# § 5a BAföG einfach erklärt: Wie Auslandszeiten beim BAföG zählen

Amtlicher Titel: Unberücksichtigte Ausbildungszeiten  
Gesetz: Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG), Stand 2026-10-07  
Quelle der Erklärung: https://gesetze-einfach.de/bafoeg/5a/  
Hinweis: KI-erstellt · nicht juristisch geprüft. Die Erklärung hat eine KI (Claude von Anthropic) aus dem Gesetzestext geschrieben, eine zweite KI hat sie damit abgeglichen; geprüft hat sie kein Mensch und kein Jurist. Keine Rechtsberatung. Maßgeblich ist allein der Gesetzestext (hier: nichtamtliche Lesefassung).

## Das Wichtigste in einem Satz

Nach § 5a BAföG bleibt eine Ausbildungszeit im Ausland bei der Förderung für eine Ausbildung in Deutschland bis zu 1 Jahr unberücksichtigt, außer der Auslandsaufenthalt ist vorgeschrieben.

## Absatz für Absatz

### Text

**Einfach erklärt:** Wirst du für eine Ausbildung in Deutschland gefördert, bleibt die Zeit, die du im Ausland ausgebildet wurdest, bis zu 1 Jahr unberücksichtigt. Sie zählt also bei der Förderung nicht mit.
Beginnst du eine Ausbildung in Deutschland und setzt sie nach § 5 Absatz 2 Nummer 1 BAföG im Ausland fort, kann es passieren, dass du dabei die Förderungshöchstdauer oder die Förderungsdauer nach § 15 Absatz 3 oder 4 BAföG erreichst. Dann verlängert sich diese Dauer um die Zeit, die du im Ausland verbracht hast – höchstens um 1 Jahr.
Insgesamt bleibt nach diesen beiden Regeln höchstens 1 Jahr unberücksichtigt. Das gilt auch, wenn du mehrmals zwischen Deutschland und dem Ausland wechselst.
Beide Regeln gelten nicht, wenn deine Ausbildungsbestimmungen den Auslandsaufenthalt als notwendigen Teil der Ausbildung vorschreiben, der im Ausland stattfinden muss.

**Original:** Bei der Leistung von Ausbildungsförderung für eine Ausbildung im Inland bleibt die Zeit einer Ausbildung, die der Auszubildende im Ausland durchgeführt hat, längstens jedoch bis zu einem Jahr, unberücksichtigt. Wenn während einer Ausbildung, die im Inland begonnen wurde und nach § 5 Absatz 2 Nummer 1 im Ausland fortgesetzt wird, die Förderungshöchstdauer oder die Förderungsdauer nach § 15 Absatz 3 oder 4 erreicht würde, verlängert sich diese um die im Ausland verbrachte Ausbildungszeit, höchstens jedoch um ein Jahr. Insgesamt bleibt nach den Sätzen 1 und 2 höchstens ein Jahr unberücksichtigt; dies gilt auch bei mehrfachem Wechsel zwischen In- und Ausland. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht, wenn der Auslandsaufenthalt in Ausbildungsbestimmungen als ein notwendig im Ausland durchzuführender Teil der Ausbildung vorgeschrieben ist.

## Darauf kommt es an

- Insgesamt bleibt höchstens 1 Jahr Auslandszeit unberücksichtigt, auch wenn du mehrmals zwischen Deutschland und dem Ausland wechselst.
- Schreiben deine Ausbildungsbestimmungen den Auslandsaufenthalt als notwendigen Teil der Ausbildung vor, gelten diese Regeln nicht.

## Beispiel: Zwei Semester in Schweden

Jan studiert Maschinenbau in Aachen. Für 2 Semester studiert er an einer Universität in Schweden, danach macht er in Aachen weiter. Seine Studienordnung schreibt keinen Auslandsaufenthalt vor. Bei seiner weiteren Förderung in Deutschland bleiben die 2 Semester in Schweden nach § 5a BAföG unberücksichtigt, weil sie nicht länger als 1 Jahr dauern.

_Ausgedachter Fall._

## Häufige Fragen

**Zählt mein Auslandssemester beim BAföG mit?**  
Nach § 5a BAföG bleibt eine Ausbildungszeit im Ausland bei der Förderung für die Ausbildung in Deutschland bis zu 1 Jahr unberücksichtigt. Das gilt nicht, wenn deine Ausbildungsbestimmungen den Auslandsaufenthalt als notwendigen Teil der Ausbildung vorschreiben.

**Verlängert ein Auslandsstudium meine BAföG-Förderung?**  
Das ist möglich. Setzt du eine in Deutschland begonnene Ausbildung nach § 5 Absatz 2 Nummer 1 BAföG im Ausland fort und erreichst dabei die Förderungshöchstdauer, verlängert sie sich um die Auslandszeit, höchstens um 1 Jahr. Insgesamt bleibt nach § 5a BAföG höchstens 1 Jahr unberücksichtigt.

## Begriffe

- **Förderungshöchstdauer**: Die längste Zeit, für die du für eine Ausbildung BAföG bekommen kannst. Sie ist in § 15a BAföG geregelt.
- **Ausbildungsbestimmungen**: Verbindliche Regeln für eine Ausbildung, zum Beispiel eine Studien- oder Prüfungsordnung.

## Verweise

- § 5 BAföG – Wann eine Ausbildung im Ausland gefördert wird
- § 15 BAföG – Förderungsdauer und Verlängerung in besonderen Fällen (Absätze 3 und 4)
- § 15a BAföG – Förderungshöchstdauer

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Erklärung: CC0 1.0 – bitte „gesetze-einfach.de“, das Datum und den Hinweis „KI-erstellt, nicht juristisch geprüft“ nennen (https://gesetze-einfach.de/).