# § 58 BAföG einfach erklärt: Bußgeld bei falschen Angaben zum BAföG

Amtlicher Titel: Ordnungswidrigkeiten  
Gesetz: Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG), Stand 2026-10-07  
Quelle der Erklärung: https://gesetze-einfach.de/bafoeg/58/  
Hinweis: KI-erstellt · nicht juristisch geprüft. Die Erklärung hat eine KI (Claude von Anthropic) aus dem Gesetzestext geschrieben, eine zweite KI hat sie damit abgeglichen; geprüft hat sie kein Mensch und kein Jurist. Keine Rechtsberatung. Maßgeblich ist allein der Gesetzestext (hier: nichtamtliche Lesefassung).

## Das Wichtigste in einem Satz

Nach § 58 BAföG kann eine Geldbuße bis zu 2.500 Euro drohen, wenn jemand vorsätzlich oder fahrlässig falsche, unvollständige oder verspätete Angaben macht oder Auskünfte nicht erteilt.

## Absatz für Absatz

### Absatz 1

**Einfach erklärt:** Eine Ordnungswidrigkeit begeht, wer vorsätzlich oder fahrlässig gegen eine dieser Pflichten verstößt:
1. Du machst eine Angabe oder eine Änderungsmitteilung nicht, falsch, unvollständig oder zu spät. Oder du legst eine Beweisurkunde nicht, falsch, unvollständig oder zu spät vor. Die Pflicht dazu steht in § 60 Absatz 1 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch (SGB I): Dort geht es darum, alle wichtigen Tatsachen anzugeben und Änderungen mitzuteilen. Über § 47 Absatz 4 BAföG gilt das auch für deine Eltern und deinen Ehegatten oder Lebenspartner, auch wenn ihr dauernd getrennt lebt.
2. Wer nach § 47 Absatz 2 oder Absatz 5 Nummer 1 BAföG Auskünfte geben oder Urkunden vorlegen oder ausstellen muss, erteilt eine Auskunft nicht, falsch, unvollständig oder zu spät. Oder er legt eine Urkunde nicht oder zu spät vor oder stellt sie nicht oder zu spät aus. Das betrifft Ausbildungsstätten, Fernlehrinstitute und deren Träger sowie Arbeitgeber, die eine Bescheinigung über den Arbeitslohn ausstellen müssen.
2a. Eine Ausbildungsstätte informiert das Amt für Ausbildungsförderung entgegen § 47 Absatz 3 BAföG nicht oder zu spät darüber, dass ein Auszubildender die Ausbildung abgebrochen hat.
3. Jemand verstößt gegen eine Rechtsverordnung nach § 18 Absatz 14 Nummer 2 BAföG. Sie regelt, wie die BAföG-Darlehen verwaltet und eingezogen werden. Das gilt nur, soweit die Verordnung für den bestimmten Fall auf diese Bußgeldvorschrift verweist.

**Original:** (1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1. entgegen § 60 Absatz 1 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch, jeweils auch in Verbindung mit § 47 Absatz 4, eine Angabe oder eine Änderungsmitteilung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht oder eine Beweisurkunde nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig vorlegt;
2. entgegen § 47 Absatz 2 oder 5 Nummer 1 eine Auskunft nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erteilt oder eine Urkunde nicht oder nicht rechtzeitig vorlegt oder nicht oder nicht rechtzeitig ausstellt;
2a. entgegen § 47 Absatz 3 das Amt für Ausbildungsförderung nicht oder nicht rechtzeitig unterrichtet oder
3. einer Rechtsverordnung nach § 18 Absatz 14 Nummer 2 zuwiderhandelt, soweit sie für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist.

### Absatz 2

**Einfach erklärt:** Für die Ordnungswidrigkeit kann eine Geldbuße von bis zu 2.500 Euro verhängt werden.

**Original:** (2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 2 500 Euro geahndet werden.

### Absatz 3

**Einfach erklärt:** Wer die Geldbuße verhängt, hängt vom Verstoß ab. In den Fällen der Nummern 1, 2 und 2a ist das Amt für Ausbildungsförderung zuständig. Bei der Studienstarthilfe kann es stattdessen die Stelle sein, die ein Land nach § 56 Absatz 4 BAföG per Rechtsverordnung damit betraut hat. Im Fall der Nummer 3 ist das Bundesverwaltungsamt zuständig. Diese Stellen sind die Verwaltungsbehörde im Sinne von § 36 Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten (OWiG).

**Original:** (3) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1, 2 und 2a das Amt für Ausbildungsförderung oder die auf Grund einer Rechtsverordnung nach § 56 Absatz 4 mit der Durchführung der Studienstarthilfe betraute Stelle, in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 3 das Bundesverwaltungsamt.

## Darauf kommt es an

- Schon fahrlässig falsche, unvollständige oder verspätete Angaben können eine Ordnungswidrigkeit sein – Vorsatz ist dafür nicht nötig.
- Die Geldbuße kann bis zu 2.500 Euro betragen.
- Die Pflicht zu richtigen und vollständigen Angaben trifft über § 47 Absatz 4 BAföG auch deine Eltern und deinen Ehegatten oder Lebenspartner.

## Beispiel: Sparbuch im Antrag vergessen

Jonas beantragt BAföG für sein Studium in Leipzig. Im Antrag gibt er an, kein Vermögen zu haben. Dabei hat er ein Sparbuch mit 15.000 Euro, an das er beim Ausfüllen nicht gedacht hat. Seine Angabe ist also nicht richtig. Hat er dabei fahrlässig gehandelt, ist das nach § 58 Absatz 1 Nummer 1 BAföG eine Ordnungswidrigkeit. Das Amt für Ausbildungsförderung kann dafür eine Geldbuße von bis zu 2.500 Euro verhängen. Ob Jonas außerdem BAföG zurückzahlen muss, regelt § 58 BAföG nicht.

_Ausgedachter Fall._

## Häufige Fragen

**Was passiert, wenn ich im BAföG-Antrag falsche Angaben mache?**  
Machst du vorsätzlich oder fahrlässig falsche oder unvollständige Angaben, ist das nach § 58 Absatz 1 Nummer 1 BAföG eine Ordnungswidrigkeit. Dafür kann eine Geldbuße bis zu 2.500 Euro verhängt werden. Ob du außerdem Geld zurückzahlen musst, regelt § 58 BAföG nicht.

**Gibt es ein Bußgeld, wenn ich eine Änderung beim BAföG zu spät melde?**  
Das ist möglich. Nach § 58 Absatz 1 Nummer 1 BAföG handelt ordnungswidrig, wer eine Änderungsmitteilung nach § 60 Absatz 1 SGB I vorsätzlich oder fahrlässig nicht oder nicht rechtzeitig macht. Die Geldbuße kann bis zu 2.500 Euro betragen.

**Können auch meine Eltern beim BAföG ein Bußgeld bekommen?**  
Ja. Über § 47 Absatz 4 BAföG gilt die Pflicht aus § 60 SGB I auch für deine Eltern und deinen Ehegatten oder Lebenspartner. Machen sie vorsätzlich oder fahrlässig falsche, unvollständige oder verspätete Angaben, kann auch gegen sie eine Geldbuße bis zu 2.500 Euro verhängt werden.

## Begriffe

- **Ordnungswidrigkeit**: Ein Verstoß gegen eine Pflicht, der keine Straftat ist, für den die Behörde aber eine Geldbuße verhängen kann.
- **vorsätzlich oder fahrlässig**: Vorsätzlich heißt: wissentlich und gewollt. Fahrlässig heißt: Man hat die nötige Sorgfalt nicht beachtet, zum Beispiel aus Unachtsamkeit.
- **Beweisurkunde**: Ein Dokument, das eine Angabe belegt, zum Beispiel eine Bescheinigung über den Arbeitslohn.

## Verweise

- § 60 SGB I – Pflicht, wichtige Tatsachen anzugeben und Änderungen mitzuteilen
- § 47 BAföG – Auskunftspflichten von Eltern, Ehegatten, Ausbildungsstätten und Arbeitgebern
- § 18 BAföG – Rückzahlung der Darlehen; Absatz 14 erlaubt eine Verordnung zur Verwaltung und Einziehung
- § 56 BAföG – Andere Stellen für die Studienstarthilfe
- § 36 OWiG – Welche Behörde Ordnungswidrigkeiten verfolgt und ahndet

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Erklärung: CC0 1.0 – bitte „gesetze-einfach.de“, das Datum und den Hinweis „KI-erstellt, nicht juristisch geprüft“ nennen (https://gesetze-einfach.de/).