# § 9 BAföG einfach erklärt: Wann du für BAföG als geeignet giltst

Amtlicher Titel: Eignung  
Gesetz: Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG), Stand 2026-10-07  
Quelle der Erklärung: https://gesetze-einfach.de/bafoeg/9/  
Hinweis: KI-erstellt · nicht juristisch geprüft. Die Erklärung hat eine KI (Claude von Anthropic) aus dem Gesetzestext geschrieben, eine zweite KI hat sie damit abgeglichen; geprüft hat sie kein Mensch und kein Jurist. Keine Rechtsberatung. Maßgeblich ist allein der Gesetzestext (hier: nichtamtliche Lesefassung).

## Das Wichtigste in einem Satz

Nach § 9 BAföG wird die Ausbildung gefördert, wenn deine Leistungen erwarten lassen, dass du das Ausbildungsziel erreichst; an Hochschulen musst du dafür übliche Studienfortschritte nachweisen.

## Absatz für Absatz

### Absatz 1

**Einfach erklärt:** Deine Ausbildung wird gefördert, wenn deine Leistungen erwarten lassen, dass du das angestrebte Ausbildungsziel erreichst.

**Original:** (1) Die Ausbildung wird gefördert, wenn die Leistungen des Auszubildenden erwarten lassen, dass er das angestrebte Ausbildungsziel erreicht.

### Absatz 2

**Einfach erklärt:** Davon geht man in der Regel aus, solange du die Ausbildungsstätte besuchst oder am Praktikum teilnimmst. Besuchst du eine Höhere Fachschule, Akademie oder Hochschule, musst du außerdem Studienfortschritte zeigen, die den Ausbildungs- und Prüfungsordnungen deines Fachs entsprechen. Das musst du mit den Nachweisen belegen, die § 48 BAföG verlangt.

**Original:** (2) Dies wird in der Regel angenommen, solange der Auszubildende die Ausbildungsstätte besucht oder an dem Praktikum teilnimmt und bei dem Besuch einer Höheren Fachschule, Akademie oder Hochschule die den jeweiligen Ausbildungs- und Prüfungsordnungen entsprechenden Studienfortschritte erkennen lässt. Hierüber sind die nach § 48 erforderlichen Nachweise zu erbringen.

### Absatz 3

**Einfach erklärt:** Nimmst du an einem Fernunterrichtslehrgang teil, geht man davon aus, wenn du die Bescheinigung des Fernlehrinstituts nach § 3 Absatz 3 BAföG vorgelegt hast.

**Original:** (3) Bei der Teilnahme an Fernunterrichtslehrgängen wird dies angenommen, wenn der Auszubildende die Bescheinigung nach § 3 Absatz 3 beigebracht hat.

## Darauf kommt es an

- An Höheren Fachschulen, Akademien und Hochschulen musst du Studienfortschritte zeigen, die deinen Ausbildungs- und Prüfungsordnungen entsprechen, und sie nach § 48 BAföG nachweisen.

## Beispiel: Studienfortschritt an der Hochschule

Leonie studiert Soziale Arbeit an einer Hochschule in Köln. Nach § 9 Absatz 2 BAföG geht man in der Regel davon aus, dass sie ihr Ausbildungsziel erreicht, solange sie studiert und Studienfortschritte zeigt, die ihrer Studien- und Prüfungsordnung entsprechen. Belegen muss sie das mit den Nachweisen nach § 48 BAföG; dort steht, dass es vom 5. Fachsemester an erst ab dem Zeitpunkt Förderung gibt, an dem sie einen solchen Nachweis vorgelegt hat.

_Ausgedachter Fall._

## Häufige Fragen

**Brauche ich für BAföG gute Noten?**  
§ 9 BAföG verlangt keine bestimmten Noten. Deine Leistungen müssen erwarten lassen, dass du das Ausbildungsziel erreichst. Das wird in der Regel angenommen, solange du die Ausbildungsstätte besuchst und – an Hochschulen – Studienfortschritte nach deiner Prüfungsordnung zeigst.

**Was ist der BAföG-Leistungsnachweis?**  
§ 9 Absatz 2 BAföG verlangt an Höheren Fachschulen, Akademien und Hochschulen Nachweise über deine Studienfortschritte. Was genau du vorlegen musst und ab wann, steht in § 48 BAföG.

## Begriffe

- **Ausbildungsziel**: Der Abschluss, den du mit deiner Ausbildung erreichen willst, zum Beispiel Abitur oder Bachelor.
- **Studienfortschritte**: Die Leistungen, die du nach deiner Studien- und Prüfungsordnung bis zu einem bestimmten Zeitpunkt normalerweise erbracht haben solltest.

## Verweise

- § 48 BAföG – Welche Leistungsnachweise du an der Hochschule vorlegen musst und ab wann
- § 3 BAföG – Bescheinigung des Fernlehrinstituts bei Fernunterricht

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Erklärung: CC0 1.0 – bitte „gesetze-einfach.de“, das Datum und den Hinweis „KI-erstellt, nicht juristisch geprüft“ nennen (https://gesetze-einfach.de/).