# § 55 BAföG einfach erklärt: Welche Daten die BAföG-Statistik erfasst

Amtlicher Titel: Statistik  
Gesetz: Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG), Stand 2026-10-07  
Quelle der Erklärung: https://gesetze-einfach.de/bafoeg/55/  
Hinweis: KI-erstellt · nicht juristisch geprüft. Die Erklärung hat eine KI (Claude von Anthropic) aus dem Gesetzestext geschrieben, eine zweite KI hat sie damit abgeglichen; geprüft hat sie kein Mensch und kein Jurist. Keine Rechtsberatung. Maßgeblich ist allein der Gesetzestext (hier: nichtamtliche Lesefassung).

## Das Wichtigste in einem Satz

Nach § 55 BAföG wird über das BAföG eine jährliche Bundesstatistik geführt, die Merkmale der Geförderten, ihrer Eltern und Ehegatten sowie die Förderbeträge erfasst.

## Absatz für Absatz

### Absatz 1

**Einfach erklärt:** Über das BAföG wird eine Bundesstatistik geführt.

**Original:** (1) Über die Ausbildungsförderung nach diesem Gesetz wird eine Bundesstatistik durchgeführt.

### Absatz 2

**Einfach erklärt:** Die Statistik erfasst jedes Jahr für das vorige Kalenderjahr zu jeder geförderten Person unter anderem:
1. Angaben zur Person selbst, etwa Geschlecht, Geburtsjahr, Staatsangehörigkeit, Familienstand, Wohnsituation, Ausbildungsstätte, Semester, Ende der Förderungshöchstdauer, Flexibilitätssemester, Studienstarthilfe, Einkommen und gegebenenfalls Vermögen,
2. Angaben zum Ehegatten oder Lebenspartner, etwa Berufstätigkeit, Einkommen und Unterhaltsberechtigte,
3. Angaben zu den Eltern, etwa Familienstand, Berufstätigkeit, Einkommen und weitere unterhaltsberechtigte Kinder,
4. Angaben zur Förderung, etwa Gesamtbedarf, angerechnete Beträge, tatsächlich gezahlter Unterhalt der Eltern, Bewilligungszeitraum und Höhe des Förderungsbetrags je Monat.

**Original:** (2) Die Statistik erfasst jährlich für das vorausgegangene Kalenderjahr für jeden geförderten Auszubildenden folgende Erhebungsmerkmale:

1. von dem Auszubildenden: Geschlecht, Geburtsjahr, Staatsangehörigkeit, Familienstand, Unterhaltsberechtigtenverhältnis der Kinder, Wohnung während der Ausbildung, Art eines berufsqualifizierenden Ausbildungsabschlusses, Ausbildungsstätte nach Art und rechtlicher Stellung, Klasse bzw. (Fach-)Semester, Monat und Jahr des Endes der Förderungshöchstdauer, Bewilligung eines Flexibilitätssemesters, Bewilligung einer Studienstarthilfe, Höhe und Zusammensetzung des Einkommens nach § 21 und den Freibetrag nach § 23 Absatz 1 Satz 2 sowie, wenn eine Vermögensanrechnung erfolgt, die Höhe des Vermögens nach § 27 und des Härtefreibetrags nach § 29 Absatz 3,
2. von dem Ehegatten oder Lebenspartner des Auszubildenden: Berufstätigkeit oder Art der Ausbildung, Höhe und Zusammensetzung des Einkommens nach § 21 und des Härtefreibetrags nach § 25 Absatz 6, Unterhaltsberechtigtenverhältnis der Kinder und der weiteren nach dem bürgerlichen Recht Unterhaltsberechtigten, für die ein Freibetrag nach diesem Gesetz gewährt wird,
3. von den Eltern des Auszubildenden: Familienstand, Bestehen einer Ehe oder Lebenspartnerschaft zwischen den Eltern, Berufstätigkeit, Höhe und Zusammensetzung des Einkommens nach § 21 und des Härtefreibetrags nach § 25 Absatz 6, Unterhaltsberechtigtenverhältnis und Art der Ausbildung der weiteren unterhaltsberechtigten Kinder sowie der nach dem bürgerlichen Recht Unterhaltsberechtigten, für die ein Freibetrag nach diesem Gesetz gewährt wird,
4. Höhe und Zusammensetzung des monatlichen Gesamtbedarfs des Auszubildenden, Kennzeichnung, ob das Einkommen der Eltern bei der Berechnung des Bedarfs außer Betracht zu bleiben hatte, auf den Bedarf anzurechnende Beträge vom Einkommen und Vermögen des Auszubildenden sowie vom Einkommen seines Ehegatten oder Lebenspartners und seiner Eltern, von den Eltern tatsächlich geleistete Unterhaltsbeträge, Monat und Jahr des Beginns und Endes des Bewilligungszeitraums, Monat des Zuständigkeitswechsels im Berichtszeitraum sowie Art und Höhe des Förderungsbetrags, gegliedert nach Monaten.

### Absatz 2a

**Einfach erklärt:** Für jede Person, die Studienstarthilfe bekommt, erfasst die Statistik jedes Jahr für das vorige Kalenderjahr Geschlecht, Geburtsjahr und die Art der Sozialleistung nach § 56 Absatz 1 BAföG, auf der die Hilfe beruht.

**Original:** (2a) Die Statistik erfasst jährlich für das vorausgegangene Kalenderjahr für jeden mit Ausbildungsförderung für den Studienstart (Studienstarthilfe) geförderten Auszubildenden folgende Erhebungsmerkmale: Geschlecht, Geburtsjahr sowie die Art des nach § 56 Absatz 1 zugrundeliegenden Sozialleistungsbezugs.

### Absatz 3

**Einfach erklärt:** Hilfsmerkmale sind Name und Anschrift der Ämter für Ausbildungsförderung.

**Original:** (3) Hilfsmerkmale sind Name und Anschrift der Ämter für Ausbildungsförderung.

### Absatz 4

**Einfach erklärt:** Für die Statistik besteht Auskunftspflicht. Auskunftspflichtig sind die Ämter für Ausbildungsförderung. Für die Angaben zur Studienstarthilfe sind es die Stellen, die ein Land durch Rechtsverordnung nach § 56 Absatz 4 BAföG mit der Studienstarthilfe betraut hat, sofern es das getan hat.

**Original:** (4) Für die Durchführung der Statistik besteht Auskunftspflicht. Auskunftspflichtig sind vorbehaltlich des Satzes 3 die Ämter für Ausbildungsförderung. Für das Erhebungsmerkmal Bewilligung einer Studienstarthilfe nach Absatz 2 Nummer 1 sowie die Merkmale nach Absatz 2a sind die nach Landesrecht zuständigen Stellen auskunftspflichtig, sofern sie auf Grund einer Rechtsverordnung nach § 56 Absatz 4 abweichend von den §§ 40, 41 Absatz 1 mit der Durchführung dieser Aufgabe betraut wurden.

## Begriffe

- **Erhebungsmerkmale**: Die Angaben, die für die Statistik gesammelt und ausgewertet werden.
- **Hilfsmerkmale**: Angaben, die nur zur Durchführung der Statistik dienen und nicht ausgewertet werden, hier Name und Anschrift der Ämter.

## Verweise

- § 56 BAföG – Wer Studienstarthilfe bekommt

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Erklärung: CC0 1.0 – bitte „gesetze-einfach.de“, das Datum und den Hinweis „KI-erstellt, nicht juristisch geprüft“ nennen (https://gesetze-einfach.de/).