# § 563 BGB einfach erklärt: Wer den Mietvertrag übernimmt, wenn der Mieter stirbt

Amtlicher Titel: Eintrittsrecht bei Tod des Mieters  
Gesetz: Bürgerliches Gesetzbuch (BGB), Stand 2026-10-07  
Quelle der Erklärung: https://gesetze-einfach.de/bgb/563/  
Hinweis: KI-erstellt · nicht juristisch geprüft. Die Erklärung hat eine KI (Claude von Anthropic) aus dem Gesetzestext geschrieben, eine zweite KI hat sie damit abgeglichen; geprüft hat sie kein Mensch und kein Jurist. Keine Rechtsberatung. Maßgeblich ist allein der Gesetzestext (hier: nichtamtliche Lesefassung).

## Das Wichtigste in einem Satz

Nach § 563 BGB tritt beim Tod des Mieters der Ehegatte oder Lebenspartner aus dem gemeinsamen Haushalt in den Mietvertrag ein, sonst Kinder, Angehörige oder Lebensgefährten aus dem Haushalt; Ablehnen geht binnen 1 Monat.

## Absatz für Absatz

### Absatz 1

**Einfach erklärt:** Stirbt der Mieter, tritt sein Ehegatte oder Lebenspartner in den Mietvertrag ein – wenn er mit dem Mieter einen gemeinsamen Haushalt geführt hat. Das heißt: Der Mietvertrag läuft mit ihm weiter, ein neuer Vertrag ist dafür nicht nötig.

**Original:** (1) Der Ehegatte oder Lebenspartner, der mit dem Mieter einen gemeinsamen Haushalt führt, tritt mit dem Tod des Mieters in das Mietverhältnis ein.

### Absatz 2

**Einfach erklärt:** Leben Kinder des Mieters im gemeinsamen Haushalt, treten sie mit seinem Tod in den Mietvertrag ein. Das gilt, wenn nicht der Ehegatte oder Lebenspartner eintritt. Dasselbe gilt für andere Familienangehörige, die mit dem Mieter einen gemeinsamen Haushalt geführt haben. Und es gilt auch für Menschen, die mit dem Mieter einen auf Dauer angelegten gemeinsamen Haushalt geführt haben – zum Beispiel eine Lebensgefährtin, mit der er nicht verheiratet war.

**Original:** (2) Leben in dem gemeinsamen Haushalt Kinder des Mieters, treten diese mit dem Tod des Mieters in das Mietverhältnis ein, wenn nicht der Ehegatte oder Lebenspartner eintritt. Andere Familienangehörige, die mit dem Mieter einen gemeinsamen Haushalt führen, treten mit dem Tod des Mieters in das Mietverhältnis ein, wenn nicht der Ehegatte oder der Lebenspartner eintritt. Dasselbe gilt für Personen, die mit dem Mieter einen auf Dauer angelegten gemeinsamen Haushalt führen.

### Absatz 3

**Einfach erklärt:** Willst du als eingetretene Person den Mietvertrag nicht fortsetzen, kannst du das dem Vermieter erklären. Dafür hast du 1 Monat Zeit, nachdem du vom Tod des Mieters erfahren hast. Dann gilt dein Eintritt als nicht erfolgt. Für Menschen, die nicht oder nur beschränkt geschäftsfähig sind, etwa Minderjährige, gilt § 210 BGB entsprechend. Dort ist geregelt, wann eine Frist für sie abläuft, wenn sie keinen gesetzlichen Vertreter haben. Sind mehrere Personen eingetreten, kann jede die Erklärung für sich abgeben.

**Original:** (3) Erklären eingetretene Personen im Sinne des Absatzes 1 oder 2 innerhalb eines Monats, nachdem sie vom Tod des Mieters Kenntnis erlangt haben, dem Vermieter, dass sie das Mietverhältnis nicht fortsetzen wollen, gilt der Eintritt als nicht erfolgt. Für geschäftsunfähige oder in der Geschäftsfähigkeit beschränkte Personen gilt § 210 entsprechend. Sind mehrere Personen in das Mietverhältnis eingetreten, so kann jeder die Erklärung für sich abgeben.

### Absatz 4

**Einfach erklärt:** Der Vermieter kann den Mietvertrag außerordentlich mit der gesetzlichen Frist kündigen, wenn in der Person des Eingetretenen ein wichtiger Grund vorliegt. Dafür hat er 1 Monat Zeit, nachdem er vom endgültigen Eintritt erfahren hat. Endgültig ist der Eintritt, wenn die Frist aus Absatz 3 abgelaufen ist, ohne dass die eingetretene Person ihn abgelehnt hat.

**Original:** (4) Der Vermieter kann das Mietverhältnis innerhalb eines Monats, nachdem er von dem endgültigen Eintritt in das Mietverhältnis Kenntnis erlangt hat, außerordentlich mit der gesetzlichen Frist kündigen, wenn in der Person des Eingetretenen ein wichtiger Grund vorliegt.

### Absatz 5

**Einfach erklärt:** Vereinbarungen, die zum Nachteil des Mieters oder der Personen abweichen, die nach Absatz 1 oder 2 eintreten dürfen, sind unwirksam.

**Original:** (5) Eine abweichende Vereinbarung zum Nachteil des Mieters oder solcher Personen, die nach Absatz 1 oder 2 eintrittsberechtigt sind, ist unwirksam.

## Darauf kommt es an

- Wer nicht in den Mietvertrag eintreten will, muss das dem Vermieter innerhalb von 1 Monat erklären, nachdem er vom Tod des Mieters erfahren hat.
- Außerordentlich kündigen darf der Vermieter nach Absatz 4 nur bei einem wichtigen Grund in der Person des Eingetretenen – und nur binnen 1 Monat, nachdem er vom endgültigen Eintritt erfahren hat.

## Beispiel: Lebensgefährtin bleibt in der Wohnung

Anna und Paul leben seit 9 Jahren unverheiratet zusammen in Leipzig. Im Mietvertrag steht nur Paul. Am 3. Februar stirbt Paul; Anna erfährt es am selben Tag. Weil sie mit Paul einen auf Dauer angelegten gemeinsamen Haushalt geführt hat und er keinen Ehegatten oder Lebenspartner hatte, tritt sie nach § 563 Absatz 2 BGB in den Mietvertrag ein. Will sie nicht bleiben, kann sie das dem Vermieter bis zum 3. März erklären. Dann gilt ihr Eintritt als nicht erfolgt.

_Ausgedachter Fall._

## Häufige Fragen

**Wer übernimmt den Mietvertrag, wenn der Mieter stirbt?**  
Nach § 563 BGB zuerst der Ehegatte oder Lebenspartner, der mit ihm zusammengelebt hat. Tritt er nicht ein, treten Kinder und andere Familienangehörige aus dem gemeinsamen Haushalt ein, ebenso Menschen, die mit dem Mieter einen auf Dauer angelegten gemeinsamen Haushalt geführt haben. Tritt niemand davon ein und läuft der Vertrag auch nicht nach § 563a BGB mit Mitmietern weiter, läuft er nach § 564 BGB mit dem Erben weiter.

**Kann ich als Lebensgefährte in der Wohnung bleiben, wenn mein Partner stirbt?**  
Ja, wenn ihr einen auf Dauer angelegten gemeinsamen Haushalt geführt habt und kein Ehegatte oder Lebenspartner eintritt. Dann trittst du nach § 563 Absatz 2 BGB in den Mietvertrag ein, auch wenn du nicht im Vertrag stehst. Bei einem wichtigen Grund in deiner Person kann der Vermieter aber außerordentlich kündigen (§ 563 Absatz 4 BGB).

**Darf der Vermieter nach dem Tod des Mieters kündigen?**  
§ 563 Absatz 4 BGB gibt ihm ein besonderes Kündigungsrecht nur, wenn in der Person des Eingetretenen ein wichtiger Grund vorliegt. Dann kann er innerhalb von 1 Monat, nachdem er vom endgültigen Eintritt erfahren hat, außerordentlich mit der gesetzlichen Frist kündigen. Ob er aus anderen Gründen kündigen darf, regelt diese Vorschrift nicht.

## Begriffe

- **in das Mietverhältnis eintreten**: An die Stelle des verstorbenen Mieters treten: Der bestehende Mietvertrag läuft mit dir als Mieter weiter.
- **Lebenspartner**: Gemeint ist eine eingetragene Lebenspartnerschaft. Wer unverheiratet zusammengelebt hat, kann unter Absatz 2 fallen.
- **auf Dauer angelegter gemeinsamer Haushalt**: Ein Zusammenleben, das auf lange Zeit angelegt ist – etwa eine Lebensgemeinschaft ohne Trauschein. Was genau dazu zählt, entscheiden im Streit die Gerichte.
- **wichtiger Grund**: Ein gewichtiger Umstand in der Person des Eingetretenen, der die Fortsetzung für den Vermieter unzumutbar macht. Was genau reicht, entscheiden im Streit die Gerichte.
- **gesetzliche Frist**: Die Kündigungsfrist aus § 573d Absatz 2 BGB: spätestens am 3. Werktag eines Monats zum Ende des übernächsten Monats.

## Verweise

- § 563a BGB – Was gilt, wenn mehrere Personen gemeinsam Mieter waren
- § 563b BGB – Wer für alte Schulden aus dem Mietvertrag haftet
- § 564 BGB – Fortsetzung mit dem Erben, wenn niemand eintritt
- § 573d BGB – Welche gesetzliche Frist bei dieser Kündigung gilt
- § 210 BGB – Schutz von Menschen ohne gesetzlichen Vertreter bei Fristen

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Erklärung: CC0 1.0 – bitte „gesetze-einfach.de“, das Datum und den Hinweis „KI-erstellt, nicht juristisch geprüft“ nennen (https://gesetze-einfach.de/).