# § 66b BAföG einfach erklärt: BAföG für Ausbildungen in Großbritannien nach dem Brexit

Amtlicher Titel: Übergangsvorschrift aus Anlass des Endes des Übergangszeitraums nach dem Abkommen über den Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft  
Gesetz: Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG), Stand 2026-10-07  
Quelle der Erklärung: https://gesetze-einfach.de/bafoeg/66b/  
Hinweis: KI-erstellt · nicht juristisch geprüft. Die Erklärung hat eine KI (Claude von Anthropic) aus dem Gesetzestext geschrieben, eine zweite KI hat sie damit abgeglichen; geprüft hat sie kein Mensch und kein Jurist. Keine Rechtsberatung. Maßgeblich ist allein der Gesetzestext (hier: nichtamtliche Lesefassung).

## Das Wichtigste in einem Satz

Nach § 66b BAföG gibt es für einen Ausbildungsabschnitt im Vereinigten Königreich, der bis zum Ende der Brexit-Übergangszeit begonnen oder fortgesetzt wurde, weiter BAföG bis zu dessen Abschluss oder Abbruch.

## Absatz für Absatz

### Text

**Einfach erklärt:** Hast du bis zum Ende des Übergangszeitraums nach Teil Vier des Austrittsabkommens vom 24. Januar 2020 einen Ausbildungsabschnitt an einer Ausbildungsstätte im Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland begonnen oder fortgesetzt? Das Abkommen regelt den Austritt des Vereinigten Königreichs aus der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft (Brexit). Dann bekommst du weiter Förderung nach § 5 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 BAföG, also nach der Regel für eine Ausbildung in der EU. Das gilt, bis du diesen Ausbildungsabschnitt an einer dortigen Ausbildungsstätte abschließt oder abbrichst. Die übrigen Voraussetzungen des BAföG gelten unverändert.

**Original:** Auszubildenden, die bis zum Ende des Übergangszeitraums nach Teil Vier des Abkommens über den Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft vom 24. Januar 2020 (ABl. L 29 vom 31.1.2020, S. 7) einen Ausbildungsabschnitt an einer Ausbildungsstätte im Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland beginnen oder fortsetzen, wird Ausbildungsförderung nach § 5 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 noch bis zum Abschluss oder Abbruch dieses Ausbildungsabschnitts an einer dortigen Ausbildungsstätte nach Maßgabe der im Übrigen unverändert geltenden sonstigen Förderungsvoraussetzungen dieses Gesetzes gewährt.

## Begriffe

- **Übergangszeitraum**: Ein Zeitraum nach dem Austritt des Vereinigten Königreichs aus der EU, der in Teil Vier des Austrittsabkommens geregelt ist.

## Verweise

- § 5 BAföG – BAföG für eine Ausbildung im Ausland, Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 für EU-Staaten und die Schweiz

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Erklärung: CC0 1.0 – bitte „gesetze-einfach.de“, das Datum und den Hinweis „KI-erstellt, nicht juristisch geprüft“ nennen (https://gesetze-einfach.de/).