# § 61 BAföG einfach erklärt: BAföG mit Aufenthaltserlaubnis zum vorübergehenden Schutz

Amtlicher Titel: Förderung von Ausländerinnen und Ausländern mit einer Aufenthaltserlaubnis oder einer entsprechenden Fiktionsbescheinigung  
Gesetz: Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG), Stand 2026-10-07  
Quelle der Erklärung: https://gesetze-einfach.de/bafoeg/61/  
Hinweis: KI-erstellt · nicht juristisch geprüft. Die Erklärung hat eine KI (Claude von Anthropic) aus dem Gesetzestext geschrieben, eine zweite KI hat sie damit abgeglichen; geprüft hat sie kein Mensch und kein Jurist. Keine Rechtsberatung. Maßgeblich ist allein der Gesetzestext (hier: nichtamtliche Lesefassung).

## Das Wichtigste in einem Satz

Nach § 61 BAföG können Menschen mit Aufenthaltserlaubnis nach § 24 AufenthG (vorübergehender Schutz) oder passender Fiktionsbescheinigung BAföG bekommen, wenn sie in Deutschland wohnen und erfasst wurden (§ 49 AufenthG).

## Absatz für Absatz

### Absatz 1

**Einfach erklärt:** Zusätzlich zu den Gruppen in § 8 Absatz 2 Nummer 1 BAföG kannst du auch in diesen Fällen als Ausländerin oder Ausländer BAföG bekommen: Du wurdest nach § 49 des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG) erkennungsdienstlich behandelt, du hast deinen ständigen Wohnsitz in Deutschland, und es liegt einer dieser Fälle vor:
1. Du hast eine Aufenthaltserlaubnis nach § 24 Absatz 1 AufenthG bekommen – das ist die Aufenthaltserlaubnis zum vorübergehenden Schutz.
2. Du hast eine Aufenthaltserlaubnis nach § 24 Absatz 1 AufenthG beantragt und dafür bekommen:
a) eine entsprechende Fiktionsbescheinigung nach § 81 Absatz 5 in Verbindung mit Absatz 3 AufenthG oder
b) eine entsprechende Fiktionsbescheinigung nach § 81 Absatz 5 in Verbindung mit Absatz 4 AufenthG.

**Original:** (1) Ergänzend zu § 8 Absatz 2 Nummer 1 wird Ausländerinnen und Ausländern Ausbildungsförderung auch geleistet, die gemäß § 49 des Aufenthaltsgesetzes erkennungsdienstlich behandelt worden sind, ihren ständigen Wohnsitz im Inland haben und

1. denen eine Aufenthaltserlaubnis nach § 24 Absatz 1 des Aufenthaltsgesetzes erteilt worden ist oder
2. die eine Aufenthaltserlaubnis nach § 24 Absatz 1 des Aufenthaltsgesetzes beantragt haben und denen ausgestellt worden ist

a) eine entsprechende Fiktionsbescheinigung nach § 81 Absatz 5 in Verbindung mit Absatz 3 des Aufenthaltsgesetzes oder
b) eine entsprechende Fiktionsbescheinigung nach § 81 Absatz 5 in Verbindung mit Absatz 4 des Aufenthaltsgesetzes.

### Absatz 2

**Einfach erklärt:** § 74 Absatz 3 und 4 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch (SGB II) gilt entsprechend. Danach gilt sinngemäß: Wurde die Fiktionsbescheinigung nach dem 24. Februar 2022 und vor dem 1. Juni 2022 ausgestellt, reicht statt der erkennungsdienstlichen Behandlung, dass deine Daten nach § 3 Absatz 1 des AZR-Gesetzes gespeichert wurden. Die zuständige Behörde musste eine fehlende erkennungsdienstliche Behandlung nach § 49 AufenthG oder § 16 des Asylgesetzes bis zum Ablauf des 31. Oktober 2022 nachholen. Das Nachholen ist nicht nötig, soweit eine erkennungsdienstliche Behandlung nach § 49 AufenthG nicht vorgesehen ist.

**Original:** (2) § 74 Absatz 3 und 4 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch gilt entsprechend.

### Absatz 3

**Einfach erklärt:** § 5 Absatz 2 Satz 4 BAföG gilt entsprechend. § 5 Absatz 2 BAföG regelt, wann es BAföG für eine Ausbildung im Ausland gibt.

**Original:** (3) § 5 Absatz 2 Satz 4 gilt entsprechend.

## Darauf kommt es an

- Du musst deinen ständigen Wohnsitz in Deutschland haben und nach § 49 des Aufenthaltsgesetzes erkennungsdienstlich behandelt worden sein; für Fiktionsbescheinigungen, die nach dem 24. Februar und vor dem 1. Juni 2022 ausgestellt wurden, gibt es eine Ausnahme (Absatz 2).
- Hast du die Aufenthaltserlaubnis nach § 24 Absatz 1 AufenthG erst beantragt, kann statt der Erlaubnis eine entsprechende Fiktionsbescheinigung nach § 81 Absatz 5 AufenthG genügen.

## Beispiel: Studium mit Schutz-Aufenthaltserlaubnis

Oksana ist aus Charkiw nach Deutschland gekommen. Sie wohnt fest in Dresden, wurde nach § 49 des Aufenthaltsgesetzes erkennungsdienstlich behandelt und hat eine Aufenthaltserlaubnis nach § 24 Absatz 1 des Aufenthaltsgesetzes. Im Oktober beginnt sie ein Informatikstudium in Dresden. Nach § 61 Absatz 1 Nummer 1 BAföG gehört sie damit zu den Menschen, die BAföG bekommen können. Ob und wie viel sie bekommt, hängt von den übrigen Voraussetzungen des BAföG ab.

_Ausgedachter Fall._

## Häufige Fragen

**Bekomme ich BAföG mit einer Aufenthaltserlaubnis nach § 24 AufenthG?**  
Das ist möglich. Nach § 61 Absatz 1 BAföG gehörst du zu den geförderten Personen, wenn du diese Aufenthaltserlaubnis hast, deinen ständigen Wohnsitz in Deutschland hast und nach § 49 AufenthG erkennungsdienstlich behandelt worden bist. Die übrigen Voraussetzungen des BAföG musst du ebenfalls erfüllen.

**Bekomme ich BAföG, wenn ich nur eine Fiktionsbescheinigung habe?**  
Das ist möglich, wenn du eine Aufenthaltserlaubnis nach § 24 Absatz 1 AufenthG beantragt hast und dafür eine Fiktionsbescheinigung nach § 81 Absatz 5 in Verbindung mit Absatz 3 oder 4 AufenthG bekommen hast. Außerdem musst du deinen ständigen Wohnsitz in Deutschland haben und erkennungsdienstlich behandelt worden sein (§ 61 Absatz 1 Nummer 2 BAföG).

## Begriffe

- **erkennungsdienstlich behandelt**: Die Behörde hat Merkmale zur Feststellung deiner Identität aufgenommen, zum Beispiel Fingerabdrücke und Lichtbilder.
- **Fiktionsbescheinigung**: Eine Bescheinigung der Ausländerbehörde, die deinen Aufenthalt vorläufig absichert, solange über deinen Antrag auf eine Aufenthaltserlaubnis noch nicht entschieden ist.
- **ständiger Wohnsitz**: Der Ort, der nicht nur vorübergehend Mittelpunkt deines Lebens ist (§ 5 Absatz 1 BAföG). Ein Aufenthalt nur zur Ausbildung reicht dafür nicht.

## Verweise

- § 8 BAföG – Welche Ausländerinnen und Ausländer sonst BAföG bekommen
- § 24 AufenthG – Aufenthaltserlaubnis zum vorübergehenden Schutz
- § 81 AufenthG – Fiktionsbescheinigung, solange über den Antrag noch nicht entschieden ist
- § 49 AufenthG – Erkennungsdienstliche Maßnahmen
- § 74 SGB II – Sonderregeln für 2022 ausgestellte Fiktionsbescheinigungen
- § 5 BAföG – BAföG für eine Ausbildung im Ausland

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Erklärung: CC0 1.0 – bitte „gesetze-einfach.de“, das Datum und den Hinweis „KI-erstellt, nicht juristisch geprüft“ nennen (https://gesetze-einfach.de/).