# § 548a BGB einfach erklärt: Mietregeln gelten auch für digitale Produkte

Amtlicher Titel: Miete digitaler Produkte  
Gesetz: Bürgerliches Gesetzbuch (BGB), Stand 2026-10-07  
Quelle der Erklärung: https://gesetze-einfach.de/bgb/548a/  
Hinweis: KI-erstellt · nicht juristisch geprüft. Die Erklärung hat eine KI (Claude von Anthropic) aus dem Gesetzestext geschrieben, eine zweite KI hat sie damit abgeglichen; geprüft hat sie kein Mensch und kein Jurist. Keine Rechtsberatung. Maßgeblich ist allein der Gesetzestext (hier: nichtamtliche Lesefassung).

## Das Wichtigste in einem Satz

Nach § 548a BGB gelten die Vorschriften über die Miete von Sachen entsprechend, wenn digitale Produkte gemietet werden.

## Absatz für Absatz

### Text

**Einfach erklärt:** Die Regeln für die Miete von Sachen gelten entsprechend auch, wenn digitale Produkte gemietet werden. Was digitale Produkte sind, bestimmt § 327 BGB; Ausnahmen für Verbraucherverträge stehen in § 578b BGB.

**Original:** Die Vorschriften über die Miete von Sachen sind auf die Miete digitaler Produkte entsprechend anzuwenden.

## Begriffe

- **digitale Produkte**: Ein Begriff aus dem BGB. Was genau darunter fällt, legt § 327 BGB fest.

## Verweise

- § 327 BGB – Was digitale Produkte sind
- § 578b BGB – Bei Verbraucherverträgen gelten statt einiger Mietregeln, etwa zu Mängeln, die besonderen Regeln für Verträge über digitale Produkte

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Erklärung: CC0 1.0 – bitte „gesetze-einfach.de“, das Datum und den Hinweis „KI-erstellt, nicht juristisch geprüft“ nennen (https://gesetze-einfach.de/).