# § 564 BGB einfach erklärt: Mietvertrag geerbt: Fortsetzung und Kündigung

Amtlicher Titel: Fortsetzung des Mietverhältnisses mit dem Erben, außerordentliche Kündigung  
Gesetz: Bürgerliches Gesetzbuch (BGB), Stand 2026-10-07  
Quelle der Erklärung: https://gesetze-einfach.de/bgb/564/  
Hinweis: KI-erstellt · nicht juristisch geprüft. Die Erklärung hat eine KI (Claude von Anthropic) aus dem Gesetzestext geschrieben, eine zweite KI hat sie damit abgeglichen; geprüft hat sie kein Mensch und kein Jurist. Keine Rechtsberatung. Maßgeblich ist allein der Gesetzestext (hier: nichtamtliche Lesefassung).

## Das Wichtigste in einem Satz

Nach § 564 BGB läuft der Mietvertrag mit dem Erben weiter, wenn beim Tod des Mieters niemand nach §§ 563, 563a eintritt; Erbe und Vermieter können binnen 1 Monat mit gesetzlicher Frist kündigen.

## Absatz für Absatz

### Text

**Einfach erklärt:** Stirbt ein Mieter und tritt niemand nach § 563 BGB in den Mietvertrag ein – etwa weil niemand mit ihm zusammengelebt hat –, und läuft der Vertrag auch nicht nach § 563a BGB mit Mitmietern weiter, dann läuft er mit dir als Erbe weiter. In diesem Fall können du und der Vermieter den Mietvertrag außerordentlich mit der gesetzlichen Frist kündigen. Dafür habt ihr jeweils 1 Monat Zeit. Die Frist beginnt, wenn ihr vom Tod des Mieters erfahren habt und davon, dass niemand eingetreten ist und der Vertrag auch nicht mit anderen weiterläuft.

**Original:** Treten beim Tod des Mieters keine Personen im Sinne des § 563 in das Mietverhältnis ein oder wird es nicht mit ihnen nach § 563a fortgesetzt, so wird es mit dem Erben fortgesetzt. In diesem Fall ist sowohl der Erbe als auch der Vermieter berechtigt, das Mietverhältnis innerhalb eines Monats außerordentlich mit der gesetzlichen Frist zu kündigen, nachdem sie vom Tod des Mieters und davon Kenntnis erlangt haben, dass ein Eintritt in das Mietverhältnis oder dessen Fortsetzung nicht erfolgt sind.

## Darauf kommt es an

- Erbe und Vermieter können nur innerhalb von 1 Monat kündigen, nachdem sie vom Tod und davon erfahren haben, dass niemand in den Mietvertrag eingetreten ist.
- Auch der Vermieter darf in diesem Fall innerhalb von 1 Monat außerordentlich mit der gesetzlichen Frist kündigen.

## Beispiel: Die Wohnung des verstorbenen Vaters

Herr Weber hat allein in seiner Mietwohnung in Köln gelebt. Er stirbt, seine Tochter Laura ist Alleinerbin. Am 5. Mai erfährt sie vom Tod und davon, dass niemand sonst in den Mietvertrag eintritt. Der Vertrag läuft nach § 564 BGB mit ihr weiter. Sie braucht die Wohnung nicht und kann bis zum 5. Juni außerordentlich mit der gesetzlichen Frist kündigen. Kommt ihre Kündigung bis zum 3. Werktag im Juni beim Vermieter an, endet der Vertrag Ende August (§ 573d BGB).

_Ausgedachter Fall._

## Häufige Fragen

**Was passiert mit der Mietwohnung, wenn der Mieter stirbt und allein gelebt hat?**  
Tritt niemand nach § 563 BGB ein und läuft der Vertrag nicht nach § 563a BGB mit Mitmietern weiter, läuft er nach § 564 BGB mit dem Erben weiter.

**Wie kann ich als Erbe den Mietvertrag kündigen?**  
Nach § 564 BGB außerordentlich mit der gesetzlichen Frist, und zwar innerhalb von 1 Monat, nachdem du vom Tod erfahren hast und davon, dass niemand in den Vertrag eingetreten ist. Die Frist selbst steht in § 573d BGB. Die Kündigung muss schriftlich sein (§ 568 BGB).

**Darf der Vermieter dem Erben kündigen?**  
Ja. Nach § 564 BGB kann auch der Vermieter innerhalb von 1 Monat außerordentlich mit der gesetzlichen Frist kündigen. Nach § 573d Absatz 1 BGB braucht er dafür gegenüber dem Erben kein berechtigtes Interesse nach § 573 BGB.

## Begriffe

- **Erbe**: Die Person, die das Vermögen und die Schulden eines Verstorbenen übernimmt.
- **außerordentlich mit der gesetzlichen Frist kündigen**: Kündigen aus einem besonderen Anlass mit der Frist aus § 573d Absatz 2 BGB: spätestens am 3. Werktag eines Monats zum Ende des übernächsten Monats.

## Verweise

- § 563 BGB – Wer beim Tod des Mieters vorrangig in den Mietvertrag eintritt
- § 563a BGB – Fortsetzung mit überlebenden Mitmietern
- § 573d BGB – Gesetzliche Frist; gegenüber dem Erben braucht der Vermieter kein berechtigtes Interesse
- § 568 BGB – Die Kündigung muss schriftlich sein

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Erklärung: CC0 1.0 – bitte „gesetze-einfach.de“, das Datum und den Hinweis „KI-erstellt, nicht juristisch geprüft“ nennen (https://gesetze-einfach.de/).