# § 559e BGB einfach erklärt: Mieterhöhung nach Einbau einer neuen Heizung

Amtlicher Titel: Mieterhöhung nach Einbau oder Aufstellung einer Heizungsanlage  
Gesetz: Bürgerliches Gesetzbuch (BGB), Stand 2026-10-07  
Quelle der Erklärung: https://gesetze-einfach.de/bgb/559e/  
Hinweis: KI-erstellt · nicht juristisch geprüft. Die Erklärung hat eine KI (Claude von Anthropic) aus dem Gesetzestext geschrieben, eine zweite KI hat sie damit abgeglichen; geprüft hat sie kein Mensch und kein Jurist. Keine Rechtsberatung. Maßgeblich ist allein der Gesetzestext (hier: nichtamtliche Lesefassung).

## Das Wichtigste in einem Satz

Nach § 559e BGB darf der Vermieter nach einer geförderten neuen Heizung die Jahresmiete um 10 Prozent der Kosten abzüglich Fördermitteln erhöhen, höchstens um 0,50 Euro pro Quadratmeter in 6 Jahren.

## Absatz für Absatz

### Absatz 1

**Einfach erklärt:** Diese Regel gilt, wenn dein Vermieter eine Heizungsanlage nach § 555b Nummer 1a BGB eingebaut oder aufgestellt hat, die Maßnahme dem Grunde nach die Voraussetzungen für Zuschüsse aus öffentlichen Haushalten erfüllt und er Drittmittel nach § 559a BGB in Anspruch genommen hat, also zum Beispiel Fördergeld. Dann kann er die jährliche Miete um 10 Prozent der für deine Wohnung aufgewendeten Kosten erhöhen, abzüglich der in Anspruch genommenen Drittmittel. Erfüllt die Maßnahme die Voraussetzungen für eine Förderung dem Grunde nach, gibt es aber keine Förderung, kann er die jährliche Miete nach Maßgabe von § 559 BGB erhöhen, also nach den Regeln dort.

**Original:** (1) Hat der Vermieter Modernisierungsmaßnahmen nach § 555b Nummer 1a durchgeführt, welche die Voraussetzungen für Zuschüsse aus öffentlichen Haushalten dem Grunde nach erfüllen, und dabei Drittmittel nach § 559a in Anspruch genommen, so kann er die jährliche Miete um 10 Prozent der für die Wohnung aufgewendeten Kosten abzüglich der in Anspruch genommenen Drittmittel erhöhen. Wenn eine Förderung nicht erfolgt, obwohl die Voraussetzungen für eine Förderung dem Grunde nach erfüllt sind, kann der Vermieter die jährliche Miete nach Maßgabe des § 559 erhöhen.

### Absatz 2

**Einfach erklärt:** § 559 Absatz 2 Satz 1 BGB gilt hier mit einer Besonderheit: Pauschal 15 Prozent der Kosten gelten als Kosten, die für Erhaltungsmaßnahmen nötig gewesen wären. Diese 15 Prozent gehören nicht zu den aufgewendeten Kosten. Das gilt nicht, soweit Kosten durch den Einbau einer Heizungsanlage im Sinne von § 43 des Gebäudemodernisierungsgesetzes entstanden sind.

**Original:** (2) § 559 Absatz 2 Satz 1 ist mit der Maßgabe anwendbar, dass Kosten, die für Erhaltungsmaßnahmen erforderlich gewesen wären, pauschal in Höhe von 15 Prozent nicht zu den aufgewendeten Kosten gehören. Dies gilt nicht, soweit Kosten durch den Einbau einer Heizungsanlage im Sinne des § 43 des Gebäudemodernisierungsgesetzes entstanden sind.

### Absatz 3

**Einfach erklärt:** Für die Heizungsmodernisierung nach § 555b Nummer 1a BGB darf die monatliche Miete innerhalb von 6 Jahren um höchstens 0,50 Euro pro Quadratmeter Wohnfläche steigen. Darf dein Vermieter daneben auch nach § 559 Absatz 1 BGB erhöhen, dürfen insgesamt die Grenzen aus § 559 Absatz 3a Satz 1 und 2 BGB nicht überschritten werden: 3 Euro pro Quadratmeter in 6 Jahren, bei einer Miete unter 7 Euro pro Quadratmeter 2 Euro.

**Original:** (3) § 559 Absatz 3a Satz 1 ist mit der Maßgabe anwendbar, dass sich im Hinblick auf eine Modernisierungsmaßnahme nach § 555b Nummer 1a die monatliche Miete um nicht mehr als 0,50 Euro je Quadratmeter Wohnfläche innerhalb von sechs Jahren erhöhen darf. Ist der Vermieter daneben zu Mieterhöhungen nach § 559 Absatz 1 berechtigt, so dürfen die in § 559 Absatz 3a Satz 1 und 2 genannten Grenzen nicht überschritten werden.

### Absatz 4

**Einfach erklärt:** Außerdem gelten entsprechend: § 559 Absatz 3 (Aufteilung auf mehrere Wohnungen), Absatz 4 (Härte) und Absatz 5 (Frist für Härtegründe) sowie die §§ 559b bis 559d BGB (Erklärung der Erhöhung, vereinfachtes Verfahren, vermutete Pflichtverletzungen).

**Original:** (4) § 559 Absatz 3, 4 und 5 sowie die §§ 559b bis 559d gelten entsprechend.

### Absatz 5

**Einfach erklärt:** Vereinbarungen, die zu deinem Nachteil von diesen Regeln abweichen, sind unwirksam.

**Original:** (5) Eine zum Nachteil des Mieters abweichende Vereinbarung ist unwirksam.

## Darauf kommt es an

- Für die neue Heizung darf die Monatsmiete in 6 Jahren um höchstens 0,50 Euro pro Quadratmeter steigen.
- Den Satz von 10 Prozent gibt es nur, wenn der Vermieter Drittmittel in Anspruch genommen hat; diese muss er von den Kosten abziehen.
- Auch hier zählen Härtegründe, wenn du sie rechtzeitig mitgeteilt hast, weil § 559 Absatz 4 und 5 BGB entsprechend gelten.

## Beispiel: Grenze von 50 Cent pro Quadratmeter

Pauls Vermieterin lässt eine neue Heizungsanlage nach § 555b Nummer 1a BGB einbauen. Die Maßnahme ist förderfähig, und sie nimmt einen öffentlichen Zuschuss in Anspruch. Nach ihrer Rechnung mit 10 Prozent der Kosten ergäbe sich für Pauls 70-Quadratmeter-Wohnung ein Plus von 60 Euro im Monat. § 559e Absatz 3 BGB begrenzt die Erhöhung für die Heizung aber auf 0,50 Euro pro Quadratmeter in 6 Jahren. Sie darf daher höchstens 35 Euro mehr im Monat verlangen.

_Ausgedachter Fall._

## Häufige Fragen

**Wie viel darf die Miete nach dem Einbau einer neuen Heizung steigen?**  
Für eine Heizungsmodernisierung nach § 555b Nummer 1a BGB um höchstens 0,50 Euro pro Quadratmeter Wohnfläche im Monat innerhalb von 6 Jahren (§ 559e Absatz 3 BGB). Hat der Vermieter Drittmittel in Anspruch genommen, kann er die Jahresmiete um 10 Prozent der Kosten abzüglich dieser Mittel erhöhen. Gibt es trotz Förderfähigkeit keine Förderung, gilt § 559 BGB.

**Muss der Vermieter Fördergeld für die neue Heizung abziehen?**  
Ja. Die Erhöhung um 10 Prozent berechnet sich aus den aufgewendeten Kosten abzüglich der in Anspruch genommenen Drittmittel (§ 559e Absatz 1 BGB).

## Begriffe

- **Drittmittel**: Geld, das nicht vom Vermieter selbst stammt, etwa öffentliche Zuschüsse oder günstige öffentliche Darlehen (§ 559a BGB).
- **dem Grunde nach**: Die Maßnahme erfüllt die Bedingungen für eine Förderung, unabhängig davon, ob tatsächlich gefördert wird.
- **Erhaltungsmaßnahmen**: Arbeiten zur Instandhaltung oder Instandsetzung, also um die Mietsache in Ordnung zu halten oder zu reparieren (§ 555a BGB).
- **Heizungsanlage**: Eine Anlage zur Erzeugung von Wärme für das Gebäude; welche Anlagen gemeint sind, regelt das Gebäudemodernisierungsgesetz.

## Verweise

- § 555b BGB – Modernisierung durch Einbau einer Heizungsanlage (Nummer 1a)
- § 559 BGB – Allgemeine Regeln zur Mieterhöhung nach Modernisierung
- § 559a BGB – Was als Drittmittel gilt
- § 559b BGB – Erklärung der Erhöhung und Beginn der höheren Miete
- § 559c BGB – Vereinfachtes Verfahren
- § 559d BGB – Vermutete Pflichtverletzungen bei Modernisierungen
- § 43 Gebäudemodernisierungsgesetz – Heizungsanlagen, für die die Regel aus Absatz 2 Satz 1 nicht gilt

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Erklärung: CC0 1.0 – bitte „gesetze-einfach.de“, das Datum und den Hinweis „KI-erstellt, nicht juristisch geprüft“ nennen (https://gesetze-einfach.de/).