# § 56b BAföG einfach erklärt: Die Studienstarthilfe zählt nicht als Einkommen

Amtlicher Titel: Nichtanrechnung  
Gesetz: Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG), Stand 2026-10-07  
Quelle der Erklärung: https://gesetze-einfach.de/bafoeg/56b/  
Hinweis: KI-erstellt · nicht juristisch geprüft. Die Erklärung hat eine KI (Claude von Anthropic) aus dem Gesetzestext geschrieben, eine zweite KI hat sie damit abgeglichen; geprüft hat sie kein Mensch und kein Jurist. Keine Rechtsberatung. Maßgeblich ist allein der Gesetzestext (hier: nichtamtliche Lesefassung).

## Das Wichtigste in einem Satz

Nach § 56b BAföG zählt die Studienstarthilfe bei einkommensabhängigen Sozialleistungen und beim Asylbewerberleistungsgesetz nicht als Einkommen und wird nicht auf Leistungsstipendien angerechnet.

## Absatz für Absatz

### Absatz 1

**Einfach erklärt:** Bei Sozialleistungen, die vom Einkommen abhängen, und bei Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz zählt die Studienstarthilfe nicht als Einkommen. In der Kinder- und Jugendhilfe gilt sie nicht als Einkommen nach § 93 Absatz 1 Satz 1 SGB VIII. Sie muss dort auch nicht als zweckgleiche Leistung nach § 93 Absatz 1 Satz 3 SGB VIII eingesetzt werden.

**Original:** (1) Die Studienstarthilfe ist bei der Gewährung von einkommensabhängigen Sozialleistungen und von Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz nicht als Einkommen zu berücksichtigen. Die Studienstarthilfe ist weder Einkommen nach § 93 Absatz 1 Satz 1 des Achten Buches Sozialgesetzbuch noch als zweckgleiche Leistung nach § 93 Absatz 1 Satz 3 des Achten Buches Sozialgesetzbuch einzusetzen.

### Absatz 2

**Einfach erklärt:** Die Studienstarthilfe wird nicht auf Stipendien aus öffentlichen Mitteln angerechnet, die nach Leistung oder Begabung vergeben werden.

**Original:** (2) Die Studienstarthilfe ist nicht auf leistungs- oder begabungsabhängige Stipendienleistungen aus öffentlichen Mitteln anzurechnen.

## Darauf kommt es an

- Die Studienstarthilfe zählt bei einkommensabhängigen Sozialleistungen und bei Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz nicht als Einkommen.
- Auf leistungs- oder begabungsabhängige Stipendien aus öffentlichen Mitteln wird sie nicht angerechnet.

## Beispiel: Kinderzuschlag ohne Anrechnung

Toms Eltern bekommen für ihn Kinderzuschlag. Im Oktober beginnt Tom sein Studium und bekommt 1 000 Euro Studienstarthilfe. Der Kinderzuschlag hängt vom Einkommen ab. Nach § 56b Absatz 1 BAföG darf die Studienstarthilfe dabei nicht als Einkommen berücksichtigt werden.

_Ausgedachter Fall._

## Häufige Fragen

**Wird die Studienstarthilfe auf Grundsicherungsgeld angerechnet?**  
Nein. Nach § 56b Absatz 1 BAföG zählt die Studienstarthilfe bei einkommensabhängigen Sozialleistungen nicht als Einkommen. Dazu gehört das Grundsicherungsgeld (früher Bürgergeld); welches Einkommen dort sonst zählt, regelt § 11 SGB II.

**Wird die Studienstarthilfe auf mein Stipendium angerechnet?**  
Nicht auf ein Stipendium aus öffentlichen Mitteln, das nach Leistung oder Begabung vergeben wird (§ 56b Absatz 2 BAföG). Für andere Stipendien sagt die Vorschrift nichts.

## Begriffe

- **einkommensabhängige Sozialleistungen**: Sozialleistungen, deren Höhe oder Anspruch davon abhängt, wie viel Einkommen jemand hat.
- **zweckgleiche Leistung**: Eine Leistung, die demselben Zweck dient wie die Jugendhilfe und deshalb normalerweise für deren Kosten eingesetzt werden muss.

## Verweise

- § 56a BAföG – Wie hoch die Studienstarthilfe ist
- § 93 SGB VIII – Welches Einkommen in der Kinder- und Jugendhilfe eingesetzt werden muss

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Erklärung: CC0 1.0 – bitte „gesetze-einfach.de“, das Datum und den Hinweis „KI-erstellt, nicht juristisch geprüft“ nennen (https://gesetze-einfach.de/).