# § 8 BAföG einfach erklärt: Wer BAföG je nach Staatsangehörigkeit bekommt

Amtlicher Titel: Staatsangehörigkeit  
Gesetz: Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG), Stand 2026-10-07  
Quelle der Erklärung: https://gesetze-einfach.de/bafoeg/8/  
Hinweis: KI-erstellt · nicht juristisch geprüft. Die Erklärung hat eine KI (Claude von Anthropic) aus dem Gesetzestext geschrieben, eine zweite KI hat sie damit abgeglichen; geprüft hat sie kein Mensch und kein Jurist. Keine Rechtsberatung. Maßgeblich ist allein der Gesetzestext (hier: nichtamtliche Lesefassung).

## Das Wichtigste in einem Satz

§ 8 BAföG legt fest, welche Deutschen, EU-Bürger und Ausländer Ausbildungsförderung bekommen – je nach Aufenthaltsstatus, teils erst nach 15 Monaten Aufenthalt oder nach Jahren der Erwerbstätigkeit in Deutschland.

## Absatz für Absatz

### Absatz 1

**Einfach erklärt:** Ausbildungsförderung bekommen:
1. Deutsche im Sinne des Grundgesetzes,
2. Unionsbürger – also Staatsangehörige eines EU-Staats – mit einem Recht auf Daueraufenthalt nach dem Freizügigkeitsgesetz/EU. Ebenso ihre Familienangehörigen nach § 1 Absatz 2 Nummer 3 und ihnen nahestehende Personen nach § 1 Absatz 2 Nummer 4 dieses Gesetzes, wenn sie ein solches Recht auf Daueraufenthalt haben. Außerdem Ausländer mit einer Niederlassungserlaubnis oder einer Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU nach dem Aufenthaltsgesetz,
3. Unionsbürger, die nach § 2 Absatz 2 des Freizügigkeitsgesetzes/EU als Arbeitnehmer oder Selbständige freizügigkeitsberechtigt sind. Ebenso ihre Familienangehörigen und nahestehenden Personen (wie in Nummer 2), wenn sie ein Aufenthaltsrecht nach dem Freizügigkeitsgesetz/EU haben. Gefördert werden auch Kinder, die diese Rechte nur deshalb nicht haben, weil sie 21 Jahre oder älter sind und von ihren Eltern oder deren Ehe- oder Lebenspartnern keinen Unterhalt bekommen,
4. Unionsbürger, die vor Beginn der Ausbildung in Deutschland beschäftigt waren, wenn die Beschäftigung inhaltlich mit der Ausbildung zusammenhängt,
5. Staatsangehörige eines anderen Staats des Europäischen Wirtschaftsraums sowie ihre Familienangehörigen und nahestehenden Personen (wie in Nummer 2) unter den Voraussetzungen der Nummern 2 bis 4,
6. Ausländer, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland haben, außerhalb Deutschlands als Flüchtlinge nach dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge vom 28. Juli 1951 (Genfer Flüchtlingskonvention) anerkannt wurden und in Deutschland nicht nur vorübergehend bleiben dürfen,
7. heimatlose Ausländer im Sinne des Gesetzes über die Rechtsstellung heimatloser Ausländer im Bundesgebiet.

**Original:** (1) Ausbildungsförderung wird geleistet

1. Deutschen im Sinne des Grundgesetzes,
2. Unionsbürgern sowie deren Familienangehörigen im Sinne von § 1 Absatz 2 Nummer 3 des Freizügigkeitsgesetzes/EU und nahestehenden Personen im Sinne von § 1 Absatz 2 Nummer 4 des Freizügigkeitsgesetzes/EU, die ein Recht auf Daueraufenthalt im Sinne des Freizügigkeitsgesetzes/EU besitzen sowie Ausländern, die eine Niederlassungserlaubnis oder eine Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU nach dem Aufenthaltsgesetz besitzen,
3. Unionsbürgern, die nach § 2 Absatz 2 des Freizügigkeitsgesetzes/EU als Arbeitnehmer oder Selbständige unionsrechtlich freizügigkeitsberechtigt sind, sowie deren Familienangehörigen im Sinne von § 1 Absatz 2 Nummer 3 des Freizügigkeitsgesetzes/EU und nahestehenden Personen im Sinne von § 1 Absatz 2 Nummer 4 des Freizügigkeitsgesetzes/EU, wenn sie ein Aufenthaltsrecht nach dem Freizügigkeitsgesetz/EU besitzen, oder denen diese Rechte als Kinder nur deshalb nicht zustehen, weil sie 21 Jahre oder älter sind und von ihren Eltern oder deren Ehegatten oder Lebenspartnern keinen Unterhalt erhalten,
4. Unionsbürgern, die vor dem Beginn der Ausbildung im Inland in einem Beschäftigungsverhältnis gestanden haben, dessen Gegenstand mit dem der Ausbildung in inhaltlichem Zusammenhang steht,
5. Staatsangehörigen eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum sowie deren Familienangehörigen im Sinne von § 1 Absatz 2 Nummer 3 des Freizügigkeitsgesetzes/EU und nahestehenden Personen im Sinne von § 1 Absatz 2 Nummer 4 des Freizügigkeitsgesetzes/EU unter den Voraussetzungen der Nummern 2 bis 4,
6. Ausländern, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Inland haben und die außerhalb des Bundesgebiets als Flüchtlinge im Sinne des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge vom 28. Juli 1951 (BGBl. 1953 II S. 559) anerkannt und im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland nicht nur vorübergehend zum Aufenthalt berechtigt sind,
7. heimatlosen Ausländern im Sinne des Gesetzes über die Rechtsstellung heimatloser Ausländer im Bundesgebiet in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 243-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 30. Juli 2004 (BGBl. I S. 1950).

### Absatz 2

**Einfach erklärt:** Andere Ausländer bekommen Förderung, wenn sie ihren ständigen Wohnsitz in Deutschland haben und
1. eine Aufenthaltserlaubnis nach §§ 22, 23 Absatz 1, 2 oder 4, §§ 23a, 25 Absatz 1 oder 2, §§ 25a, 25b, 28, 37, 38 Absatz 1 Nummer 2 oder §§ 104a, 104c des Aufenthaltsgesetzes haben. Oder sie haben als Ehegatte, Lebenspartner oder Kind eines Ausländers mit Niederlassungserlaubnis oder Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU eine Aufenthaltserlaubnis nach § 30, §§ 32 bis 34 oder § 36 Absatz 2 des Aufenthaltsgesetzes, oder
2. eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Absatz 3, Absatz 4 Satz 2 oder Absatz 5 oder § 31 des Aufenthaltsgesetzes haben. Oder sie haben als Ehegatte, Lebenspartner oder Kind eines Ausländers mit Aufenthaltserlaubnis eine Aufenthaltserlaubnis nach § 30, §§ 32 bis 34, § 36 Absatz 2 oder § 36a des Aufenthaltsgesetzes. In den Fällen dieser Nummer 2 müssen sie sich außerdem seit mindestens 15 Monaten ununterbrochen rechtmäßig, gestattet oder geduldet in Deutschland aufhalten.

**Original:** (2) Anderen Ausländern wird Ausbildungsförderung geleistet, wenn sie ihren ständigen Wohnsitz im Inland haben und

1. eine Aufenthaltserlaubnis nach den §§ 22, 23 Absatz 1, 2 oder 4, den §§ 23a, 25 Absatz 1 oder 2, den §§ 25a, 25b, 28, 37, 38 Absatz 1 Nummer 2, den §§ 104a, 104c oder als Ehegatte oder Lebenspartner oder Kind eines Ausländers mit Niederlassungserlaubnis oder Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU nach dem Aufenthaltsgesetz eine Aufenthaltserlaubnis nach § 30 oder den §§ 32 bis 34 oder § 36 Absatz 2 des Aufenthaltsgesetzes besitzen,
2. eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Absatz 3, Absatz 4 Satz 2 oder Absatz 5, § 31 des Aufenthaltsgesetzes oder als Ehegatte oder Lebenspartner oder Kind eines Ausländers mit Aufenthaltserlaubnis eine Aufenthaltserlaubnis nach § 30, den §§ 32 bis 34, § 36 Absatz 2 oder nach § 36a des Aufenthaltsgesetzes besitzen und sich seit mindestens 15 Monaten in Deutschland ununterbrochen rechtmäßig, gestattet oder geduldet aufhalten.

### Absatz 2a

**Einfach erklärt:** Bist du geduldet (§ 60a des Aufenthaltsgesetzes) und hast deinen ständigen Wohnsitz in Deutschland, bekommst du Förderung, wenn du dich seit mindestens 15 Monaten ununterbrochen rechtmäßig, gestattet oder geduldet in Deutschland aufhältst.

**Original:** (2a) Geduldeten Ausländern (§ 60a des Aufenthaltsgesetzes), die ihren ständigen Wohnsitz im Inland haben, wird Ausbildungsförderung geleistet, wenn sie sich seit mindestens 15 Monaten ununterbrochen rechtmäßig, gestattet oder geduldet im Bundesgebiet aufhalten.

### Absatz 3

**Einfach erklärt:** Andere Ausländer bekommen Förderung, wenn
1. sie selbst sich vor Beginn des förderungsfähigen Teils des Ausbildungsabschnitts insgesamt 5 Jahre in Deutschland aufgehalten haben und rechtmäßig erwerbstätig waren oder
2. mindestens ein Elternteil sich in den letzten 6 Jahren vor Beginn des förderungsfähigen Teils des Ausbildungsabschnitts insgesamt 3 Jahre in Deutschland aufgehalten hat und rechtmäßig erwerbstätig war.
Liegen diese Voraussetzungen erst später im Verlauf des Ausbildungsabschnitts vor, gibt es Förderung ab diesem Zeitpunkt.
Die Voraussetzungen gelten auch für einen einzigen weiteren Ausbildungsabschnitt als erfüllt. Dafür musst du im vorherigen Ausbildungsabschnitt die Zugangsvoraussetzungen erworben und den neuen Abschnitt danach unverzüglich begonnen haben.
Auf die Erwerbstätigkeit des Elternteils in den letzten 6 Jahren kann verzichtet werden, wenn er aus einem Grund nicht erwerbstätig war, für den er nichts kann, und wenn er in Deutschland mindestens 6 Monate erwerbstätig war.

**Original:** (3) Im Übrigen wird Ausländern Ausbildungsförderung geleistet, wenn

1. sie selbst sich vor Beginn des förderungsfähigen Teils des Ausbildungsabschnitts insgesamt fünf Jahre im Inland aufgehalten haben und rechtmäßig erwerbstätig gewesen sind oder
2. zumindest ein Elternteil während der letzten sechs Jahre vor Beginn des förderungsfähigen Teils des Ausbildungsabschnitts sich insgesamt drei Jahre im Inland aufgehalten hat und rechtmäßig erwerbstätig gewesen ist, im Übrigen von dem Zeitpunkt an, in dem im weiteren Verlauf des Ausbildungsabschnitts diese Voraussetzungen vorgelegen haben. Die Voraussetzungen gelten auch für einen einzigen weiteren Ausbildungsabschnitt als erfüllt, wenn der Auszubildende in dem vorhergehenden Ausbildungsabschnitt die Zugangsvoraussetzungen erworben hat und danach unverzüglich den Ausbildungsabschnitt beginnt. Von dem Erfordernis der Erwerbstätigkeit des Elternteils während der letzten sechs Jahre kann abgesehen werden, wenn sie aus einem von ihm nicht zu vertretenden Grunde nicht ausgeübt worden ist und er im Inland mindestens sechs Monate erwerbstätig gewesen ist.

### Absatz 4

**Einfach erklärt:** Bist du nach Absatz 1 oder 2 als Ehegatte oder Lebenspartner selbst förderungsberechtigt, verlierst du den Anspruch nicht dadurch, dass ihr dauernd getrennt lebt oder die Ehe oder Lebenspartnerschaft aufgelöst wurde. Voraussetzung: Du hältst dich weiterhin rechtmäßig in Deutschland auf.

**Original:** (4) Auszubildende, die nach Absatz 1 oder 2 als Ehegatten oder Lebenspartner persönlich förderungsberechtigt sind, verlieren den Anspruch auf Ausbildungsförderung nicht dadurch, dass sie dauernd getrennt leben oder die Ehe oder Lebenspartnerschaft aufgelöst worden ist, wenn sie sich weiterhin rechtmäßig in Deutschland aufhalten.

### Absatz 5

**Einfach erklärt:** Andere Rechts- und Verwaltungsvorschriften, nach denen weitere Ausländer gefördert werden müssen, gelten weiter.

**Original:** (5) Rechts- und Verwaltungsvorschriften, nach denen anderen Ausländern Ausbildungsförderung zu leisten ist, bleiben unberührt.

## Darauf kommt es an

- Bei den Aufenthaltserlaubnissen aus Absatz 2 Nummer 2 und bei einer Duldung brauchst du mindestens 15 Monate ununterbrochenen Aufenthalt in Deutschland.
- Passt keiner der Fälle aus den Absätzen 1 bis 2a, kann Absatz 3 helfen: Du hast dich insgesamt 5 Jahre in Deutschland aufgehalten und warst rechtmäßig erwerbstätig – oder ein Elternteil hat das in den letzten 6 Jahren insgesamt 3 Jahre lang erfüllt.
- Trennung oder Scheidung nimmt dir den Anspruch als Ehegatte oder Lebenspartner nicht, wenn du dich weiter rechtmäßig in Deutschland aufhältst.

## Beispiel: Ausbildung mit Duldung

Yusuf lebt seit 18 Monaten ununterbrochen in Hamburg und hat dort seinen ständigen Wohnsitz. Zuerst hatte er eine Aufenthaltsgestattung, jetzt ist er geduldet. Er möchte eine Berufsfachschule besuchen. Weil er sich seit mindestens 15 Monaten ununterbrochen gestattet oder geduldet in Deutschland aufhält, erfüllt er die Voraussetzung von § 8 Absatz 2a BAföG. Die übrigen Voraussetzungen des BAföG muss er außerdem erfüllen.

_Ausgedachter Fall._

## Häufige Fragen

**Bekomme ich als Ausländer BAföG?**  
Das hängt nach § 8 BAföG von deiner Staatsangehörigkeit und deinem Aufenthaltsstatus ab. Gefördert werden zum Beispiel Menschen mit Niederlassungserlaubnis, bestimmte EU-Bürger und Menschen mit bestimmten Aufenthaltserlaubnissen, teils erst nach 15 Monaten Aufenthalt.

**Bekomme ich BAföG mit einer Duldung?**  
Nach § 8 Absatz 2a BAföG ja, wenn du deinen ständigen Wohnsitz in Deutschland hast und dich seit mindestens 15 Monaten ununterbrochen rechtmäßig, gestattet oder geduldet hier aufhältst. Die übrigen Voraussetzungen des BAföG müssen auch erfüllt sein.

**Verliere ich mein BAföG nach der Scheidung?**  
Wenn du nach § 8 Absatz 1 oder 2 BAföG als Ehegatte oder Lebenspartner förderungsberechtigt bist, nicht allein deswegen. Du musst dich aber weiterhin rechtmäßig in Deutschland aufhalten.

## Begriffe

- **Unionsbürger**: Menschen mit der Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats der Europäischen Union.
- **Niederlassungserlaubnis**: Ein unbefristeter Aufenthaltstitel nach dem Aufenthaltsgesetz.
- **Aufenthaltserlaubnis**: Ein befristeter Aufenthaltstitel nach dem Aufenthaltsgesetz. Für das BAföG kommt es darauf an, nach welchem Paragrafen er erteilt wurde.
- **geduldet**: Geduldet ist, wessen Abschiebung vorübergehend ausgesetzt ist (§ 60a des Aufenthaltsgesetzes).
- **Europäischer Wirtschaftsraum**: Die Staaten der EU zusammen mit Island, Liechtenstein und Norwegen.

## Verweise

- § 61 BAföG – Ergänzende Förderung bei einer Aufenthaltserlaubnis nach § 24 Absatz 1 des Aufenthaltsgesetzes
- § 5 BAföG – Welche dieser Personen auch im Ausland gefördert werden
- § 60a AufenthG – Duldung
- § 2 FreizügG/EU – Wer als Unionsbürger freizügigkeitsberechtigt ist

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Erklärung: CC0 1.0 – bitte „gesetze-einfach.de“, das Datum und den Hinweis „KI-erstellt, nicht juristisch geprüft“ nennen (https://gesetze-einfach.de/).