# § 548 BGB einfach erklärt: 6 Monate: Verjährung von Ansprüchen nach dem Auszug

Amtlicher Titel: Verjährung der Ersatzansprüche und des Wegnahmerechts  
Gesetz: Bürgerliches Gesetzbuch (BGB), Stand 2026-10-07  
Quelle der Erklärung: https://gesetze-einfach.de/bgb/548/  
Hinweis: KI-erstellt · nicht juristisch geprüft. Die Erklärung hat eine KI (Claude von Anthropic) aus dem Gesetzestext geschrieben, eine zweite KI hat sie damit abgeglichen; geprüft hat sie kein Mensch und kein Jurist. Keine Rechtsberatung. Maßgeblich ist allein der Gesetzestext (hier: nichtamtliche Lesefassung).

## Das Wichtigste in einem Satz

Nach § 548 BGB verjähren Ersatzansprüche des Vermieters wegen Schäden an der Mietsache 6 Monate nach der Rückgabe, Ansprüche des Mieters auf Aufwendungsersatz oder Wegnahme 6 Monate nach Mietende.

## Absatz für Absatz

### Absatz 1

**Einfach erklärt:** Will dein Vermieter Ersatz, weil die Mietsache verändert oder verschlechtert ist, verjähren diese Ansprüche in 6 Monaten. Verjährt heißt: Danach kannst du dich weigern zu zahlen (§ 214 BGB). Die 6 Monate beginnen, wenn dein Vermieter die Mietsache zurückbekommt. Verjährt sein Anspruch darauf, dass du die Mietsache zurückgibst, verjähren damit auch diese Ersatzansprüche. Ob dein Vermieter einen verjährten Anspruch trotzdem noch mit deiner Kaution verrechnen darf, regelt nicht § 548 BGB, sondern § 215 BGB.

**Original:** (1) Die Ersatzansprüche des Vermieters wegen Veränderungen oder Verschlechterungen der Mietsache verjähren in sechs Monaten. Die Verjährung beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem er die Mietsache zurückerhält. Mit der Verjährung des Anspruchs des Vermieters auf Rückgabe der Mietsache verjähren auch seine Ersatzansprüche.

### Absatz 2

**Einfach erklärt:** Auch 2 Arten deiner Ansprüche als Mieter verjähren in 6 Monaten: Ansprüche auf Ersatz deiner Aufwendungen und der Anspruch, eine Einrichtung wegnehmen zu dürfen. Hier beginnen die 6 Monate mit dem Ende des Mietverhältnisses. Andere Ansprüche von dir, etwa auf Rückzahlung der Kaution, regelt § 548 BGB nicht.

**Original:** (2) Ansprüche des Mieters auf Ersatz von Aufwendungen oder auf Gestattung der Wegnahme einer Einrichtung verjähren in sechs Monaten nach der Beendigung des Mietverhältnisses.

### Absatz 3

**Einfach erklärt:** Dieser Absatz ist aufgehoben und gilt nicht mehr.

**Original:** (3) (aufgehoben)

## Darauf kommt es an

- Ersatzansprüche des Vermieters wegen Veränderungen oder Verschlechterungen der Mietsache verjähren 6 Monate, nachdem er die Mietsache zurückbekommen hat.
- Deine Ansprüche auf Ersatz von Aufwendungen oder auf Wegnahme einer Einrichtung verjähren 6 Monate nach dem Ende des Mietverhältnisses.
- Die beiden Fristen beginnen zu unterschiedlichen Zeitpunkten: einmal mit der Rückgabe, einmal mit dem Ende des Mietverhältnisses.

## Beispiel: Vermieter meldet sich zu spät

Amir gibt seine Wohnung in Dortmund am 15. Januar 2026 zurück. Danach hören die beiden nichts mehr voneinander. Im September 2026 verlangt sein Vermieter plötzlich 1.200 Euro, weil Amir die Arbeitsplatte in der Küche beschädigt habe. Die 6 Monate nach § 548 Absatz 1 BGB sind zu diesem Zeitpunkt abgelaufen. Der Anspruch ist verjährt, und Amir kann sich darauf berufen.

_Ausgedachter Fall._

## Häufige Fragen

**Wie lange kann der Vermieter nach dem Auszug noch Schäden geltend machen?**  
Nach § 548 Absatz 1 BGB verjähren seine Ersatzansprüche wegen Veränderungen oder Verschlechterungen der Mietsache in 6 Monaten ab der Rückgabe. Ob die Frist im Einzelfall länger läuft, weil sie etwa durch Verhandlungen gehemmt war, regeln andere Vorschriften (§§ 203 ff. BGB).

**Ab wann läuft die Verjährung für Schäden an der Mietwohnung?**  
Ab dem Zeitpunkt, an dem dein Vermieter die Wohnung zurückerhält. Das regelt § 548 Absatz 1 Satz 2 BGB.

**Wie lange kann ich Ersatz für meine Einbauten verlangen?**  
Ansprüche auf Ersatz von Aufwendungen oder auf Wegnahme einer Einrichtung verjähren nach § 548 Absatz 2 BGB 6 Monate nach dem Ende des Mietverhältnisses. Ob du überhaupt einen solchen Anspruch hast, regelt § 539 BGB.

## Begriffe

- **Verjährung**: Nach Ablauf einer Frist kann man sich weigern, eine Forderung zu erfüllen. Der Anspruch lässt sich dann nicht mehr durchsetzen, wenn man sich darauf beruft.
- **Ersatzansprüche**: Forderungen auf Ausgleich, hier vor allem Geld für Schäden an der Mietsache.
- **Aufwendungen**: Ausgaben, die du freiwillig für einen bestimmten Zweck gemacht hast – hier für die Mietsache.
- **Wegnahme einer Einrichtung**: Das Recht, etwas auszubauen und mitzunehmen, das du mit der Mietsache verbunden hast, etwa eine Einbauküche.

## Verweise

- § 214 BGB – Was die Verjährung bewirkt
- § 215 BGB – Aufrechnung mit verjährten Forderungen, etwa gegen die Kaution
- § 203 BGB – Hemmung der Verjährung bei Verhandlungen
- § 538 BGB – Für normale Abnutzung muss der Mieter nicht einstehen
- § 539 BGB – Ersatz von Aufwendungen und Wegnahmerecht des Mieters
- § 546 BGB – Pflicht, die Mietsache zurückzugeben

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Erklärung: CC0 1.0 – bitte „gesetze-einfach.de“, das Datum und den Hinweis „KI-erstellt, nicht juristisch geprüft“ nennen (https://gesetze-einfach.de/).