# § 561 BGB einfach erklärt: Kündigen, weil die Miete erhöht wird

Amtlicher Titel: Sonderkündigungsrecht des Mieters nach Mieterhöhung  
Gesetz: Bürgerliches Gesetzbuch (BGB), Stand 2026-10-07  
Quelle der Erklärung: https://gesetze-einfach.de/bgb/561/  
Hinweis: KI-erstellt · nicht juristisch geprüft. Die Erklärung hat eine KI (Claude von Anthropic) aus dem Gesetzestext geschrieben, eine zweite KI hat sie damit abgeglichen; geprüft hat sie kein Mensch und kein Jurist. Keine Rechtsberatung. Maßgeblich ist allein der Gesetzestext (hier: nichtamtliche Lesefassung).

## Das Wichtigste in einem Satz

Nach § 561 BGB darf der Mieter nach einer Mieterhöhung auf die Vergleichsmiete oder wegen Modernisierung bis Ende des 2. Monats nach Zugang kündigen; dann gilt die Erhöhung nicht.

## Absatz für Absatz

### Absatz 1

**Einfach erklärt:** Verlangt dein Vermieter eine Mieterhöhung nach § 558 BGB (Anpassung an die ortsübliche Vergleichsmiete) oder nach § 559 BGB (nach einer Modernisierung), hast du ein Sonderkündigungsrecht. Du kannst bis zum Ende des 2. Monats kündigen, nachdem die Erhöhung bei dir angekommen ist. Die Kündigung ist außerordentlich, also unabhängig von der üblichen Kündigungsfrist. Der Mietvertrag endet dann mit Ablauf des übernächsten Monats. Kündigst du, tritt die Mieterhöhung nicht ein. Bis zum Ende des Mietvertrags zahlst du also die bisherige Miete.

**Original:** (1) Macht der Vermieter eine Mieterhöhung nach § 558 oder § 559 geltend, so kann der Mieter bis zum Ablauf des zweiten Monats nach dem Zugang der Erklärung des Vermieters das Mietverhältnis außerordentlich zum Ablauf des übernächsten Monats kündigen. Kündigt der Mieter, so tritt die Mieterhöhung nicht ein.

### Absatz 2

**Einfach erklärt:** Vereinbarungen, die dieses Kündigungsrecht zu deinem Nachteil einschränken, sind unwirksam.

**Original:** (2) Eine zum Nachteil des Mieters abweichende Vereinbarung ist unwirksam.

## Darauf kommt es an

- Die Kündigung muss bis zum Ende des 2. Monats nach Zugang der Mieterhöhung erklärt sein; der Mietvertrag endet dann mit Ablauf des übernächsten Monats.
- Kündigst du nach § 561 BGB, tritt die Mieterhöhung nicht ein.

## Beispiel: Mieterhöhung im April

Bei Selin kommt am 10. April ein Schreiben ihres Vermieters an: Er verlangt nach § 558 BGB mehr Miete. Selin will das nicht zahlen und lieber ausziehen. Sie hat bis zum 30. Juni Zeit, nach § 561 BGB zu kündigen. Ihre Kündigung kommt am 20. Juni beim Vermieter an. Der Mietvertrag endet damit am 31. August. Bis dahin zahlt sie die bisherige Miete, denn wegen ihrer Kündigung tritt die Erhöhung nicht ein.

_Ausgedachter Fall._

## Häufige Fragen

**Kann ich kündigen, wenn mein Vermieter die Miete erhöht?**  
Ja, bei einer Erhöhung nach § 558 BGB (Vergleichsmiete) oder § 559 BGB (Modernisierung). Nach § 561 BGB kannst du bis zum Ende des 2. Monats nach Zugang des Erhöhungsschreibens kündigen. Der Mietvertrag endet mit Ablauf des übernächsten Monats.

**Muss ich die erhöhte Miete zahlen, wenn ich wegen der Mieterhöhung kündige?**  
Nein. Nach § 561 Absatz 1 BGB tritt die Mieterhöhung nicht ein, wenn du kündigst.

## Begriffe

- **Zugang**: Der Moment, in dem ein Schreiben so bei dir ankommt, dass du es zur Kenntnis nehmen kannst, etwa im Briefkasten.
- **außerordentlich kündigen**: Kündigen aus einem besonderen, im Gesetz geregelten Anlass – hier wegen der Mieterhöhung – statt mit der gewöhnlichen Kündigungsfrist.

## Verweise

- § 558 BGB – Mieterhöhung bis zur ortsüblichen Vergleichsmiete
- § 559 BGB – Mieterhöhung nach Modernisierung
- § 568 BGB – Die Kündigung muss schriftlich sein

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Erklärung: CC0 1.0 – bitte „gesetze-einfach.de“, das Datum und den Hinweis „KI-erstellt, nicht juristisch geprüft“ nennen (https://gesetze-einfach.de/).