# § 5 BAföG einfach erklärt: Wann es BAföG für eine Ausbildung im Ausland gibt

Amtlicher Titel: Ausbildung im Ausland  
Gesetz: Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG), Stand 2026-10-07  
Quelle der Erklärung: https://gesetze-einfach.de/bafoeg/5/  
Hinweis: KI-erstellt · nicht juristisch geprüft. Die Erklärung hat eine KI (Claude von Anthropic) aus dem Gesetzestext geschrieben, eine zweite KI hat sie damit abgeglichen; geprüft hat sie kein Mensch und kein Jurist. Keine Rechtsberatung. Maßgeblich ist allein der Gesetzestext (hier: nichtamtliche Lesefassung).

## Das Wichtigste in einem Satz

Nach § 5 BAföG gibt es Förderung für eine Ausbildung oder ein Praktikum im Ausland, wenn du deinen ständigen Wohnsitz in Deutschland hast und einer der gesetzlichen Fälle vorliegt, etwa ein Studium in der EU.

## Absatz für Absatz

### Absatz 1

**Einfach erklärt:** Dein ständiger Wohnsitz im Sinne des BAföG ist an dem Ort, der nicht nur vorübergehend der Mittelpunkt deines Lebens ist. Ob du dort für immer bleiben willst, spielt keine Rolle. Bist du an einem Ort nur wegen deiner Ausbildung, hast du dort keinen ständigen Wohnsitz.

**Original:** (1) Der ständige Wohnsitz im Sinne dieses Gesetzes ist an dem Ort begründet, der nicht nur vorübergehend Mittelpunkt der Lebensbeziehungen ist, ohne dass es auf den Willen zur ständigen Niederlassung ankommt; wer sich lediglich zum Zwecke der Ausbildung an einem Ort aufhält, hat dort nicht seinen ständigen Wohnsitz begründet.

### Absatz 2

**Einfach erklärt:** Hast du deinen ständigen Wohnsitz in Deutschland, bekommst du Förderung auch für eine Ausbildungsstätte im Ausland. Dafür muss einer dieser Fälle vorliegen:
1. Der Besuch ist für deine Ausbildung nach deinem Ausbildungsstand förderlich. Außerdem muss zumindest ein Teil davon auf die vorgeschriebene oder übliche Ausbildungszeit angerechnet werden können. Diese Anrechnung ist bei Schulen mit gymnasialer Oberstufe und bei Fachoberschulen nicht nötig.
2. Eine deutsche und mindestens eine ausländische Ausbildungsstätte arbeiten grenzüberschreitend zusammen. Sie bieten die aufeinander aufbauenden Lehrveranstaltungen einer einheitlichen Ausbildung abwechselnd an.
3. Du beginnst eine Ausbildung an einer Ausbildungsstätte in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in der Schweiz oder setzt sie dort fort.
4. Die Ausbildung kann nach einer Festlegung, die mit der Regelstudienzeit nach § 10 Absatz 2 des Hochschulrahmengesetzes vergleichbar ist, regelmäßig innerhalb eines Jahres abgeschlossen werden.
Die Ausbildung muss mindestens 6 Monate oder ein Semester dauern. Findet sie im Rahmen einer Kooperation statt, die mit der besuchten Ausbildungsstätte vereinbart ist, reichen mindestens 12 Wochen.
Diese Mindestdauer gilt nicht für die in § 8 Absatz 1 Nummer 1 bis 5 BAföG genannten Personen – vor allem Deutsche sowie Bürger der EU und des Europäischen Wirtschaftsraums mit bestimmten Aufenthaltsrechten. Das gilt, wenn sie eine Ausbildungsstätte in einem EU-Mitgliedstaat besuchen und eine vergleichbare Ausbildung in Deutschland förderungsfähig wäre.
Diese Personen können die Förderung nach den Nummern 1 bis 4 auch ohne ständigen Wohnsitz in Deutschland bekommen. Dann müssen sie nach den besonderen Umständen ihres Einzelfalls anders nachweisen, dass sie ausreichend mit Deutschland verbunden sind.
Für die in § 8 Absatz 1 Nummer 6 und 7, Absatz 2 und 3 BAföG genannten Personen – etwa Flüchtlinge, heimatlose Ausländer und Ausländer mit bestimmten Aufenthaltserlaubnissen – gilt Nummer 3 nur unter einer Bedingung: Sie haben die Zugangsvoraussetzungen für die geförderte Ausbildung in Deutschland erworben oder besitzen eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Absatz 1 und 2 des Aufenthaltsgesetzes.

**Original:** (2) Auszubildenden, die ihren ständigen Wohnsitz im Inland haben, wird Ausbildungsförderung geleistet für den Besuch einer im Ausland gelegenen Ausbildungsstätte, wenn

1. er der Ausbildung nach dem Ausbildungsstand förderlich ist und außer bei Schulen mit gymnasialer Oberstufe und bei Fachoberschulen zumindest ein Teil dieser Ausbildung auf die vorgeschriebene oder übliche Ausbildungszeit angerechnet werden kann oder
2. im Rahmen der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit einer deutschen und mindestens einer ausländischen Ausbildungsstätte die aufeinander aufbauenden Lehrveranstaltungen einer einheitlichen Ausbildung abwechselnd von den beteiligten deutschen und ausländischen Ausbildungsstätten angeboten werden oder
3. eine Ausbildung an einer Ausbildungsstätte in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in der Schweiz aufgenommen oder fortgesetzt wird oder
4. die Ausbildung nach einer der Regelstudienzeit nach § 10 Absatz 2 des Hochschulrahmengesetzes vergleichbaren Festsetzung regelmäßig innerhalb eines Jahres abgeschlossen werden kann.
Die Ausbildung muss mindestens sechs Monate oder ein Semester dauern; findet sie im Rahmen einer mit der besuchten Ausbildungsstätte vereinbarten Kooperation statt, muss sie mindestens zwölf Wochen dauern. Satz 2 gilt nicht für die in § 8 Absatz 1 Nummer 1 bis 5 bezeichneten Auszubildenden beim Besuch einer Ausbildungsstätte in Mitgliedstaaten der Europäischen Union, sofern eine vergleichbare Ausbildung im Inland förderungsfähig wäre. Satz 1 ist auf die in § 8 Absatz 1 Nummer 1 bis 5 bezeichneten Auszubildenden auch dann anzuwenden, wenn sie ihren ständigen Wohnsitz nicht im Inland haben, aber nach den besonderen Umständen des Einzelfalls ihre hinreichende Verbundenheit zum Inland anderweitig nachweisen. Satz 1 Nummer 3 gilt für die in § 8 Absatz 1 Nummer 6 und 7, Absatz 2 und 3 bezeichneten Auszubildenden nur, wenn sie die Zugangsvoraussetzungen für die geförderte Ausbildung im Inland erworben haben oder eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Absatz 1 und 2 des Aufenthaltsgesetzes besitzen.

### Absatz 3

**Einfach erklärt:** Dieser Absatz ist weggefallen.

**Original:** (3) (weggefallen)

### Absatz 4

**Einfach erklärt:** Die Fälle aus Absatz 2 Nummer 1 und 2 gelten nur, wenn der Besuch im Ausland gleichwertig ist mit dem Besuch einer dieser Ausbildungsstätten in Deutschland nach § 2 BAföG:
1. Schulen mit gymnasialer Oberstufe ab Klasse 11,
2. Schulen mit gymnasialer Oberstufe ab Klasse 10, soweit man dort die Hochschulzugangsberechtigung nach 12 Schuljahren erwerben kann,
3. Berufsfachschulen,
4. Fach- und Fachoberschulklassen,
5. Höhere Fachschulen, Akademien oder Hochschulen.
Der Fall aus Absatz 2 Nummer 3 (EU und Schweiz) gilt nur, wenn der Besuch gleichwertig ist mit dem Besuch der Ausbildungsstätten aus den Nummern 3 bis 5. Fachoberschulklassen sind dabei ausgenommen. Die Gleichwertigkeit wird von Amts wegen geprüft, wenn über die Förderung entschieden wird.

**Original:** (4) Absatz 2 Nummer 1 und 2 gilt nur für den Besuch von Ausbildungsstätten, der dem Besuch von folgenden im Inland gelegenen Ausbildungsstätten nach § 2 gleichwertig ist:

1. Schulen mit gymnasialer Oberstufe ab Klasse 11,
2. Schulen mit gymnasialer Oberstufe ab Klasse 10, soweit die Hochschulzugangsberechtigung nach 12 Schuljahren erworben werden kann,
3. Berufsfachschulen,
4. Fach- und Fachoberschulklassen,
5. Höheren Fachschulen, Akademien oder Hochschulen;
Absatz 2 Nummer 3 gilt nur für den Besuch von Ausbildungsstätten, der dem Besuch der Ausbildungsstätten in den Nummern 3 bis 5 gleichwertig ist, wobei die Fachoberschulklassen ausgenommen sind. Die Prüfung der Gleichwertigkeit erfolgt von Amts wegen im Rahmen des Bewilligungsverfahrens.

### Absatz 5

**Einfach erklärt:** Fordert deine Ausbildung ein Praktikum, kann es auch für ein Praktikum im Ausland Förderung geben. Das gilt, wenn du in Deutschland eine Berufsfachschule, eine Fachschulklasse, eine Höhere Fachschule, eine Akademie oder eine Hochschule besuchst. Es gilt auch, wenn du nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 gefördert eine vergleichbare Ausbildungsstätte in einem EU-Mitgliedstaat besuchst.
Voraussetzung: Deine Ausbildungsstätte oder die zuständige Prüfungsstelle erkennt an, dass das Auslandspraktikum die Anforderungen der Prüfungsordnung an die Praktikantenstelle erfüllt. Außerdem muss das Praktikum für deine Ausbildung nach deinem Ausbildungsstand förderlich sein und mindestens 12 Wochen dauern.
Diese beiden Bedingungen – förderlich und mindestens 12 Wochen – gelten nicht für die in § 8 Absatz 1 Nummer 1 bis 5 BAföG genannten Personen bei einem Praktikum in einem EU-Mitgliedstaat, wenn ein vergleichbares Praktikum in Deutschland förderungsfähig wäre.

**Original:** (5) Wird im Zusammenhang mit dem Besuch einer im Inland gelegenen Berufsfachschule, einer Fachschulklasse, einer Höheren Fachschule, Akademie oder Hochschule oder mit dem nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 geförderten Besuch einer in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union gelegenen vergleichbaren Ausbildungsstätte ein Praktikum gefordert, so wird für die Teilnahme an einem Praktikum im Ausland Ausbildungsförderung nur geleistet, wenn die Ausbildungsstätte oder die zuständige Prüfungsstelle anerkennt, das diese fachpraktische Ausbildung den Anforderungen der Prüfungsordnung an die Praktikantenstelle genügt. Das Praktikum im Ausland muss der Ausbildung nach dem Ausbildungsstand förderlich sein und mindestens zwölf Wochen dauern. Satz 2 gilt nicht für die in § 8 Absatz 1 Nummer 1 bis 5 bezeichneten Auszubildenden bei einem Praktikum in Mitgliedstaaten der Europäischen Union, sofern ein vergleichbares Praktikum im Inland förderungsfähig wäre.

## Darauf kommt es an

- Grundsätzlich brauchst du deinen ständigen Wohnsitz in Deutschland; ein Ort, an dem du nur wegen der Ausbildung bist, zählt dafür nicht.
- Die Ausbildung im Ausland muss mindestens 6 Monate oder ein Semester dauern, bei einer vereinbarten Kooperation mindestens 12 Wochen; für bestimmte Personen in der EU gilt eine Ausnahme.
- Ein Auslandspraktikum wird nur gefördert, wenn deine Ausbildungsstätte oder die zuständige Prüfungsstelle anerkennt, dass es den Anforderungen der Prüfungsordnung genügt.

## Beispiel: Ein Semester in Spanien

Lisa hat ihren ständigen Wohnsitz in Deutschland und studiert in Leipzig. Für das 5. Semester wechselt sie für ein Semester an eine Universität in Valencia. Spanien ist ein Mitgliedstaat der EU, und die Ausbildung dort dauert ein Semester. Damit liegt der Fall aus § 5 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 BAföG vor – vorausgesetzt, der Besuch der Universität in Valencia ist dem Besuch einer deutschen Hochschule gleichwertig (Absatz 4).

_Ausgedachter Fall._

## Häufige Fragen

**Bekomme ich BAföG für ein Auslandssemester?**  
Das ist möglich, wenn die Voraussetzungen von § 5 BAföG erfüllt sind. Du brauchst grundsätzlich einen ständigen Wohnsitz in Deutschland, und einer der Fälle aus Absatz 2 muss vorliegen, etwa ein Studium in der EU oder der Schweiz. Die Ausbildung muss mindestens 6 Monate oder ein Semester dauern, bei einer vereinbarten Kooperation mindestens 12 Wochen.

**Kann ich ein ganzes Studium im EU-Ausland mit BAföG machen?**  
Nach § 5 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 BAföG gibt es Förderung, wenn du eine Ausbildung in einem EU-Mitgliedstaat oder der Schweiz aufnimmst oder dort fortsetzt. Die übrigen Voraussetzungen müssen aber erfüllt sein, etwa grundsätzlich der ständige Wohnsitz in Deutschland und die Gleichwertigkeit nach Absatz 4.

**Gibt es BAföG für ein Praktikum im Ausland?**  
Nach § 5 Absatz 5 BAföG ja, wenn deine Ausbildung das Praktikum fordert und du eine der dort genannten Ausbildungsstätten besuchst, etwa eine Berufsfachschule oder Hochschule. Deine Ausbildungsstätte oder die Prüfungsstelle muss das Praktikum anerkennen. Es muss außerdem deiner Ausbildung förderlich sein und mindestens 12 Wochen dauern; für bestimmte Personen gilt das bei Praktika in der EU nicht.

## Begriffe

- **ständiger Wohnsitz**: Der Ort, der nicht nur vorübergehend der Mittelpunkt deines Lebens ist. Ein Ort, an dem du nur wegen der Ausbildung bist, gehört nicht dazu.
- **Mittelpunkt der Lebensbeziehungen**: Der Ort, an dem sich dein Leben hauptsächlich abspielt.
- **Regelstudienzeit**: Die Zeit, in der ein Studium nach den Studienregeln abgeschlossen werden soll.
- **Hochschulzugangsberechtigung**: Ein Schulabschluss wie das Abitur, mit dem du an einer Hochschule studieren darfst.

## Verweise

- § 2 BAföG – Welche Ausbildungsstätten in Deutschland gefördert werden
- § 4 BAföG – Grundsatz: Förderung für die Ausbildung im Inland
- § 5a BAföG – Wie Auslandszeiten bei der Förderungsdauer berücksichtigt werden
- § 8 BAföG – Welche Staatsangehörigen und Ausländer gefördert werden
- § 25 AufenthG – Aufenthaltserlaubnis aus humanitären Gründen

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Erklärung: CC0 1.0 – bitte „gesetze-einfach.de“, das Datum und den Hinweis „KI-erstellt, nicht juristisch geprüft“ nennen (https://gesetze-einfach.de/).