# § 546a BGB einfach erklärt: Was du zahlst, wenn du zu spät ausziehst

Amtlicher Titel: Entschädigung des Vermieters bei verspäteter Rückgabe  
Gesetz: Bürgerliches Gesetzbuch (BGB), Stand 2026-10-07  
Quelle der Erklärung: https://gesetze-einfach.de/bgb/546a/  
Hinweis: KI-erstellt · nicht juristisch geprüft. Die Erklärung hat eine KI (Claude von Anthropic) aus dem Gesetzestext geschrieben, eine zweite KI hat sie damit abgeglichen; geprüft hat sie kein Mensch und kein Jurist. Keine Rechtsberatung. Maßgeblich ist allein der Gesetzestext (hier: nichtamtliche Lesefassung).

## Das Wichtigste in einem Satz

Nach § 546a BGB kann der Vermieter, solange der Mieter die Mietsache nach Mietende nicht zurückgibt, als Entschädigung die vereinbarte oder die ortsübliche Miete verlangen.

## Absatz für Absatz

### Absatz 1

**Einfach erklärt:** Gibst du die Mietsache nach dem Ende des Mietverhältnisses nicht zurück, kann dein Vermieter eine Entschädigung verlangen. Sie gilt für die ganze Zeit, in der du ihm die Mietsache vorenthältst. Als Entschädigung kann er wählen: entweder die Miete, die ihr vereinbart hattet, oder die Miete, die für vergleichbare Sachen am Ort üblich ist.

**Original:** (1) Gibt der Mieter die Mietsache nach Beendigung des Mietverhältnisses nicht zurück, so kann der Vermieter für die Dauer der Vorenthaltung als Entschädigung die vereinbarte Miete oder die Miete verlangen, die für vergleichbare Sachen ortsüblich ist.

### Absatz 2

**Einfach erklärt:** Dein Vermieter kann außerdem einen weiteren Schaden geltend machen, der ihm durch die verspätete Rückgabe entsteht. Bei Wohnraum schränkt § 571 BGB das ein.

**Original:** (2) Die Geltendmachung eines weiteren Schadens ist nicht ausgeschlossen.

## Darauf kommt es an

- Für die Zeit, in der du die Mietsache nach dem Mietende nicht zurückgibst, kann dein Vermieter die vereinbarte Miete als Entschädigung verlangen.
- Stattdessen kann er auch die Miete verlangen, die für vergleichbare Sachen am Ort üblich ist.
- Einen weiteren Schaden kann dein Vermieter zusätzlich geltend machen; bei Wohnraum nur in den Grenzen von § 571 BGB.

## Beispiel: Zwei Monate zu spät ausgezogen

Das Mietverhältnis von Deniz in Dresden endet am 31. März. Vereinbart waren 900 Euro Miete im Monat. Deniz findet keine neue Wohnung und zieht erst Ende Mai aus. Seine Vermieterin hatte ihm schon Anfang April schriftlich erklärt, dass sie das Mietverhältnis nicht fortsetzen will. Für April und Mai kann sie nach § 546a Absatz 1 BGB als Entschädigung 900 Euro pro Monat verlangen. Stattdessen kann sie auch die ortsübliche Miete für vergleichbare Wohnungen verlangen.

_Ausgedachter Fall._

## Häufige Fragen

**Was muss ich zahlen, wenn ich nach dem Mietende nicht ausziehe?**  
Nach § 546a Absatz 1 BGB kann dein Vermieter für die Zeit, in der du die Wohnung nicht zurückgibst, die vereinbarte Miete oder die ortsübliche Miete für vergleichbare Wohnungen als Entschädigung verlangen. Einen weiteren Schaden kann er nach Absatz 2 zusätzlich geltend machen, bei Wohnraum aber nur in den Grenzen von § 571 BGB.

## Begriffe

- **Vorenthaltung**: Du gibst die Mietsache nach dem Ende des Mietverhältnisses nicht zurück, obwohl dein Vermieter sie zurückhaben will.
- **ortsübliche Miete**: Die Miete, die am Ort für vergleichbare Mietsachen üblicherweise gezahlt wird.

## Verweise

- § 546 BGB – Pflicht, die Mietsache nach dem Ende zurückzugeben
- § 545 BGB – Stillschweigende Verlängerung, wenn niemand innerhalb von 2 Wochen widerspricht
- § 571 BGB – Grenzen für weiteren Schadensersatz bei Wohnraum

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Erklärung: CC0 1.0 – bitte „gesetze-einfach.de“, das Datum und den Hinweis „KI-erstellt, nicht juristisch geprüft“ nennen (https://gesetze-einfach.de/).