# § 552 BGB einfach erklärt: Wann der Vermieter deine Einbauten gegen Geld behält

Amtlicher Titel: Abwendung des Wegnahmerechts des Mieters  
Gesetz: Bürgerliches Gesetzbuch (BGB), Stand 2026-10-07  
Quelle der Erklärung: https://gesetze-einfach.de/bgb/552/  
Hinweis: KI-erstellt · nicht juristisch geprüft. Die Erklärung hat eine KI (Claude von Anthropic) aus dem Gesetzestext geschrieben, eine zweite KI hat sie damit abgeglichen; geprüft hat sie kein Mensch und kein Jurist. Keine Rechtsberatung. Maßgeblich ist allein der Gesetzestext (hier: nichtamtliche Lesefassung).

## Das Wichtigste in einem Satz

Nach § 552 BGB kann der Vermieter die Wegnahme einer Einrichtung durch eine angemessene Entschädigung abwenden, außer der Mieter hat ein berechtigtes Interesse an der Wegnahme.

## Absatz für Absatz

### Absatz 1

**Einfach erklärt:** Nach § 539 Absatz 2 BGB darfst du eine Einrichtung wieder wegnehmen, mit der du die Wohnung versehen hast – etwa eine selbst eingebaute Küche. Dein Vermieter kann das verhindern, indem er dir eine angemessene Entschädigung zahlt. Das geht nicht, wenn du ein berechtigtes Interesse an der Wegnahme hast. Was als angemessen und als berechtigtes Interesse zählt, sagt das Gesetz nicht genau. Im Streit entscheiden das die Gerichte.

**Original:** (1) Der Vermieter kann die Ausübung des Wegnahmerechts (§ 539 Abs. 2) durch Zahlung einer angemessenen Entschädigung abwenden, wenn nicht der Mieter ein berechtigtes Interesse an der Wegnahme hat.

### Absatz 2

**Einfach erklärt:** Eine Vereinbarung, die dein Wegnahmerecht ausschließt, ist nur wirksam, wenn sie einen angemessenen Ausgleich für dich vorsieht.

**Original:** (2) Eine Vereinbarung, durch die das Wegnahmerecht ausgeschlossen wird, ist nur wirksam, wenn ein angemessener Ausgleich vorgesehen ist.

## Darauf kommt es an

- Dein Vermieter kann die Wegnahme nur gegen eine angemessene Entschädigung verhindern – und nicht, wenn du ein berechtigtes Interesse an der Wegnahme hast.
- Eine Klausel, die dein Wegnahmerecht ausschließt, ist nur wirksam, wenn sie einen angemessenen Ausgleich vorsieht.

## Beispiel: Küche bleibt ohne Ausgleich – Klausel unwirksam

Im Mietvertrag von Karim in Kassel steht: „Einbauten des Mieters bleiben beim Auszug ohne Entschädigung in der Wohnung.“ Karim hat auf eigene Kosten eine Einbauküche eingebaut. Nach § 552 Absatz 2 BGB ist diese Klausel unwirksam, weil sie keinen angemessenen Ausgleich vorsieht. Karim darf die Küche deshalb nach § 539 Absatz 2 BGB ausbauen und mitnehmen – außer der Vermieter zahlt ihm nach Absatz 1 eine angemessene Entschädigung und Karim hat kein berechtigtes Interesse an der Wegnahme.

_Ausgedachter Fall._

## Häufige Fragen

**Darf der Vermieter meine Einbauküche behalten?**  
Nach § 552 Absatz 1 BGB kann er die Wegnahme verhindern, wenn er dir eine angemessene Entschädigung zahlt. Das gilt nicht, wenn du ein berechtigtes Interesse daran hast, die Küche mitzunehmen.

**Ist eine Klausel wirksam, nach der meine Einbauten in der Wohnung bleiben müssen?**  
Nach § 552 Absatz 2 BGB nur, wenn sie einen angemessenen Ausgleich für dich vorsieht.

## Begriffe

- **Wegnahmerecht**: Dein Recht, eine Einrichtung, die du eingebaut hast, wieder auszubauen und mitzunehmen (§ 539 Absatz 2 BGB).
- **abwenden**: Verhindern, dass etwas geschieht – hier, dass du die Einrichtung mitnimmst.
- **berechtigtes Interesse**: Ein nachvollziehbarer Grund, warum du die Einrichtung selbst behalten willst. Was genau darunter fällt, sagt das Gesetz nicht.

## Verweise

- § 539 BGB – Recht des Mieters, Einrichtungen wegzunehmen
- § 548 BGB – Der Anspruch auf Wegnahme verjährt 6 Monate nach Ende des Mietverhältnisses
- § 578 BGB – Absatz 1 gilt auch für Geschäftsräume und andere Räume

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Erklärung: CC0 1.0 – bitte „gesetze-einfach.de“, das Datum und den Hinweis „KI-erstellt, nicht juristisch geprüft“ nennen (https://gesetze-einfach.de/).