# § 557b BGB einfach erklärt: Indexmiete: wenn die Miete den Preisen folgt

Amtlicher Titel: Indexmiete  
Gesetz: Bürgerliches Gesetzbuch (BGB), Stand 2026-10-07  
Quelle der Erklärung: https://gesetze-einfach.de/bgb/557b/  
Hinweis: KI-erstellt · nicht juristisch geprüft. Die Erklärung hat eine KI (Claude von Anthropic) aus dem Gesetzestext geschrieben, eine zweite KI hat sie damit abgeglichen; geprüft hat sie kein Mensch und kein Jurist. Keine Rechtsberatung. Maßgeblich ist allein der Gesetzestext (hier: nichtamtliche Lesefassung).

## Das Wichtigste in einem Satz

Nach § 557b BGB kann die Miete schriftlich an den Preisindex für die Lebenshaltung gekoppelt werden; sie bleibt dann mindestens 1 Jahr gleich und ändert sich nur per Erklärung in Textform.

## Absatz für Absatz

### Absatz 1

**Einfach erklärt:** Du und dein Vermieter könnt schriftlich vereinbaren, dass sich die Miete nach einem Preisindex richtet. Gemeint ist der Preisindex für die Lebenshaltung aller privaten Haushalte in Deutschland, den das Statistische Bundesamt ermittelt. Das heißt Indexmiete. Die Miete folgt dann der Entwicklung dieses Index.

**Original:** (1) Die Vertragsparteien können schriftlich vereinbaren, dass die Miete durch den vom Statistischen Bundesamt ermittelten Preisindex für die Lebenshaltung aller privaten Haushalte in Deutschland bestimmt wird (Indexmiete).

### Absatz 2

**Einfach erklärt:** Solange die Indexmiete gilt, muss die Miete jeweils mindestens 1 Jahr unverändert bleiben. Erhöhungen nach den §§ 559 bis 560 BGB zählen dabei nicht mit. Eine Erhöhung nach Modernisierung (§ 559 oder § 559e BGB) kann dein Vermieter nur verlangen, soweit er bauliche Maßnahmen wegen Umständen durchgeführt hat, die er nicht zu vertreten hat. Diese Einschränkung gilt nicht, wenn eine Modernisierung nach § 555b Nummer 1a BGB durchgeführt wurde, also eine Heizungsanlage im Sinne von § 42 des Gebäudemodernisierungsgesetzes eingebaut oder aufgestellt wurde. Eine Erhöhung bis zur ortsüblichen Vergleichsmiete nach § 558 BGB ist ausgeschlossen.

**Original:** (2) Während der Geltung einer Indexmiete muss die Miete, von Erhöhungen nach den §§ 559 bis 560 abgesehen, jeweils mindestens ein Jahr unverändert bleiben. Eine Erhöhung nach § 559 oder § 559e kann nur verlangt werden, soweit der Vermieter bauliche Maßnahmen auf Grund von Umständen durchgeführt hat, die er nicht zu vertreten hat, es sei denn, es wurde eine Modernisierungsmaßnahme nach § 555b Nummer 1a durchgeführt. Eine Erhöhung nach § 558 ist ausgeschlossen.

### Absatz 3

**Einfach erklärt:** Wer eine Änderung der Miete wegen des Index geltend macht, muss das in Textform erklären. In der Erklärung müssen stehen: wie sich der Preisindex verändert hat und die neue Miete oder die Erhöhung als Geldbetrag. Die geänderte Miete ist ab Beginn des übernächsten Monats nach Zugang der Erklärung zu zahlen.

**Original:** (3) Eine Änderung der Miete nach Absatz 1 muss durch Erklärung in Textform geltend gemacht werden. Dabei sind die eingetretene Änderung des Preisindexes sowie die jeweilige Miete oder die Erhöhung in einem Geldbetrag anzugeben. Die geänderte Miete ist mit Beginn des übernächsten Monats nach dem Zugang der Erklärung zu entrichten.

### Absatz 4

**Einfach erklärt:** Die Regeln der Mietpreisbremse (§§ 556d bis 556g BGB) gelten nur für die Ausgangsmiete. Das ist die Miete, mit der die Indexmiete beginnt.

**Original:** (4) Die §§ 556d bis 556g sind nur auf die Ausgangsmiete einer Indexmietvereinbarung anzuwenden.

### Absatz 5

**Einfach erklärt:** Vereinbarungen, die zu deinem Nachteil von diesen Regeln abweichen, sind unwirksam.

**Original:** (5) Eine zum Nachteil des Mieters abweichende Vereinbarung ist unwirksam.

## Darauf kommt es an

- Die Indexmiete muss schriftlich vereinbart sein.
- Eine Änderung muss in Textform erklärt werden und gilt erst ab Beginn des übernächsten Monats nach Zugang.
- Eine Erhöhung bis zur ortsüblichen Vergleichsmiete nach § 558 BGB ist bei einer Indexmiete ausgeschlossen.

## Beispiel: Index gestiegen, Miete steigt

Tobias zahlt seit 1. Februar 2026 eine Indexmiete von 700 Euro. Am 15. März 2027 bekommt er eine E-Mail seiner Vermieterin: Der Index sei seit Vertragsbeginn um 2 Prozent gestiegen, die Miete steige deshalb um 14 Euro auf 714 Euro. Die Miete war über 1 Jahr unverändert, und die Erklärung nennt die Indexänderung und den Betrag. Nach § 557b Absatz 3 BGB muss Tobias die 714 Euro ab 1. Mai 2027 zahlen.

_Ausgedachter Fall._

## Häufige Fragen

**Wie oft darf eine Indexmiete erhöht werden?**  
Die Miete muss jeweils mindestens 1 Jahr unverändert bleiben; Erhöhungen nach den §§ 559 bis 560 BGB zählen dabei nicht mit (§ 557b Absatz 2 BGB).

**Ab wann muss ich die erhöhte Indexmiete zahlen?**  
Ab Beginn des übernächsten Monats, nachdem die Erklärung in Textform bei dir angekommen ist (§ 557b Absatz 3 BGB). Kommt sie zum Beispiel im März an, gilt die neue Miete ab 1. Mai.

**Darf der Vermieter bei einer Indexmiete nach einer Modernisierung erhöhen?**  
Nur eingeschränkt: Eine Erhöhung nach § 559 oder § 559e BGB geht nur, soweit er bauliche Maßnahmen wegen Umständen durchgeführt hat, die er nicht zu vertreten hat (§ 557b Absatz 2 BGB). Diese Einschränkung gilt nicht, wenn eine Modernisierung nach § 555b Nummer 1a BGB durchgeführt wurde, also eine Heizungsanlage im Sinne von § 42 des Gebäudemodernisierungsgesetzes eingebaut oder aufgestellt wurde.

## Begriffe

- **Indexmiete**: Eine Miete, die sich nach dem Preisindex für die Lebenshaltung des Statistischen Bundesamts richtet.
- **Preisindex für die Lebenshaltung aller privaten Haushalte**: Eine Kennzahl des Statistischen Bundesamts, die zeigt, wie sich die Preise für die Lebenshaltung entwickeln, auch Verbraucherpreisindex genannt.
- **Ausgangsmiete**: Die Miete, mit der die Indexmiete beginnt, bevor sie sich nach dem Index ändert.
- **schriftlich**: Von beiden Seiten eigenhändig unterschrieben (§ 126 BGB); eine einfache E-Mail genügt dafür nicht.
- **Textform**: Eine lesbare Erklärung, die den Absender nennt und dauerhaft gespeichert werden kann, zum Beispiel Brief oder E-Mail (§ 126b BGB).

## Verweise

- § 557 BGB – Überblick über die Wege zur Mieterhöhung
- § 558 BGB – Erhöhung bis zur ortsüblichen Vergleichsmiete – bei Indexmiete ausgeschlossen
- § 559 BGB – Mieterhöhung nach Modernisierung
- § 559e BGB – Mieterhöhung nach Einbau einer Heizungsanlage
- § 560 BGB – Veränderungen bei den Betriebskosten
- § 555b BGB – Modernisierung durch Heizungsanlage (Nummer 1a)
- § 556d BGB – Mietpreisbremse, die für die Ausgangsmiete gilt

---
Erklärung: CC0 1.0 – bitte „gesetze-einfach.de“, das Datum und den Hinweis „KI-erstellt, nicht juristisch geprüft“ nennen (https://gesetze-einfach.de/).