutachtliche Stellungnahme der Ausbildungsstätte einholen.

### Absatz 6

**Einfach erklärt:** Von der gutachtlichen Stellungnahme darf das Amt nur aus wichtigem Grund abweichen. Diesen Grund muss es dir schriftlich oder elektronisch mitteilen.

**Original:** (6) Das Amt für Ausbildungsförderung kann von der gutachtlichen Stellungnahme nur aus wichtigem Grund abweichen, der dem Auszubildenden schriftlich oder elektronisch mitzuteilen ist.

## Darauf kommt es an

- Ab dem 5. Fachsemester gibt es BAföG erst ab dem Zeitpunkt, an dem du einen der Nachweise aus Absatz 1 vorlegst.
- Legst du den Nachweis in den ersten 4 Monaten des Semesters vor und stammen die Leistungen aus dem Semester davor, gilt er als zum Ende des vorherigen Semesters vorgelegt.
- Bescheinigung und ECTS-Nachweis müssen nach Beginn des 4. Fachsemesters ausgestellt sein.

## Beispiel: ECTS-Nachweis im 5. Semester

Ahmed studiert Informatik. Sein 5. Fachsemester beginnt am 1. Oktober. An seiner Hochschule sind bis zum Ende des 4. Fachsemesters 90 ECTS-Punkte als üblich festgelegt. Ahmed hat bis August 95 Punkte erreicht. Den Nachweis darüber, ausgestellt im August, legt er am 20. Januar vor – innerhalb der ersten 4 Monate des 5. Semesters. Nach § 48 Absatz 1 BAföG gilt er als zum Ende des 4. Semesters vorgelegt. Ab Beginn des 5. Semesters steht der Leistungsnachweis seinem BAföG also nicht im Weg.

_Ausgedachter Fall._

## Häufige Fragen

**Was passiert, wenn ich den BAföG-Leistungsnachweis zu spät abgebe?**  
Ab dem 5. Fachsemester gibt es BAföG erst ab dem Zeitpunkt, an dem du den Nachweis vorlegst (§ 48 Absatz 1 BAföG). Legst du ihn in den ersten 4 Monaten des Semesters vor und stammen die Leistungen aus dem Semester davor, gilt er als zum Ende des vorherigen Semesters vorgelegt.

**Wie viele ECTS-Punkte brauche ich für BAföG im 5. Semester?**  
§ 48 BAföG nennt keine feste Zahl. Du brauchst mindestens die Zahl an Punkten, die bei einem geordneten Verlauf bis zum Ende deines erreichten Fachsemesters üblich ist. Wer diese Zahl festlegt, regelt § 47 Absatz 1 BAföG.

**Kann ich den Leistungsnachweis später einreichen?**  
Das Amt kann es nach § 48 Absatz 2 BAföG erlauben. Dafür müssen Tatsachen vorliegen, die voraussichtlich eine spätere Überschreitung der Förderungshöchstdauer nach § 15 Absatz 3 BAföG oder eine Verlängerung nach § 15a Absatz 3 BAföG rechtfertigen. Welche Gründe das sind, steht in diesen Vorschriften.

## Begriffe

- **Fachsemester**: Ein Semester, das du in deinem Studiengang verbracht hast oder das dir darauf angerechnet wird.
- **ECTS-Leistungspunkte**: Punkte nach dem Europäischen System zur Anrechnung von Studienleistungen, die man für bestandene Studienleistungen bekommt.
- **geordneter Verlauf der Ausbildung**: Ein Studium, das so vorangeht, wie es die Studien- und Prüfungsordnung vorsieht.
- **gutachtliche Stellungnahme**: Eine fachliche Einschätzung deiner Ausbildungsstätte, auf die sich das Amt bei seiner Entscheidung stützt.

## Verweise

- § 47 BAföG – Wer die Eignungsbescheinigung ausstellt und die übliche ECTS-Zahl festlegt
- § 9 BAföG – Wann du für die Ausbildung geeignet bist
- § 15 BAföG – Aus welchen Gründen es BAföG über die Förderungshöchstdauer hinaus gibt
- § 15a BAföG – Förderungshöchstdauer und Verlängerung wegen Sprachkenntnissen
- § 7 BAföG – BAföG für eine weitere oder andere Ausbildung

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Erklärung: CC0 1.0 – bitte „gesetze-einfach.de“, das Datum und den Hinweis „KI-erstellt, nicht juristisch geprüft“ nennen (https://gesetze-einfach.de/).