# § 536b BGB einfach erklärt: Keine Mängelrechte, wenn du den Mangel kanntest

Amtlicher Titel: Kenntnis des Mieters vom Mangel bei Vertragsschluss oder Annahme  
Gesetz: Bürgerliches Gesetzbuch (BGB), Stand 2026-10-07  
Quelle der Erklärung: https://gesetze-einfach.de/bgb/536b/  
Hinweis: KI-erstellt · nicht juristisch geprüft. Die Erklärung hat eine KI (Claude von Anthropic) aus dem Gesetzestext geschrieben, eine zweite KI hat sie damit abgeglichen; geprüft hat sie kein Mensch und kein Jurist. Keine Rechtsberatung. Maßgeblich ist allein der Gesetzestext (hier: nichtamtliche Lesefassung).

## Das Wichtigste in einem Satz

Nach § 536b BGB kann ein Mieter wegen eines Mangels weder mindern noch Schadensersatz verlangen, wenn er ihn bei Vertragsschluss kannte oder die Mietsache in Kenntnis ohne Vorbehalt annimmt.

## Absatz für Absatz

### Text

**Einfach erklärt:** Kennst du einen Mangel schon, wenn du den Mietvertrag schließt, hast du wegen dieses Mangels keine Rechte aus § 536 BGB (weniger Miete) und § 536a BGB (Schadensersatz, Mangel selbst beseitigen).
Ist dir der Mangel aus grober Fahrlässigkeit entgangen, hast du diese Rechte nur, wenn dein Vermieter den Mangel arglistig verschwiegen hat. Grob fahrlässig heißt: Du hast etwas übersehen, das jedem hätte auffallen müssen. Arglistig verschwiegen heißt: Dein Vermieter kannte den Mangel und hat ihn dir bewusst nicht gesagt.
Nimmst du die Mietsache an, obwohl du den Mangel kennst, kannst du diese Rechte nur geltend machen, wenn du sie dir bei der Annahme vorbehältst. Du musst also bei der Übergabe deutlich machen, dass du deine Rechte wegen des Mangels behalten willst.

**Original:** Kennt der Mieter bei Vertragsschluss den Mangel der Mietsache, so stehen ihm die Rechte aus den §§ 536 und 536a nicht zu. Ist ihm der Mangel infolge grober Fahrlässigkeit unbekannt geblieben, so stehen ihm diese Rechte nur zu, wenn der Vermieter den Mangel arglistig verschwiegen hat. Nimmt der Mieter eine mangelhafte Sache an, obwohl er den Mangel kennt, so kann er die Rechte aus den §§ 536 und 536a nur geltend machen, wenn er sich seine Rechte bei der Annahme vorbehält.

## Darauf kommt es an

- Kennst du den Mangel schon beim Vertragsschluss, kannst du deswegen weder weniger Miete zahlen noch Schadensersatz nach § 536a BGB verlangen.
- Nimmst du die Mietsache an, obwohl du den Mangel kennst, behältst du deine Rechte nur, wenn du sie dir bei der Annahme vorbehältst.
- Hast du einen Mangel grob fahrlässig übersehen, hast du die Rechte nur, wenn dein Vermieter ihn arglistig verschwiegen hat.

## Beispiel: Mangel bei der Besichtigung gesehen

Bei der Besichtigung einer Wohnung in Rostock sieht Emre, dass die Balkontür klemmt und sich nicht öffnen lässt. Er unterschreibt den Mietvertrag trotzdem. Eine Reparatur oder eine niedrigere Miete vereinbart er nicht. Nach dem Einzug möchte Emre wegen der Balkontür weniger Miete zahlen. Nach § 536b BGB geht das nicht, weil er den Mangel schon beim Vertragsschluss kannte.

_Ausgedachter Fall._

## Häufige Fragen

**Kann ich die Miete mindern, wenn ich den Mangel schon bei der Besichtigung gesehen habe?**  
Wenn du den Mangel beim Abschluss des Mietvertrags kanntest, nein. Nach § 536b BGB stehen dir dann die Rechte aus §§ 536 und 536a BGB nicht zu.

**Was gilt, wenn mir ein Mangel erst bei der Wohnungsübergabe auffällt?**  
Nimmst du die Wohnung an, obwohl du den Mangel kennst, behältst du deine Rechte nach § 536b BGB nur, wenn du sie dir bei der Annahme vorbehältst. Wie der Vorbehalt aussehen muss, regelt die Norm nicht genauer.

**Was gilt, wenn der Vermieter einen Mangel verschwiegen hat?**  
Hast du den Mangel nur grob fahrlässig übersehen, behältst du deine Rechte, wenn dein Vermieter den Mangel arglistig verschwiegen hat. Kanntest du den Mangel bei Vertragsschluss, hilft dir diese Ausnahme nach dem Wortlaut von § 536b BGB nicht.

## Begriffe

- **grobe Fahrlässigkeit**: Besonders große Unachtsamkeit: Man übersieht etwas, das jedem hätte auffallen müssen.
- **arglistig verschweigen**: Einen Mangel kennen und ihn bewusst nicht sagen, obwohl der andere davon wissen müsste.
- **Vorbehalt**: Eine Erklärung, dass du dir deine Rechte offenhältst – etwa ein Hinweis bei der Übergabe, dass du wegen des Mangels deine Rechte behalten willst.

## Verweise

- § 536 BGB – Weniger Miete bei Mängeln
- § 536a BGB – Schadensersatz und eigene Reparatur bei Mängeln
- § 543 BGB – § 536b gilt nach Absatz 4 auch für die fristlose Kündigung wegen Nichtgewährung

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Erklärung: CC0 1.0 – bitte „gesetze-einfach.de“, das Datum und den Hinweis „KI-erstellt, nicht juristisch geprüft“ nennen (https://gesetze-einfach.de/).