# § 556f BGB einfach erklärt: Wann die Mietpreisbremse nicht gilt

Amtlicher Titel: Ausnahmen  
Gesetz: Bürgerliches Gesetzbuch (BGB), Stand 2026-10-07  
Quelle der Erklärung: https://gesetze-einfach.de/bgb/556f/  
Hinweis: KI-erstellt · nicht juristisch geprüft. Die Erklärung hat eine KI (Claude von Anthropic) aus dem Gesetzestext geschrieben, eine zweite KI hat sie damit abgeglichen; geprüft hat sie kein Mensch und kein Jurist. Keine Rechtsberatung. Maßgeblich ist allein der Gesetzestext (hier: nichtamtliche Lesefassung).

## Das Wichtigste in einem Satz

Nach § 556f BGB gilt die Mietpreisbremse nicht für Wohnungen, die nach dem 1. Oktober 2014 erstmals genutzt und vermietet wurden, und nicht für die erste Vermietung nach umfassender Modernisierung.

## Absatz für Absatz

### Text

**Einfach erklärt:** Die Grenze aus § 556d BGB gilt nicht für eine Wohnung, die nach dem 1. Oktober 2014 zum ersten Mal genutzt und vermietet wird. Satz 1 spricht dabei von der Wohnung selbst; anders als Satz 2 ist er nicht auf die erste Vermietung beschränkt. Außerdem gelten die §§ 556d und 556e BGB nicht für die erste Vermietung nach einer umfassenden Modernisierung. Was genau „umfassend“ ist, sagt das Gesetz nicht; im Streit entscheiden das die Gerichte.

**Original:** § 556d ist nicht anzuwenden auf eine Wohnung, die nach dem 1. Oktober 2014 erstmals genutzt und vermietet wird. Die §§ 556d und 556e sind nicht anzuwenden auf die erste Vermietung nach umfassender Modernisierung.

## Darauf kommt es an

- Für Wohnungen, die nach dem 1. Oktober 2014 erstmals genutzt und vermietet wurden, gilt § 556d BGB nicht.
- Die Ausnahme für umfassend modernisierte Wohnungen gilt nur für die erste Vermietung nach der Modernisierung.

## Beispiel: Neubau ohne Mietpreisbremse

Ida mietet 2027 eine Wohnung in einer Stadt mit Mietpreisbremse. Das Haus ist neu gebaut, Ida ist die erste Mieterin; vorher hat niemand die Wohnung genutzt. Die Miete liegt 25 Prozent über der ortsüblichen Vergleichsmiete. Der Vermieter hat Ida vor Vertragsschluss in Textform darauf hingewiesen, wie es § 556g Absatz 1a BGB verlangt. Nach § 556f Satz 1 BGB gilt § 556d BGB für diese Wohnung nicht. Die 10-Prozent-Grenze greift deshalb nicht.

_Ausgedachter Fall._

## Häufige Fragen

**Gilt die Mietpreisbremse für Neubauten?**  
Nicht, wenn die Wohnung nach dem 1. Oktober 2014 zum ersten Mal genutzt und vermietet wurde (§ 556f Satz 1 BGB). Dann gilt § 556d BGB für diese Wohnung nicht. Der Vermieter muss dich darauf vor Vertragsschluss hinweisen; das regelt § 556g Absatz 1a BGB.

**Gilt die Mietpreisbremse nach einer Sanierung?**  
Bei der ersten Vermietung nach einer umfassenden Modernisierung gelten die §§ 556d und 556e BGB nicht (§ 556f Satz 2 BGB). Was umfassend ist, legt das Gesetz nicht fest.

## Begriffe

- **umfassende Modernisierung**: Eine Modernisierung, die die Wohnung in großem Umfang erneuert; die genaue Grenze legt das Gesetz nicht fest.
- **erstmals genutzt und vermietet**: Die erste Nutzung und die erste Vermietung der Wohnung liegen nach dem 1. Oktober 2014, etwa bei einem Neubau.

## Verweise

- § 556d BGB – Die Mietpreisbremse: höchstens 10 Prozent über der Vergleichsmiete
- § 556e BGB – Ausnahme bei höherer Vormiete oder Modernisierung
- § 556g BGB – Der Vermieter muss vor Vertragsschluss über die Ausnahme informieren
- § 555b BGB – Was als Modernisierung gilt

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Erklärung: CC0 1.0 – bitte „gesetze-einfach.de“, das Datum und den Hinweis „KI-erstellt, nicht juristisch geprüft“ nennen (https://gesetze-einfach.de/).