# § 558e BGB einfach erklärt: Was eine Mietdatenbank ist

Amtlicher Titel: Mietdatenbank  
Gesetz: Bürgerliches Gesetzbuch (BGB), Stand 2026-10-07  
Quelle der Erklärung: https://gesetze-einfach.de/bgb/558e/  
Hinweis: KI-erstellt · nicht juristisch geprüft. Die Erklärung hat eine KI (Claude von Anthropic) aus dem Gesetzestext geschrieben, eine zweite KI hat sie damit abgeglichen; geprüft hat sie kein Mensch und kein Jurist. Keine Rechtsberatung. Maßgeblich ist allein der Gesetzestext (hier: nichtamtliche Lesefassung).

## Das Wichtigste in einem Satz

Nach § 558e BGB ist eine Mietdatenbank eine laufend geführte Sammlung von Mieten, die die Gemeinde oder Vermieter- und Mietervertreter gemeinsam führen oder anerkennen, um die Vergleichsmiete zu ermitteln.

## Absatz für Absatz

### Text

**Einfach erklärt:** Eine Mietdatenbank ist eine Sammlung von Mieten, die fortlaufend geführt wird, um die ortsübliche Vergleichsmiete zu ermitteln. Die Gemeinde führt sie oder erkennt sie an – oder Interessenvertreter der Vermieter und der Mieter tun das gemeinsam. Die Datenbank gibt Auskünfte, aus denen sich für einzelne Wohnungen auf die ortsübliche Vergleichsmiete schließen lässt.

**Original:** Eine Mietdatenbank ist eine zur Ermittlung der ortsüblichen Vergleichsmiete fortlaufend geführte Sammlung von Mieten, die von der Gemeinde oder von Interessenvertretern der Vermieter und der Mieter gemeinsam geführt oder anerkannt wird und aus der Auskünfte gegeben werden, die für einzelne Wohnungen einen Schluss auf die ortsübliche Vergleichsmiete zulassen.

## Darauf kommt es an

- Nicht jede Sammlung von Mieten ist eine Mietdatenbank im Sinne des Gesetzes: Die Gemeinde oder Vermieter- und Mietervertreter gemeinsam müssen sie führen oder anerkennen.

## Häufige Fragen

**Was ist eine Mietdatenbank?**  
Nach § 558e BGB eine fortlaufend geführte Sammlung von Mieten, die die Gemeinde oder Interessenvertreter der Vermieter und der Mieter gemeinsam führen oder anerkennen. Sie gibt Auskünfte, aus denen sich für einzelne Wohnungen die ortsübliche Vergleichsmiete ableiten lässt.

## Begriffe

- **Interessenvertreter**: Organisationen, die die Interessen einer Gruppe vertreten, etwa Vereine oder Verbände von Mietern oder Vermietern.
- **ortsübliche Vergleichsmiete**: Die Miete, die in der Gemeinde für vergleichbare Wohnungen in den letzten 6 Jahren üblicherweise vereinbart oder geändert wurde (§ 558 Absatz 2 BGB).

## Verweise

- § 558a BGB – Auskunft aus einer Mietdatenbank als Begründung einer Mieterhöhung
- § 558 BGB – Was die ortsübliche Vergleichsmiete ist

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Erklärung: CC0 1.0 – bitte „gesetze-einfach.de“, das Datum und den Hinweis „KI-erstellt, nicht juristisch geprüft“ nennen (https://gesetze-einfach.de/).