# § 558c BGB einfach erklärt: Was ein Mietspiegel ist und wer ihn erstellt

Amtlicher Titel: Mietspiegel; Verordnungsermächtigung  
Gesetz: Bürgerliches Gesetzbuch (BGB), Stand 2026-10-07  
Quelle der Erklärung: https://gesetze-einfach.de/bgb/558c/  
Hinweis: KI-erstellt · nicht juristisch geprüft. Die Erklärung hat eine KI (Claude von Anthropic) aus dem Gesetzestext geschrieben, eine zweite KI hat sie damit abgeglichen; geprüft hat sie kein Mensch und kein Jurist. Keine Rechtsberatung. Maßgeblich ist allein der Gesetzestext (hier: nichtamtliche Lesefassung).

## Das Wichtigste in einem Satz

Nach § 558c BGB ist ein Mietspiegel eine Übersicht über die ortsübliche Vergleichsmiete, die die Behörde oder Vermieter- und Mietervertreter gemeinsam erstellt oder anerkannt haben.

## Absatz für Absatz

### Absatz 1

**Einfach erklärt:** Ein Mietspiegel ist eine Übersicht über die ortsübliche Vergleichsmiete. Als Mietspiegel zählt sie nur, wenn sie die nach Landesrecht zuständige Behörde erstellt oder anerkannt hat – oder Interessenvertreter der Vermieter und der Mieter gemeinsam.

**Original:** (1) Ein Mietspiegel ist eine Übersicht über die ortsübliche Vergleichsmiete, soweit die Übersicht von der nach Landesrecht zuständigen Behörde oder von Interessenvertretern der Vermieter und der Mieter gemeinsam erstellt oder anerkannt worden ist.

### Absatz 2

**Einfach erklärt:** Ein Mietspiegel kann für eine Gemeinde, für mehrere Gemeinden oder für Teile von Gemeinden erstellt werden.

**Original:** (2) Mietspiegel können für das Gebiet einer Gemeinde oder mehrerer Gemeinden oder für Teile von Gemeinden erstellt werden.

### Absatz 3

**Einfach erklärt:** Mietspiegel sollen alle 2 Jahre an die Entwicklung des Marktes angepasst werden.

**Original:** (3) Mietspiegel sollen im Abstand von zwei Jahren der Marktentwicklung angepasst werden.

### Absatz 4

**Einfach erklärt:** Die zuständigen Behörden sollen Mietspiegel erstellen, wenn es dafür einen Bedarf gibt und der Aufwand vertretbar ist. Für Gemeinden mit mehr als 50.000 Einwohnern muss ein Mietspiegel erstellt werden. Mietspiegel und ihre Änderungen müssen veröffentlicht werden.

**Original:** (4) Die nach Landesrecht zuständigen Behörden sollen Mietspiegel erstellen, wenn hierfür ein Bedürfnis besteht und dies mit einem vertretbaren Aufwand möglich ist. Für Gemeinden mit mehr als 50 000 Einwohnern sind Mietspiegel zu erstellen. Die Mietspiegel und ihre Änderungen sind zu veröffentlichen.

### Absatz 5

**Einfach erklärt:** Die Bundesregierung darf per Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Einzelheiten regeln: zum Inhalt von Mietspiegeln und dazu, wie sie erstellt, angepasst, dokumentiert und veröffentlicht werden. Das ist mit der Mietspiegelverordnung geschehen.

**Original:** (5) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Vorschriften zu erlassen über den näheren Inhalt von Mietspiegeln und das Verfahren zu deren Erstellung und Anpassung einschließlich Dokumentation und Veröffentlichung.

## Darauf kommt es an

- Für Gemeinden mit mehr als 50.000 Einwohnern muss ein Mietspiegel erstellt und veröffentlicht werden.
- Mietspiegel sollen alle 2 Jahre an die Marktentwicklung angepasst werden.

## Beispiel: Mietspiegel in der größeren Stadt

Kemal wohnt in einer Stadt mit 80.000 Einwohnern und fragt sich, ob es dort einen Mietspiegel geben muss. Nach § 558c Absatz 4 BGB ist für Gemeinden mit mehr als 50.000 Einwohnern ein Mietspiegel zu erstellen und zu veröffentlichen. Für Kemals Stadt ist also ein Mietspiegel zu erstellen und zu veröffentlichen.

_Ausgedachter Fall._

## Häufige Fragen

**Wer erstellt den Mietspiegel?**  
Nach § 558c Absatz 1 BGB die nach Landesrecht zuständige Behörde oder Interessenvertreter der Vermieter und der Mieter gemeinsam. Sie können einen Mietspiegel auch anerkennen, den andere erstellt haben.

**Muss jede Stadt einen Mietspiegel haben?**  
Für Gemeinden mit mehr als 50.000 Einwohnern ja (§ 558c Absatz 4 BGB). In kleineren Gemeinden sollen die Behörden einen erstellen, wenn es Bedarf gibt und der Aufwand vertretbar ist.

## Begriffe

- **ortsübliche Vergleichsmiete**: Die Miete, die in der Gemeinde für vergleichbare Wohnungen in den letzten 6 Jahren üblicherweise vereinbart oder geändert wurde (§ 558 Absatz 2 BGB).
- **Interessenvertreter**: Organisationen, die die Interessen einer Gruppe vertreten, etwa Vereine oder Verbände von Mietern oder Vermietern.

## Verweise

- § 558 BGB – Was die ortsübliche Vergleichsmiete ist
- § 558a BGB – Mietspiegel als Begründung einer Mieterhöhung
- § 558d BGB – Was ein qualifizierter Mietspiegel ist
- MsV – Mietspiegelverordnung mit Einzelheiten zu Inhalt und Erstellung

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Erklärung: CC0 1.0 – bitte „gesetze-einfach.de“, das Datum und den Hinweis „KI-erstellt, nicht juristisch geprüft“ nennen (https://gesetze-einfach.de/).