# § 556g BGB einfach erklärt: Mietpreisbremse: zu viel gezahlte Miete zurückholen

Amtlicher Titel: Rechtsfolgen; Auskunft über die Miete  
Gesetz: Bürgerliches Gesetzbuch (BGB), Stand 2026-10-07  
Quelle der Erklärung: https://gesetze-einfach.de/bgb/556g/  
Hinweis: KI-erstellt · nicht juristisch geprüft. Die Erklärung hat eine KI (Claude von Anthropic) aus dem Gesetzestext geschrieben, eine zweite KI hat sie damit abgeglichen; geprüft hat sie kein Mensch und kein Jurist. Keine Rechtsberatung. Maßgeblich ist allein der Gesetzestext (hier: nichtamtliche Lesefassung).

## Das Wichtigste in einem Satz

Nach § 556g BGB ist eine Mietvereinbarung über der Mietpreisbremse insoweit unwirksam; zu viel Gezahltes kann der Mieter nach einer Rüge zurückverlangen, und der Vermieter muss Ausnahmen vorab offenlegen.

## Absatz für Absatz

### Absatz 1

**Einfach erklärt:** Vereinbarungen, die zu deinem Nachteil von den Regeln der Mietpreisbremse (§§ 556d bis 556g BGB) abweichen, sind unwirksam. Bei der Miethöhe zu Beginn des Mietverhältnisses gilt das nur für den Teil, der über der zulässigen Miete liegt. Bis zur zulässigen Höhe bleibt die vereinbarte Miete wirksam. Zu viel gezahlte Miete muss dein Vermieter dir zurückzahlen, nach den Regeln über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung. Die §§ 814 und 817 Satz 2 BGB, die eine Rückforderung sonst ausschließen können, gelten dabei nicht. Du kannst das Geld also zum Beispiel auch dann zurückverlangen, wenn du beim Zahlen wusstest, dass die Miete zu hoch war.

**Original:** (1) Eine zum Nachteil des Mieters von den Vorschriften dieses Unterkapitels abweichende Vereinbarung ist unwirksam. Für Vereinbarungen über die Miethöhe bei Mietbeginn gilt dies nur, soweit die zulässige Miete überschritten wird. Der Vermieter hat dem Mieter zu viel gezahlte Miete nach den Vorschriften über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung herauszugeben. Die §§ 814 und 817 Satz 2 sind nicht anzuwenden.

### Absatz 1a

**Einfach erklärt:** Ist die Miete nur wegen § 556e oder § 556f BGB zulässig, muss dein Vermieter dich unaufgefordert informieren, bevor du deine Vertragserklärung abgibst – also bevor du den Mietvertrag abschließt. Er muss dir mitteilen:
1. bei § 556e Absatz 1 BGB: wie hoch die Vormiete war,
2. bei § 556e Absatz 2 BGB: dass in den letzten 3 Jahren vor Beginn des Mietverhältnisses Modernisierungen durchgeführt wurden,
3. bei § 556f Satz 1 BGB: dass die Wohnung nach dem 1. Oktober 2014 erstmals genutzt und vermietet wurde,
4. bei § 556f Satz 2 BGB: dass es die erste Vermietung nach einer umfassenden Modernisierung ist.
Hat er diese Auskunft nicht erteilt, kann er sich nicht auf die nach § 556e oder § 556f BGB zulässige Miete berufen. Holt er die Auskunft in der vorgeschriebenen Form nach, kann er sich erst 2 Jahre danach darauf berufen. Hat er die Auskunft erteilt, aber nicht in der vorgeschriebenen Form (Textform, Absatz 4), kann er sich erst darauf berufen, wenn er sie in dieser Form nachgeholt hat.

**Original:** (1a) Soweit die Zulässigkeit der Miete auf § 556e oder § 556f beruht, ist der Vermieter verpflichtet, dem Mieter vor dessen Abgabe der Vertragserklärung über Folgendes unaufgefordert Auskunft zu erteilen:

1. im Fall des § 556e Absatz 1 darüber, wie hoch die Vormiete war,
2. im Fall des § 556e Absatz 2 darüber, dass in den letzten drei Jahren vor Beginn des Mietverhältnisses Modernisierungsmaßnahmen durchgeführt wurden,
3. im Fall des § 556f Satz 1 darüber, dass die Wohnung nach dem 1. Oktober 2014 erstmals genutzt und vermietet wurde,
4. im Fall des § 556f Satz 2 darüber, dass es sich um die erste Vermietung nach umfassender Modernisierung handelt.
Soweit der Vermieter die Auskunft nicht erteilt hat, kann er sich nicht auf eine nach § 556e oder § 556f zulässige Miete berufen. Hat der Vermieter die Auskunft nicht erteilt und hat er diese in der vorgeschriebenen Form nachgeholt, kann er sich erst zwei Jahre nach Nachholung der Auskunft auf eine nach § 556e oder § 556f zulässige Miete berufen. Hat der Vermieter die Auskunft nicht in der vorgeschriebenen Form erteilt, so kann er sich auf eine nach § 556e oder § 556f zulässige Miete erst dann berufen, wenn er die Auskunft in der vorgeschriebenen Form nachgeholt hat.

### Absatz 2

**Einfach erklärt:** Miete, die du nach den §§ 556d und 556e BGB nicht schuldest, kannst du nur zurückverlangen, wenn du den Verstoß gegenüber deinem Vermieter gerügt hast. Rügen heißt: den Verstoß beanstanden. Hat dein Vermieter dir eine Auskunft nach Absatz 1a gegeben, muss sich deine Rüge auf diese Auskunft beziehen. Rügst du mehr als 30 Monate nach Beginn des Mietverhältnisses oder war das Mietverhältnis schon beendet, als die Rüge beim Vermieter ankam, kannst du nur die Miete zurückverlangen, die nach dem Zugang der Rüge fällig wurde. Rügst du innerhalb von 30 Monaten und läuft das Mietverhältnis noch, gilt diese Einschränkung nicht.

**Original:** (2) Der Mieter kann von dem Vermieter eine nach den §§ 556d und 556e nicht geschuldete Miete nur zurückverlangen, wenn er einen Verstoß gegen die Vorschriften dieses Unterkapitels gerügt hat. Hat der Vermieter eine Auskunft nach Absatz 1a Satz 1 erteilt, so muss die Rüge sich auf diese Auskunft beziehen. Rügt der Mieter den Verstoß mehr als 30 Monate nach Beginn des Mietverhältnisses oder war das Mietverhältnis bei Zugang der Rüge bereits beendet, kann er nur die nach Zugang der Rüge fällig gewordene Miete zurückverlangen.

### Absatz 3

**Einfach erklärt:** Dein Vermieter muss dir auf Verlangen Auskunft über die Tatsachen geben, die für die Zulässigkeit der vereinbarten Miete nach diesen Regeln entscheidend sind. Das gilt, soweit diese Tatsachen nicht allgemein zugänglich sind und er ohne große Mühe Auskunft geben kann. Für Auskünfte über Modernisierungen (§ 556e Absatz 2 BGB) gilt § 559b Absatz 1 Satz 2 und 3 BGB entsprechend: Er muss den Zuschlag anhand der entstandenen Kosten berechnen und nach den §§ 559 und 559a BGB erläutern. Für die energetische Qualität von Bauteilen darf er sich auf allgemein anerkannte Pauschalwerte stützen.

**Original:** (3) Der Vermieter ist auf Verlangen des Mieters verpflichtet, Auskunft über diejenigen Tatsachen zu erteilen, die für die Zulässigkeit der vereinbarten Miete nach den Vorschriften dieses Unterkapitels maßgeblich sind, soweit diese Tatsachen nicht allgemein zugänglich sind und der Vermieter hierüber unschwer Auskunft geben kann. Für die Auskunft über Modernisierungsmaßnahmen (§ 556e Absatz 2) gilt § 559b Absatz 1 Satz 2 und 3 entsprechend.

### Absatz 4

**Einfach erklärt:** Alle Erklärungen nach den Absätzen 1a bis 3 müssen in Textform sein, zum Beispiel als Brief oder E-Mail. Das gilt für die Auskünfte deines Vermieters und für deine Rüge.

**Original:** (4) Sämtliche Erklärungen nach den Absätzen 1a bis 3 bedürfen der Textform.

## Darauf kommt es an

- Zu viel gezahlte Miete bekommst du nur zurück, wenn du den Verstoß in Textform gerügt hast.
- Rügst du später als 30 Monate nach Mietbeginn oder erst nach dem Ende des Mietverhältnisses, bekommst du nur die Miete zurück, die nach Zugang der Rüge fällig wurde.
- Beruft sich dein Vermieter auf eine Ausnahme nach § 556e oder § 556f BGB, muss er dich vor Vertragsschluss unaufgefordert in Textform darüber informieren.

## Beispiel: Rüge im ersten Mietjahr

Jan zahlt seit 1. März 2026 monatlich 1.000 Euro Miete in einem Gebiet mit Mietpreisbremse. Zulässig wären 900 Euro, eine Ausnahme greift nicht. Am 15. Februar 2027 rügt er den Verstoß per E-Mail. Die Rüge kommt innerhalb von 30 Monaten nach Mietbeginn, und das Mietverhältnis läuft noch. Nach § 556g BGB kann Jan deshalb die 100 Euro pro Monat zurückverlangen, die er seit Beginn zu viel gezahlt hat. Künftig schuldet er nur noch 900 Euro.

_Ausgedachter Fall._

## Häufige Fragen

**Wie bekomme ich zu viel gezahlte Miete bei der Mietpreisbremse zurück?**  
Du musst den Verstoß gegenüber deinem Vermieter in Textform rügen (§ 556g Absatz 2 und 4 BGB). Rügst du innerhalb von 30 Monaten nach Mietbeginn und läuft das Mietverhältnis noch, kannst du die zu viel gezahlte Miete zurückverlangen. Sonst nur die Miete, die nach Zugang der Rüge fällig wurde.

**Muss mir der Vermieter die Vormiete nennen?**  
Ja, wenn er eine Miete über der Mietpreisbremse mit der höheren Vormiete begründet. Dann muss er dir vor deiner Vertragserklärung unaufgefordert in Textform mitteilen, wie hoch die Vormiete war (§ 556g Absatz 1a BGB). Tut er das nicht, kann er sich nicht auf die Vormiete berufen.

**Kann ich vom Vermieter Auskunft über die Berechnung meiner Miete verlangen?**  
Nach § 556g Absatz 3 BGB muss er dir auf Verlangen die Tatsachen nennen, die für die Zulässigkeit der Miete nach der Mietpreisbremse entscheidend sind. Das gilt, soweit sie nicht allgemein zugänglich sind und er sie ohne große Mühe mitteilen kann.

## Begriffe

- **Rüge**: Deine Mitteilung an den Vermieter, dass die Miete gegen die Mietpreisbremse verstößt.
- **ungerechtfertigte Bereicherung**: Geld, das jemand ohne Rechtsgrund bekommen hat und deshalb zurückgeben muss (§ 812 BGB).
- **Vertragserklärung**: Deine Erklärung, den Mietvertrag abschließen zu wollen, zum Beispiel deine Unterschrift.
- **Textform**: Eine lesbare Erklärung, die den Absender nennt und dauerhaft gespeichert werden kann, zum Beispiel Brief, E-Mail oder Fax (§ 126b BGB).
- **Zugang**: Der Zeitpunkt, zu dem eine Erklärung so beim Empfänger ankommt, dass er sie zur Kenntnis nehmen kann.

## Verweise

- § 556d BGB – Die Mietpreisbremse: höchstens 10 Prozent über der Vergleichsmiete
- § 556e BGB – Ausnahme bei höherer Vormiete oder Modernisierung
- § 556f BGB – Ausnahmen für neue und umfassend modernisierte Wohnungen
- § 812 BGB – Rückforderung bei ungerechtfertigter Bereicherung
- § 814 BGB – Ausschluss der Rückforderung bei Kenntnis – gilt hier nicht
- § 817 BGB – Ausschluss der Rückforderung bei Gesetzesverstoß (Satz 2) – gilt hier nicht
- § 559b BGB – Wie eine Modernisierungserhöhung zu berechnen und zu erläutern ist
- § 126b BGB – Was Textform bedeutet

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Erklärung: CC0 1.0 – bitte „gesetze-einfach.de“, das Datum und den Hinweis „KI-erstellt, nicht juristisch geprüft“ nennen (https://gesetze-einfach.de/).