# § 6 BAföG einfach erklärt: BAföG für Deutsche, die im Ausland wohnen

Amtlicher Titel: Förderung der Deutschen im Ausland  
Gesetz: Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG), Stand 2026-10-07  
Quelle der Erklärung: https://gesetze-einfach.de/bafoeg/6/  
Hinweis: KI-erstellt · nicht juristisch geprüft. Die Erklärung hat eine KI (Claude von Anthropic) aus dem Gesetzestext geschrieben, eine zweite KI hat sie damit abgeglichen; geprüft hat sie kein Mensch und kein Jurist. Keine Rechtsberatung. Maßgeblich ist allein der Gesetzestext (hier: nichtamtliche Lesefassung).

## Das Wichtigste in einem Satz

Nach § 6 BAföG kann eine Deutsche oder ein Deutscher mit ständigem Wohnsitz im Ausland ausnahmsweise Förderung für eine Ausbildung dort bekommen, wenn die besonderen Umstände des Einzelfalls das rechtfertigen.

## Absatz für Absatz

### Text

**Einfach erklärt:** Diese Regel gilt für dich, wenn alle diese Punkte zutreffen:
- Du bist Deutscher im Sinne des Grundgesetzes.
- Du hast deinen ständigen Wohnsitz in einem anderen Staat.
- Du besuchst dort oder von dort aus in einem Nachbarstaat eine Ausbildungsstätte.
- Du hast keinen Anspruch auf Förderung nach § 5 BAföG.
Dann kannst du Ausbildungsförderung bekommen, wenn die besonderen Umstände deines Einzelfalls das rechtfertigen. Einen festen Anspruch gibt § 6 dir nicht: Die Förderung „kann“ geleistet werden.
Welche Leistungen du bekommst und wie lange, richtet sich nach den besonderen Verhältnissen im Land, in dem du lebst. Dasselbe gilt dafür, wie Einkommen und Vermögen angerechnet werden.
§ 9 Absatz 1 und 2 BAföG (Eignung für die Ausbildung) und § 48 BAföG (Nachweise der Ausbildungsstätte) gelten entsprechend. Die §§ 36 bis 38 BAföG gelten hier nicht. Dort geht es um die Vorausleistung von Förderung und den Übergang von Unterhalts- und anderen Ansprüchen.

**Original:** Deutschen im Sinne des Grundgesetzes, die ihren ständigen Wohnsitz in einem ausländischen Staat haben und dort oder von dort aus in einem Nachbarstaat eine Ausbildungsstätte besuchen, ohne dass ein Anspruch nach § 5 besteht, kann Ausbildungsförderung geleistet werden, wenn die besonderen Umstände des Einzelfalles dies rechtfertigen. Art und Dauer der Leistungen sowie die Anrechnung des Einkommens und Vermögens richten sich nach den besonderen Verhältnissen im Aufenthaltsland. § 9 Absatz 1 und 2 sowie § 48 sind entsprechend, die §§ 36 bis 38 sind nicht anzuwenden.

## Darauf kommt es an

- Die Förderung nach § 6 BAföG ist eine Kann-Leistung: Es muss besondere Umstände im Einzelfall geben, die sie rechtfertigen.
- § 6 greift nur, wenn kein Anspruch nach § 5 BAföG besteht.
- Art und Dauer der Leistungen sowie die Anrechnung von Einkommen und Vermögen richten sich nach den Verhältnissen im Land, in dem du lebst.

## Häufige Fragen

**Bekomme ich BAföG, wenn ich als Deutscher im Ausland lebe?**  
Nach § 6 BAföG ist das möglich, wenn du dort oder von dort aus in einem Nachbarstaat eine Ausbildungsstätte besuchst, keinen Anspruch nach § 5 BAföG hast und besondere Umstände deines Einzelfalls die Förderung rechtfertigen. Einen festen Anspruch gibt § 6 nicht.

## Begriffe

- **Deutsche im Sinne des Grundgesetzes**: Vor allem Menschen mit deutscher Staatsangehörigkeit; wer genau dazugehört, regelt Artikel 116 des Grundgesetzes.
- **ständiger Wohnsitz**: Der Ort, der nicht nur vorübergehend der Mittelpunkt deines Lebens ist (§ 5 Absatz 1 BAföG).

## Verweise

- § 5 BAföG – Förderung einer Ausbildung im Ausland bei ständigem Wohnsitz in Deutschland
- § 9 BAföG – Eignung für die Ausbildung
- § 48 BAföG – Leistungsnachweise und Mitwirkung der Ausbildungsstätte
- § 36 BAföG – Vorausleistung von Ausbildungsförderung, gilt hier nicht
- Art. 116 GG – Wer Deutscher im Sinne des Grundgesetzes ist

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Erklärung: CC0 1.0 – bitte „gesetze-einfach.de“, das Datum und den Hinweis „KI-erstellt, nicht juristisch geprüft“ nennen (https://gesetze-einfach.de/).