# § 556b BGB einfach erklärt: Wann die Miete fällig ist und wann du verrechnen darfst

Amtlicher Titel: Fälligkeit der Miete, Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrecht  
Gesetz: Bürgerliches Gesetzbuch (BGB), Stand 2026-10-07  
Quelle der Erklärung: https://gesetze-einfach.de/bgb/556b/  
Hinweis: KI-erstellt · nicht juristisch geprüft. Die Erklärung hat eine KI (Claude von Anthropic) aus dem Gesetzestext geschrieben, eine zweite KI hat sie damit abgeglichen; geprüft hat sie kein Mensch und kein Jurist. Keine Rechtsberatung. Maßgeblich ist allein der Gesetzestext (hier: nichtamtliche Lesefassung).

## Das Wichtigste in einem Satz

Nach § 556b BGB ist die Miete spätestens am 3. Werktag jedes Zahlungsabschnitts fällig; bestimmte Forderungen darf der Mieter trotz Vertragsverbot verrechnen, wenn er es 1 Monat vorher in Textform ankündigt.

## Absatz für Absatz

### Absatz 1

**Einfach erklärt:** Du musst die Miete zu Beginn des Zeitabschnitts zahlen, nach dem sie bemessen ist – spätestens bis zum 3. Werktag dieses Abschnitts. Ist eine Monatsmiete vereinbart, heißt das: spätestens bis zum 3. Werktag des Monats.

**Original:** (1) Die Miete ist zu Beginn, spätestens bis zum dritten Werktag der einzelnen Zeitabschnitte zu entrichten, nach denen sie bemessen ist.

### Absatz 2

**Einfach erklärt:** Manchmal hast du selbst Geld von deinem Vermieter zu bekommen. Dann kannst du aufrechnen, also die Forderung mit der Miete verrechnen, oder ein Zurückbehaltungsrecht ausüben, also Miete zurückhalten. Schließt dein Mietvertrag das aus oder schränkt es ein, darfst du es bei diesen Forderungen trotzdem:
- Forderungen nach § 536a BGB, etwa auf Schadensersatz wegen eines Mangels,
- Forderungen nach § 539 BGB auf Ersatz von Aufwendungen,
- Forderungen auf Rückzahlung zu viel gezahlter Miete (ungerechtfertigte Bereicherung).
Voraussetzung ist, dass du deinem Vermieter mindestens 1 Monat vor der Fälligkeit der Miete in Textform angekündigt hast, dass du das tun willst. Vereinbarungen, die zu deinem Nachteil hiervon abweichen, sind unwirksam.

**Original:** (2) Der Mieter kann entgegen einer vertraglichen Bestimmung gegen eine Mietforderung mit einer Forderung auf Grund der §§ 536a, 539 oder aus ungerechtfertigter Bereicherung wegen zu viel gezahlter Miete aufrechnen oder wegen einer solchen Forderung ein Zurückbehaltungsrecht ausüben, wenn er seine Absicht dem Vermieter mindestens einen Monat vor der Fälligkeit der Miete in Textform angezeigt hat. Eine zum Nachteil des Mieters abweichende Vereinbarung ist unwirksam.

## Darauf kommt es an

- Bei einer Monatsmiete musst du spätestens bis zum 3. Werktag des Monats zahlen.
- Schließt dein Mietvertrag das Verrechnen aus, darfst du Forderungen nach Absatz 2 trotzdem verrechnen, wenn du es mindestens 1 Monat vor Fälligkeit der Miete in Textform ankündigst.

## Beispiel: Miete im Juni pünktlich zahlen

Paula zahlt eine Monatsmiete von 850 Euro. Der 1. Juni 2026 ist ein Montag, die ersten Junitage sind keine Feiertage. Nach § 556b Absatz 1 BGB muss Paula die Juni-Miete spätestens am 3. Werktag zahlen, also bis Mittwoch, 3. Juni 2026. Zahlt sie schon am 1. Juni, ist das ebenfalls rechtzeitig.

_Ausgedachter Fall._

## So sehen es die Gerichte

Der Bundesgerichtshof hat 2010 entschieden: Der Samstag zählt bei dieser Zahlungsfrist nicht als Werktag. 2016 hat er entschieden: Bei einer Überweisung reicht es, wenn du den Auftrag bis zum 3. Werktag erteilst und dein Konto gedeckt ist.

## Häufige Fragen

**Bis wann muss ich die Miete zahlen?**  
Nach § 556b Absatz 1 BGB zu Beginn des Zeitabschnitts, nach dem die Miete bemessen ist, spätestens bis zum 3. Werktag. Bei einer Monatsmiete also bis zum 3. Werktag des Monats.

**Darf ich Geld, das mir der Vermieter schuldet, mit der Miete verrechnen?**  
§ 556b Absatz 2 BGB regelt den Fall, dass dein Mietvertrag das Verrechnen ausschließt oder einschränkt. Bei Ansprüchen nach § 536a oder § 539 BGB und bei zu viel gezahlter Miete darfst du dann trotzdem verrechnen. Dafür musst du es deinem Vermieter mindestens 1 Monat vor Fälligkeit der Miete in Textform ankündigen.

## Begriffe

- **Werktag**: Ein Tag, der kein Sonntag und kein gesetzlicher Feiertag ist. Zum Samstag bei der Mietzahlung siehe den Hinweis zur Praxis.
- **aufrechnen**: Eine eigene Forderung gegen den Vermieter mit der Miete verrechnen, sodass du entsprechend weniger überweist (§ 387 BGB).
- **Zurückbehaltungsrecht**: Das Recht, eine eigene Zahlung zurückzuhalten, bis die andere Seite ihre Pflicht erfüllt.
- **Fälligkeit**: Der Zeitpunkt, ab dem eine Zahlung verlangt werden kann und gezahlt werden muss.
- **ungerechtfertigte Bereicherung**: Geld, das jemand ohne Rechtsgrund bekommen hat und deshalb zurückgeben muss, hier zu viel gezahlte Miete (§ 812 BGB).

## Verweise

- § 536a BGB – Schadensersatz und Aufwendungsersatz des Mieters wegen eines Mangels
- § 539 BGB – Ersatz sonstiger Aufwendungen des Mieters
- § 812 BGB – Rückforderung bei ungerechtfertigter Bereicherung
- § 387 BGB – Was Aufrechnung bedeutet
- § 126b BGB – Was Textform bedeutet

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Erklärung: CC0 1.0 – bitte „gesetze-einfach.de“, das Datum und den Hinweis „KI-erstellt, nicht juristisch geprüft“ nennen (https://gesetze-einfach.de/).