# § 49 BAföG einfach erklärt: Welche Nachweise du für Auslands-BAföG brauchst

Amtlicher Titel: Feststellung der Voraussetzungen der Förderung im Ausland  
Gesetz: Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG), Stand 2026-10-07  
Quelle der Erklärung: https://gesetze-einfach.de/bafoeg/49/  
Hinweis: KI-erstellt · nicht juristisch geprüft. Die Erklärung hat eine KI (Claude von Anthropic) aus dem Gesetzestext geschrieben, eine zweite KI hat sie damit abgeglichen; geprüft hat sie kein Mensch und kein Jurist. Keine Rechtsberatung. Maßgeblich ist allein der Gesetzestext (hier: nichtamtliche Lesefassung).

## Das Wichtigste in einem Satz

Nach § 49 BAföG brauchst du für Auslands-BAföG auf Verlangen eine Stellungnahme deiner Ausbildungsstätte und für ein Auslandspraktikum eine Bescheinigung, dass es den Anforderungen entspricht.

## Absatz für Absatz

### Absatz 1

**Einfach erklärt:** Wenn das Amt es verlangt, musst du eine gutachtliche Stellungnahme der Ausbildungsstätte einreichen, die du bisher besucht hast. Darin muss stehen, dass
1. die fachlichen Voraussetzungen für eine Ausbildung im Ausland vorliegen (§ 5 Absatz 2 Nr. 1 BAföG),
2. (weggefallen)
3. der Besuch einer Hochschule im Ausland für 3 weitere Semester für deine Ausbildung von besonderer Bedeutung ist (§ 16 Absatz 2 BAföG).

**Original:** (1) Der Auszubildende hat auf Verlangen des Amtes für Ausbildungsförderung eine gutachtliche Stellungnahme der Ausbildungsstätte, die er bisher besucht hat, darüber beizubringen, dass

1. die fachlichen Voraussetzungen für eine Ausbildung im Ausland vorliegen (§ 5 Absatz 2 Nummer 1),
2. (weggefallen)
3. der Besuch einer im Ausland gelegenen Hochschule während drei weiterer Semester für die Ausbildung von besonderer Bedeutung ist (§ 16 Absatz 2).

### Absatz 1a

**Einfach erklärt:** Für ein Praktikum im Ausland musst du eine Bescheinigung einreichen, dass das Praktikum den Anforderungen von § 5 Absatz 5 BAföG entspricht. Die Bescheinigung stellt die Ausbildungsstätte aus, die du besuchen willst oder besucht hast, oder die zuständige Prüfungsstelle.

**Original:** (1a) Der Auszubildende hat eine Bescheinigung der Ausbildungsstätte, die er besuchen will oder besucht hat, oder der zuständigen Prüfungsstelle darüber beizubringen, dass das von ihm beabsichtigte Auslandspraktikum den Erfordernissen des § 5 Absatz 5 entspricht.

### Absatz 2

**Einfach erklärt:** § 48 Absatz 6 BAföG gilt: Das Amt darf von der gutachtlichen Stellungnahme nur aus wichtigem Grund abweichen und muss dir diesen Grund schriftlich oder elektronisch mitteilen.

**Original:** (2) § 48 Absatz 6 ist anzuwenden.

## Darauf kommt es an

- Für ein Auslandspraktikum brauchst du eine Bescheinigung der Ausbildungsstätte oder der Prüfungsstelle, dass es den Anforderungen von § 5 Absatz 5 BAföG entspricht.
- Das Amt darf von der gutachtlichen Stellungnahme deiner Ausbildungsstätte nur aus wichtigem Grund abweichen und muss ihn dir mitteilen.

## Beispiel: Praktikum in Kanada

Jonas studiert Maschinenbau. Seine Prüfungsordnung verlangt ein Praktikum, das er bei einem Unternehmen in Kanada machen will. Für das Auslands-BAföG muss er nach § 49 Absatz 1a BAföG eine Bescheinigung seiner Hochschule oder der zuständigen Prüfungsstelle einreichen. Darin muss stehen, dass das Praktikum den Anforderungen von § 5 Absatz 5 BAföG entspricht.

_Ausgedachter Fall._

## Häufige Fragen

**Welche Bescheinigung brauche ich für Auslands-BAföG bei einem Praktikum?**  
Nach § 49 Absatz 1a BAföG eine Bescheinigung deiner Ausbildungsstätte oder der zuständigen Prüfungsstelle, dass das Praktikum den Anforderungen von § 5 Absatz 5 BAföG entspricht.

**Was brauche ich, um länger als 1 Jahr Auslands-BAföG zu bekommen?**  
Auf Verlangen des Amtes eine gutachtliche Stellungnahme deiner bisherigen Ausbildungsstätte, dass der Besuch der ausländischen Hochschule für 3 weitere Semester für deine Ausbildung von besonderer Bedeutung ist (§ 49 Absatz 1 Nr. 3 BAföG). Für welche Auslandsausbildungen die Grenze von 1 Jahr gilt und was sonst nötig ist, steht in § 16 BAföG.

## Begriffe

- **gutachtliche Stellungnahme**: Eine fachliche Einschätzung deiner Ausbildungsstätte, auf die sich das Amt bei seiner Entscheidung stützt.
- **von besonderer Bedeutung**: Der Aufenthalt ist für deine Ausbildung besonders wichtig. Was genau darunter fällt, legt das Gesetz nicht fest.

## Verweise

- § 5 BAföG – Wann eine Ausbildung oder ein Praktikum im Ausland gefördert wird
- § 16 BAföG – Wie lange es BAföG für eine Ausbildung im Ausland gibt
- § 48 BAföG – Absatz 6: Abweichen von der gutachtlichen Stellungnahme

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Erklärung: CC0 1.0 – bitte „gesetze-einfach.de“, das Datum und den Hinweis „KI-erstellt, nicht juristisch geprüft“ nennen (https://gesetze-einfach.de/).