# § 544 BGB einfach erklärt: Kündigung bei Mietverträgen über mehr als 30 Jahre

Amtlicher Titel: Vertrag über mehr als 30 Jahre  
Gesetz: Bürgerliches Gesetzbuch (BGB), Stand 2026-10-07  
Quelle der Erklärung: https://gesetze-einfach.de/bgb/544/  
Hinweis: KI-erstellt · nicht juristisch geprüft. Die Erklärung hat eine KI (Claude von Anthropic) aus dem Gesetzestext geschrieben, eine zweite KI hat sie damit abgeglichen; geprüft hat sie kein Mensch und kein Jurist. Keine Rechtsberatung. Maßgeblich ist allein der Gesetzestext (hier: nichtamtliche Lesefassung).

## Das Wichtigste in einem Satz

Nach § 544 BGB kann jede Seite einen Mietvertrag, der für mehr als 30 Jahre geschlossen ist, nach 30 Jahren ab Überlassung mit der gesetzlichen Frist kündigen, außer er gilt auf Lebenszeit.

## Absatz für Absatz

### Text

**Einfach erklärt:** Ist ein Mietvertrag für mehr als 30 Jahre geschlossen, können du und dein Vermieter ihn nach Ablauf von 30 Jahren kündigen. Die 30 Jahre zählen ab dem Zeitpunkt, an dem die Mietsache überlassen wurde. Es handelt sich um eine außerordentliche Kündigung mit der gesetzlichen Frist. Diese Kündigung ist nicht erlaubt, wenn der Vertrag für die Lebenszeit des Vermieters oder des Mieters geschlossen wurde.

**Original:** Wird ein Mietvertrag für eine längere Zeit als 30 Jahre geschlossen, so kann jede Vertragspartei nach Ablauf von 30 Jahren nach Überlassung der Mietsache das Mietverhältnis außerordentlich mit der gesetzlichen Frist kündigen. Die Kündigung ist unzulässig, wenn der Vertrag für die Lebenszeit des Vermieters oder des Mieters geschlossen worden ist.

## Darauf kommt es an

- Die 30 Jahre zählen ab der Überlassung der Mietsache, nicht ab dem Vertragsschluss.

## Häufige Fragen

**Kann man einen Mietvertrag über 50 Jahre vorzeitig kündigen?**  
Nach § 544 BGB kann jede Seite nach Ablauf von 30 Jahren ab Überlassung der Mietsache mit der gesetzlichen Frist kündigen. Das gilt nicht, wenn der Vertrag für die Lebenszeit des Vermieters oder des Mieters geschlossen ist.

## Begriffe

- **Überlassung**: Der Zeitpunkt, an dem der Vermieter dem Mieter die Mietsache zur Nutzung übergibt.
- **außerordentliche Kündigung mit gesetzlicher Frist**: Eine Kündigung, die das Gesetz in besonderen Fällen erlaubt, etwa vor Ende einer festen Laufzeit. Dabei gilt die gesetzlich festgelegte Kündigungsfrist.

## Verweise

- § 573d BGB – Bei unbefristeter Wohnraummiete: gesetzliche Frist; der Vermieter braucht auch hier ein berechtigtes Interesse nach § 573 BGB
- § 575a BGB – Bei befristeter Wohnraummiete: gesetzliche Frist; der Vermieter braucht auch hier ein berechtigtes Interesse nach § 573 BGB
- § 580a BGB – Kündigungsfristen bei anderen Mietsachen als Wohnraum

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Erklärung: CC0 1.0 – bitte „gesetze-einfach.de“, das Datum und den Hinweis „KI-erstellt, nicht juristisch geprüft“ nennen (https://gesetze-einfach.de/).