# § 539 BGB einfach erklärt: Ersatz für eigene Ausgaben und Mitnahme von Einbauten

Amtlicher Titel: Ersatz sonstiger Aufwendungen und Wegnahmerecht des Mieters  
Gesetz: Bürgerliches Gesetzbuch (BGB), Stand 2026-10-07  
Quelle der Erklärung: https://gesetze-einfach.de/bgb/539/  
Hinweis: KI-erstellt · nicht juristisch geprüft. Die Erklärung hat eine KI (Claude von Anthropic) aus dem Gesetzestext geschrieben, eine zweite KI hat sie damit abgeglichen; geprüft hat sie kein Mensch und kein Jurist. Keine Rechtsberatung. Maßgeblich ist allein der Gesetzestext (hier: nichtamtliche Lesefassung).

## Das Wichtigste in einem Satz

Nach § 539 BGB kann ein Mieter Ausgaben für die Mietsache nach den Regeln der Geschäftsführung ohne Auftrag ersetzt verlangen und Einrichtungen, die er eingebaut hat, wieder wegnehmen.

## Absatz für Absatz

### Absatz 1

**Einfach erklärt:** Hast du Geld für die Mietsache ausgegeben, das dir dein Vermieter nicht schon nach § 536a Absatz 2 BGB ersetzen muss? Dort geht es um die Beseitigung von Mängeln. Für andere Ausgaben kannst du Ersatz nach den Regeln über die Geschäftsführung ohne Auftrag verlangen (§§ 677 bis 687 BGB). Vereinfacht gesagt: Danach bekommst du Ersatz vor allem dann, wenn die Ausgabe im Interesse deines Vermieters lag und seinem wirklichen oder mutmaßlichen Willen entsprach (§ 683 BGB).

**Original:** (1) Der Mieter kann vom Vermieter Aufwendungen auf die Mietsache, die der Vermieter ihm nicht nach § 536a Abs. 2 zu ersetzen hat, nach den Vorschriften über die Geschäftsführung ohne Auftrag ersetzt verlangen.

### Absatz 2

**Einfach erklärt:** Hast du die Mietsache mit einer Einrichtung versehen, darfst du diese wieder wegnehmen. Eine Einrichtung ist etwas, das du mit der Mietsache verbunden hast und das ihr dient – zum Beispiel eine Einbauküche, die du selbst eingebaut hast.

**Original:** (2) Der Mieter ist berechtigt, eine Einrichtung wegzunehmen, mit der er die Mietsache versehen hat.

## Darauf kommt es an

- Einrichtungen, mit denen du die Mietsache versehen hast, darfst du wieder wegnehmen.
- Ersatz für sonstige Ausgaben auf die Mietsache gibt es nur nach den Regeln über die Geschäftsführung ohne Auftrag.

## Beispiel: Die eigene Einbauküche mitnehmen

Selin hat in ihrer Mietwohnung in Kiel auf eigene Kosten eine Einbauküche eingebaut. Als sie auszieht, möchte der Vermieter, dass die Küche bleibt. Eine Entschädigung bietet er nicht an. Nach § 539 Absatz 2 BGB darf Selin die Küche wieder ausbauen und mitnehmen.

_Ausgedachter Fall._

## Häufige Fragen

**Darf ich meine Einbauküche beim Auszug mitnehmen?**  
Hast du die Mietsache selbst mit der Küche versehen, darfst du sie nach § 539 Absatz 2 BGB wieder wegnehmen. Bei Wohnraum kann der Vermieter das nach § 552 BGB unter Umständen durch eine angemessene Entschädigung abwenden.

**Muss der Vermieter mir meine Ausgaben für die Wohnung erstatten?**  
Für Ausgaben, die nicht schon nach § 536a Absatz 2 BGB zu ersetzen sind, verweist § 539 Absatz 1 BGB auf die Regeln der Geschäftsführung ohne Auftrag. Ob du danach Ersatz bekommst, hängt vor allem davon ab, ob die Ausgabe im Interesse und im Willen deines Vermieters lag.

## Begriffe

- **Aufwendungen**: Ausgaben, die du freiwillig für einen bestimmten Zweck machst – hier für die Mietsache.
- **Geschäftsführung ohne Auftrag**: Regeln für den Fall, dass jemand etwas für einen anderen erledigt, ohne von ihm beauftragt worden zu sein (§§ 677 bis 687 BGB).
- **Einrichtung**: Eine Sache, die du mit der Mietsache verbunden hast und die ihr dient, etwa eine selbst eingebaute Küche.
- **Wegnahmerecht**: Dein Recht, eine Einrichtung, die du eingebaut hast, wieder auszubauen und mitzunehmen.

## Verweise

- § 536a BGB – Ersatz der Kosten, wenn du einen Mangel selbst beseitigst
- § 683 BGB – Wann man bei Geschäftsführung ohne Auftrag Ersatz der Aufwendungen bekommt
- § 258 BGB – Wer eine Einrichtung wegnimmt, muss die Sache auf eigene Kosten in den vorigen Zustand bringen
- § 552 BGB – Wann der Vermieter die Wegnahme bei Wohnraum gegen Entschädigung abwenden kann
- § 548 BGB – Diese Ansprüche verjähren 6 Monate nach Ende des Mietverhältnisses

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Erklärung: CC0 1.0 – bitte „gesetze-einfach.de“, das Datum und den Hinweis „KI-erstellt, nicht juristisch geprüft“ nennen (https://gesetze-einfach.de/).