# § 557 BGB einfach erklärt: Auf welchen Wegen die Miete steigen darf

Amtlicher Titel: Mieterhöhungen nach Vereinbarung oder Gesetz  
Gesetz: Bürgerliches Gesetzbuch (BGB), Stand 2026-10-07  
Quelle der Erklärung: https://gesetze-einfach.de/bgb/557/  
Hinweis: KI-erstellt · nicht juristisch geprüft. Die Erklärung hat eine KI (Claude von Anthropic) aus dem Gesetzestext geschrieben, eine zweite KI hat sie damit abgeglichen; geprüft hat sie kein Mensch und kein Jurist. Keine Rechtsberatung. Maßgeblich ist allein der Gesetzestext (hier: nichtamtliche Lesefassung).

## Das Wichtigste in einem Satz

Nach § 557 BGB steigt die Miete durch Vereinbarung, als Staffel- oder Indexmiete oder auf Verlangen des Vermieters nur nach den §§ 558 bis 560 BGB, soweit eine Erhöhung nicht ausgeschlossen ist.

## Absatz für Absatz

### Absatz 1

**Einfach erklärt:** Während das Mietverhältnis läuft, können du und dein Vermieter vereinbaren, dass die Miete steigt.

**Original:** (1) Während des Mietverhältnisses können die Parteien eine Erhöhung der Miete vereinbaren.

### Absatz 2

**Einfach erklärt:** Künftige Änderungen der Miete könnt ihr auch im Voraus festlegen: als Staffelmiete nach § 557a BGB oder als Indexmiete nach § 557b BGB.

**Original:** (2) Künftige Änderungen der Miethöhe können die Vertragsparteien als Staffelmiete nach § 557a oder als Indexmiete nach § 557b vereinbaren.

### Absatz 3

**Einfach erklärt:** Ansonsten kann dein Vermieter eine Mieterhöhung nur nach den Regeln der §§ 558 bis 560 BGB verlangen. Dort geht es unter anderem um die Erhöhung bis zur ortsüblichen Vergleichsmiete, die Erhöhung nach einer Modernisierung und um Veränderungen bei den Betriebskosten. Auch das geht nicht, soweit ihr eine Erhöhung durch Vereinbarung ausgeschlossen habt oder sich der Ausschluss aus den Umständen ergibt. Was „aus den Umständen“ im Einzelfall heißt, sagt das Gesetz nicht; im Streit entscheiden das die Gerichte.

**Original:** (3) Im Übrigen kann der Vermieter Mieterhöhungen nur nach Maßgabe der §§ 558 bis 560 verlangen, soweit nicht eine Erhöhung durch Vereinbarung ausgeschlossen ist oder sich der Ausschluss aus den Umständen ergibt.

### Absatz 4

**Einfach erklärt:** Vereinbarungen, die zu deinem Nachteil von diesen Regeln abweichen, sind unwirksam.

**Original:** (4) Eine zum Nachteil des Mieters abweichende Vereinbarung ist unwirksam.

## Darauf kommt es an

- Einseitig verlangen kann dein Vermieter eine höhere Miete nur nach den §§ 558 bis 560 BGB; sonst braucht es eine Vereinbarung mit dir.
- Ist eine Erhöhung vertraglich ausgeschlossen oder ergibt sich der Ausschluss aus den Umständen, kann er sie auch nach diesen Regeln nicht verlangen.

## Beispiel: Feste Miete bis Ende 2028

In Bens Mietvertrag steht: Die Miete wird bis Ende 2028 nicht erhöht. Im Jahr 2027 verlangt sein Vermieter trotzdem, dass Ben einer Erhöhung auf die ortsübliche Vergleichsmiete zustimmt. Nach § 557 Absatz 3 BGB kann er das nicht verlangen, denn eine Erhöhung ist durch Vereinbarung ausgeschlossen.

_Ausgedachter Fall._

## Häufige Fragen

**Darf der Vermieter die Miete einfach erhöhen?**  
Nach § 557 BGB steigt die Miete durch eine Vereinbarung mit dir, durch eine vereinbarte Staffel- oder Indexmiete oder auf Verlangen des Vermieters nach den Regeln der §§ 558 bis 560 BGB. Ist eine Erhöhung vertraglich ausgeschlossen oder ergibt sich das aus den Umständen, kann er sie nicht verlangen.

**Welche Arten von Mieterhöhung gibt es?**  
§ 557 BGB nennt die vereinbarte Erhöhung während des Mietverhältnisses, die Staffelmiete (§ 557a BGB), die Indexmiete (§ 557b BGB) und Erhöhungen nach den §§ 558 bis 560 BGB, etwa bis zur ortsüblichen Vergleichsmiete oder nach einer Modernisierung.

## Begriffe

- **Staffelmiete**: Eine Vereinbarung, in der künftige Mieterhöhungen schon mit festen Beträgen und Zeitpunkten festgelegt sind (§ 557a BGB).
- **Indexmiete**: Eine Vereinbarung, nach der sich die Miete an einem Preisindex des Statistischen Bundesamts ausrichtet (§ 557b BGB).

## Verweise

- § 557a BGB – Staffelmiete
- § 557b BGB – Indexmiete
- § 558 BGB – Mieterhöhung bis zur ortsüblichen Vergleichsmiete
- § 559 BGB – Mieterhöhung nach Modernisierung
- § 560 BGB – Veränderungen bei den Betriebskosten

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Erklärung: CC0 1.0 – bitte „gesetze-einfach.de“, das Datum und den Hinweis „KI-erstellt, nicht juristisch geprüft“ nennen (https://gesetze-einfach.de/).