# § 563b BGB einfach erklärt: Wer nach dem Tod des Mieters für Mietschulden haftet

Amtlicher Titel: Haftung bei Eintritt oder Fortsetzung  
Gesetz: Bürgerliches Gesetzbuch (BGB), Stand 2026-10-07  
Quelle der Erklärung: https://gesetze-einfach.de/bgb/563b/  
Hinweis: KI-erstellt · nicht juristisch geprüft. Die Erklärung hat eine KI (Claude von Anthropic) aus dem Gesetzestext geschrieben, eine zweite KI hat sie damit abgeglichen; geprüft hat sie kein Mensch und kein Jurist. Keine Rechtsberatung. Maßgeblich ist allein der Gesetzestext (hier: nichtamtliche Lesefassung).

## Das Wichtigste in einem Satz

Nach § 563b BGB haften Personen, die nach dem Tod des Mieters den Mietvertrag fortführen, neben dem Erben für alte Schulden; untereinander trägt sie in der Regel der Erbe allein.

## Absatz für Absatz

### Absatz 1

**Einfach erklärt:** Bist du nach § 563 BGB in den Mietvertrag eingetreten oder läuft er nach § 563a BGB mit dir weiter, haftest du für die Schulden aus dem Mietvertrag, die bis zum Tod des Mieters entstanden sind. Du haftest neben dem Erben als Gesamtschuldner. Das heißt: Der Vermieter kann den ganzen Betrag von dir oder vom Erben verlangen, insgesamt aber nur einmal. Zwischen dir und dem Erben gilt: Der Erbe trägt diese Schulden allein, soweit nichts anderes bestimmt ist.

**Original:** (1) Die Personen, die nach § 563 in das Mietverhältnis eingetreten sind oder mit denen es nach § 563a fortgesetzt wird, haften neben dem Erben für die bis zum Tod des Mieters entstandenen Verbindlichkeiten als Gesamtschuldner. Im Verhältnis zu diesen Personen haftet der Erbe allein, soweit nichts anderes bestimmt ist.

### Absatz 2

**Einfach erklärt:** Hat der verstorbene Mieter die Miete für eine Zeit nach seinem Tod schon im Voraus bezahlt, musst du dem Erben herausgeben, was du dadurch sparst oder bekommst.

**Original:** (2) Hat der Mieter die Miete für einen nach seinem Tod liegenden Zeitraum im Voraus entrichtet, sind die Personen, die nach § 563 in das Mietverhältnis eingetreten sind oder mit denen es nach § 563a fortgesetzt wird, verpflichtet, dem Erben dasjenige herauszugeben, was sie infolge der Vorausentrichtung der Miete ersparen oder erlangen.

### Absatz 3

**Einfach erklärt:** Hat der verstorbene Mieter keine Sicherheit (Kaution) geleistet, kann der Vermieter von dir eine Sicherheit verlangen. Dabei gelten die Regeln aus § 551 BGB, etwa die Höchstgrenze von 3 Monatsmieten ohne Betriebskosten.

**Original:** (3) Der Vermieter kann, falls der verstorbene Mieter keine Sicherheit geleistet hat, von den Personen, die nach § 563 in das Mietverhältnis eingetreten sind oder mit denen es nach § 563a fortgesetzt wird, nach Maßgabe des § 551 eine Sicherheitsleistung verlangen.

## Darauf kommt es an

- Für Mietschulden bis zum Tod des Mieters kann der Vermieter sowohl die eingetretenen oder verbliebenen Mieter als auch den Erben in Anspruch nehmen.
- Hatte der Verstorbene keine Kaution geleistet, kann der Vermieter von dir eine verlangen – im Rahmen von § 551 BGB.

## Beispiel: Nachzahlung und vorausbezahlte Miete

Ilse stirbt am 10. Mai. Ihr Sohn Ben hat bei ihr gewohnt und tritt in den Mietvertrag ein. Erbin ist allein ihre Tochter Clara. Ilse hatte noch eine Betriebskosten-Nachzahlung von 300 Euro offen. Der Vermieter kann die 300 Euro von Ben oder von Clara verlangen. Zahlt Ben, trägt im Verhältnis zwischen beiden aber Clara als Erbin die Schuld, wenn nichts anderes bestimmt ist. Ilse hatte die Mai-Miete schon bezahlt. Was Ben dadurch für die Zeit ab ihrem Tod spart, muss er Clara herausgeben.

_Ausgedachter Fall._

## Häufige Fragen

**Muss ich die Mietschulden meines verstorbenen Partners bezahlen?**  
Bist du nach § 563 BGB in den Mietvertrag eingetreten oder läuft er nach § 563a BGB mit dir weiter, haftest du nach § 563b Absatz 1 BGB neben dem Erben für die Schulden bis zum Tod. Untereinander trägt sie der Erbe allein, soweit nichts anderes bestimmt ist.

**Kann der Vermieter nach dem Tod des Mieters eine Kaution von mir verlangen?**  
Ja, wenn der Verstorbene keine Sicherheit geleistet hatte. Dann kann er sie nach § 563b Absatz 3 BGB von dir verlangen, in den Grenzen von § 551 BGB.

## Begriffe

- **Gesamtschuldner**: Mehrere Personen schulden dasselbe. Der Gläubiger darf von jeder den ganzen Betrag fordern, bekommt ihn insgesamt aber nur einmal.
- **Verbindlichkeiten**: Schulden, also Zahlungen oder andere Leistungen, die jemand erbringen muss.
- **Erbe**: Die Person, die das Vermögen und die Schulden eines Verstorbenen übernimmt.

## Verweise

- § 563 BGB – Wer beim Tod des Mieters in den Mietvertrag eintritt
- § 563a BGB – Fortsetzung mit überlebenden Mitmietern
- § 551 BGB – Wie hoch eine Kaution sein darf und wie sie gezahlt wird
- § 426 BGB – Ausgleich zwischen mehreren Gesamtschuldnern

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Erklärung: CC0 1.0 – bitte „gesetze-einfach.de“, das Datum und den Hinweis „KI-erstellt, nicht juristisch geprüft“ nennen (https://gesetze-einfach.de/).