# § 547 BGB einfach erklärt: Vorausgezahlte Miete nach dem Mietende zurückbekommen

Amtlicher Titel: Erstattung von im Voraus entrichteter Miete  
Gesetz: Bürgerliches Gesetzbuch (BGB), Stand 2026-10-07  
Quelle der Erklärung: https://gesetze-einfach.de/bgb/547/  
Hinweis: KI-erstellt · nicht juristisch geprüft. Die Erklärung hat eine KI (Claude von Anthropic) aus dem Gesetzestext geschrieben, eine zweite KI hat sie damit abgeglichen; geprüft hat sie kein Mensch und kein Jurist. Keine Rechtsberatung. Maßgeblich ist allein der Gesetzestext (hier: nichtamtliche Lesefassung).

## Das Wichtigste in einem Satz

Nach § 547 BGB muss der Vermieter Miete, die für die Zeit nach Mietende im Voraus gezahlt wurde, zurückzahlen und verzinsen; hat er das Ende nicht zu vertreten, gilt das Bereicherungsrecht.

## Absatz für Absatz

### Absatz 1

**Einfach erklärt:** Hast du Miete für die Zeit nach dem Ende des Mietverhältnisses schon im Voraus gezahlt, muss dein Vermieter sie dir zurückzahlen. Er muss sie außerdem verzinsen, und zwar ab dem Zeitpunkt, an dem er das Geld bekommen hat. Anders ist es, wenn dein Vermieter das Ende des Mietverhältnisses nicht zu vertreten hat. Dann muss er nur das zurückgeben, was er nach den Regeln über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung herausgeben muss (§§ 812 bis 822 BGB).

**Original:** (1) Ist die Miete für die Zeit nach Beendigung des Mietverhältnisses im Voraus entrichtet worden, so hat der Vermieter sie zurückzuerstatten und ab Empfang zu verzinsen. Hat der Vermieter die Beendigung des Mietverhältnisses nicht zu vertreten, so hat er das Erlangte nach den Vorschriften über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung zurückzuerstatten.

### Absatz 2

**Einfach erklärt:** Bei der Miete von Wohnraum ist eine Vereinbarung unwirksam, die von diesen Regeln zu deinem Nachteil abweicht.

**Original:** (2) Bei einem Mietverhältnis über Wohnraum ist eine zum Nachteil des Mieters abweichende Vereinbarung unwirksam.

## Darauf kommt es an

- Hat dein Vermieter das Ende des Mietverhältnisses zu vertreten, muss er vorausgezahlte Miete zurückzahlen und ab Empfang verzinsen.
- Bei Wohnraum kann der Mietvertrag diese Regeln nicht wirksam zu deinem Nachteil ändern.

## Häufige Fragen

**Bekomme ich im Voraus gezahlte Miete nach dem Auszug zurück?**  
Für die Zeit nach dem Ende des Mietverhältnisses ja. Nach § 547 Absatz 1 BGB muss der Vermieter sie zurückzahlen und ab Empfang verzinsen. Hat er das Ende nicht zu vertreten, richtet sich die Rückzahlung nach den Regeln über die ungerechtfertigte Bereicherung.

## Begriffe

- **im Voraus entrichtet**: Schon vorher bezahlt, also bevor die Zeit begonnen hat, für die die Miete gilt.
- **zu vertreten haben**: Für etwas verantwortlich sein – meist, weil man es vorsätzlich oder fahrlässig verursacht hat.
- **ungerechtfertigte Bereicherung**: Regeln dafür, was jemand zurückgeben muss, der etwas ohne rechtlichen Grund bekommen hat (§§ 812 bis 822 BGB).

## Verweise

- § 812 BGB – Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung
- § 818 BGB – Was genau bei einer ungerechtfertigten Bereicherung herauszugeben ist

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Erklärung: CC0 1.0 – bitte „gesetze-einfach.de“, das Datum und den Hinweis „KI-erstellt, nicht juristisch geprüft“ nennen (https://gesetze-einfach.de/).